Land­rats­amt Bay­reuth infor­miert: Anträ­ge auf Erstat­tung von Schul­weg­ko­sten bis 31. Oktober

Ein­gang der Anträ­ge muss bis spä­te­stens 31. Okto­ber 2021 beim Land­rats­amt Bay­reuth erfolgen

Schü­le­rin­nen und Schü­ler in Voll­zeit ab der Jahr­gangs­stu­fe 11 und Berufs­schü­le­rin­nen und Berufs­schü­ler im Teil­zeit­un­ter­richt aus dem Land­kreis Bay­reuth, denen zusätz­lich Kosten für die Fahrt zur Berufs­schu­le (nicht Berufs­grund­schu­le) ent­ste­hen, erhal­ten auf Antrag nach­träg­lich die Fahrt­ko­sten erstat­tet, die eine Fami­li­en­be­la­stungs­gren­ze von 440 Euro im Schul­jahr 2020/2021 über­stei­gen. Die Erstat­tungs­an­trä­ge für das Schul­jahr 2020/2021 müs­sen spä­te­stens am 31. Okto­ber 2021 beim Land­rats­amt Bay­reuth ein­ge­gan­gen sein. Hier­bei han­delt es sich um eine Aus­schluss­frist. Nach Ablauf die­ser Frist besteht kein Erstat­tungs­an­spruch mehr.

Bei der Fahrt­ko­sten­er­stat­tung kön­nen nur die kosten­gün­stig­sten Fahr­kar­ten (z. B. Erwerb eines 365-Euro-Tickets oder einer Bahn­card) berück­sich­tigt wer­den. Beim Kauf einer Schü­ler-ABO-Kar­te der Deut­schen Bahn ist der Nach­weis über die bezahl­ten Gesamt­ko­sten beizufügen.

Die vol­len Fahrt­ko­sten (ohne Abzug der Fami­li­en­be­la­stung) wer­den für die oben genann­ten Schü­le­rin­nen und Schü­ler ersetzt, wenn ein Unter­halts­lei­sten­der für drei oder mehr Kin­der Kin­der­geld nach dem Bun­des­kin­der­geld­ge­setz bezieht oder der/​die Unter­halts­lei­sten­de bzw. die Schü­le­rin oder der Schü­ler Anspruch auf Hil­fe zum Lebens­un­ter­halt nach dem zwölf­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB XII) bzw. auf Arbeits­lo­sen­geld II oder Sozi­al­geld nach dem zwei­ten Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) hat.

Ent­spre­chen­de Nach­wei­se (vom August 2020) sind mit dem Antrag beim Land­rats­amt Bay­reuth vorzulegen.

Anträ­ge auf Aner­ken­nung der Benut­zung eines pri­va­ten Kraft­fahr­zeu­ges auf dem Schul­weg soll­ten grund­sätz­lich am Beginn des Schul­jah­res beim Land­rats­amt gestellt wer­den, damit recht­zei­tig geprüft wer­den kann, ob ein Anspruch auf Erstat­tung der Fahrt­ko­sten besteht. Im Fal­le einer Aner­ken­nung sind die Pkw-Erstat­tungs­an­trä­ge dann am Schul­jah­res­en­de ein­zu­rei­chen. Das ent­spre­chen­de For­mu­lar ist über das Inter­net unter www​.land​kreis​-bay​reuth​.de/​s​c​h​u​l​weg abrufbar.

Der Erstat­tungs­an­trag bei Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel ist auf­grund sei­nes Umfan­ges nicht im Inter­net hin­ter­legt und kann im Land­rats­amt bei der Bür­ger­an­lauf­stel­le abge­holt werden.

Schü­le­rin­nen und Schü­ler aus dem Land­kreis Bay­reuth, deren Schul­weg im VGN­Be­reich liegt, müs­sen im Besitz eines gül­ti­gen Ver­bund­pas­ses und der dazu­ge­hö­ri­gen Wert­mar­ken sein. Bei Ver­lust der Wert­mar­ken wird weder vom VGN noch vom Land­rats­amt Bay­reuth Ersatz geleistet.