Kabi­netts­sit­zung vom 30. Sep­tem­ber 2021: Clubs und Dis­ko­the­ken kön­nen mit „3G plus“ wie­der öffnen

Corona Maske Symbolbild

Mas­ken­pflicht im Unter­richt ent­fällt / Ver­bot von Volks­fe­sten wird aufgehoben

Der Baye­ri­sche Mini­ster­rat hat in einem Umlauf­ver­fah­ren am 30.09.2021 beschlossen:

  1. Die 14. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wird um vier Wochen bis ein­schließ­lich 29. Okto­ber 2021 ver­län­gert.
  2. Zur Ent­la­stung des Unter­richts­be­triebs und mit Blick auf die regel­mä­ßi­gen Testun­gen ent­fällt ab dem 4. Okto­ber (Mon­tag) die Mas­ken­pflicht im Unter­richt, son­sti­gen Schul­ver­an­stal­tun­gen und der Mit­tags­be­treu­ung, und zwar auch dann, wenn am Platz der Min­dest­ab­stand zum Sitz­nach­barn nicht ein­ge­hal­ten wird.
  3. Wie vom Mini­ster­rat bereits am 31. August beschlos­sen, wer­den ab dem 1. Okto­ber Clubs und Dis­ko­the­ken wie­der geöff­net. Dabei gilt das 3G-Modell mit der Maß­ga­be, dass ein nega­ti­ver Test­nach­weis nur durch PCR-Test erbracht wer­den kann (3G plus). Dies gilt auch für die Beschäf­tig­ten mit Kun­den­kon­takt, die sich min­de­stens zwei­mal wöchent­lich PCR-testen las­sen müs­sen. Lau­te Musik, Tanz ohne Abstand sowie die Abga­be von Geträn­ken am Tre­sen ist wie bran­chen­üb­lich zuläs­sig. Die Mas­ken­pflicht ent­fällt. Für kon­se­quen­te Kon­trol­len ist zu sor­gen. Ver­stö­ße wer­den buß­geld­be­wehrt. Unter glei­chen Bedin­gun­gen kön­nen ab dem 1. Okto­ber auch Bor­dell­be­trie­be wie­der öffnen.
  4. Das bis­he­ri­ge Ver­bot von Volks­fe­sten und öffent­li­chen Festi­vi­tä­ten ent­fällt. Volks­fe­ste kön­nen im Rah­men von inzi­denz­un­ab­hän­gi­gem 3G und der son­sti­gen all­ge­mein gel­ten­den Rege­lun­gen (Gastro­no­mie im Bier­zelt etc.) wie­der stattfinden.
  5. Die Staats­re­gie­rung bekräf­tigt, dass in der kom­men­den Advents- und Weih­nachts­zeit vor­be­halt­lich beson­ders nega­ti­ver Ent­wick­lun­gen der Infek­ti­ons­la­ge unter frei­em Him­mel auch Weih­nachts- und Christ­kindl­märk­te in Bay­ern wie­der mög­lich sind. Soweit nötig, wer­den hier­zu recht­zei­tig Rege­lun­gen erlassen.
  6. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird die nöti­gen Rechts­än­de­run­gen vor­neh­men und den zuge­hö­ri­gen Buß­geld­ka­ta­log anpas­sen. Die jeweils zustän­di­gen Staats­mi­ni­ste­ri­en wer­den zeit­nah die Rah­men­hy­gie­ne­plä­ne veröffentlichen.