In Erlan­gen gilt ab Mitt­woch die 3G-Regel

Symbolbild Corona Mundschutz

Sie­ben-Tage-Inzi­denz über 35: neue Ein­schrän­kun­gen in Erlangen

Gestie­ge­ne Coro­na-Infek­ti­ons­zah­len füh­ren in Erlan­gen zu Ein­schrän­kun­gen. Das Robert Koch-Insti­tut mel­det am heu­ti­gen Mon­tag, 30. August, einen Sie­ben-Tage-Inzi­denz-Wert von 53,4. Der maß­geb­li­che Inzi­denz­wert von 35 wur­de damit an drei Tagen in Fol­ge überschritten.

Ab Mitt­woch, 1. Sep­tem­ber, gilt des­halb in Erlan­gen bis auf Wei­te­res in Innen­be­rei­chen größ­ten­teils die 3G-Regel: Nur wer geimpft, gene­sen oder gete­stet ist und kei­ne Sym­pto­me auf­weist, darf bestimm­te Ein­rich­tun­gen besu­chen, an Ver­an­stal­tun­gen teil­neh­men und Dienst­lei­stun­gen in Anspruch neh­men. Als geimpft gilt eine Per­son, die eine voll­stän­di­ge Schutz­imp­fung mit einem auf sie aus­ge­stell­ten Impf­nach­weis bele­gen kann und bei der seit der letz­ten erfor­der­li­chen Ein­zel­imp­fung min­de­stens 14 Tage ver­gan­gen sind. Als gene­sen gel­ten alle, die vor min­de­stens 28 Tagen und vor höch­stens sechs Mona­ten am Coro­na­vi­rus erkrankt waren und dies mit einem Gene­se­nen­nach­weis doku­men­tie­ren kön­nen. Als Test­nach­weis ist ein nega­ti­ver Anti­gen-Schnell­test erfor­der­lich, der nicht älter als 24 Stun­den sein darf, oder ein nega­ti­ver PCR-Test, der nicht älter als 48 Stun­den ist. Aus­ge­nom­men von der Test­pflicht sind Kin­der unter 6 Jah­ren und Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die regel­mä­ßi­gen Testun­gen im Rah­men des Schul­be­suchs unterliegen.

Die Rege­lun­gen im Einzelnen:

  • Die 3G-Regel gilt für die Innen­ga­stro­no­mie, für die Teil­nah­me an öffent­li­chen und pri­va­ten Ver­an­stal­tun­gen und Fei­ern sowie für Kul­tur- oder Sport­ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men. Bei Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len ist zwei­mal wöchent­lich ein Nach­weis im Sin­ne der 3G-Regel zu erbrin­gen. Die Nach­wei­se sind auch Vor­aus­set­zung für alle, die Sport im Innen­be­reich, zum Bei­spiel in Fit­ness-Stu­di­os, Schwimm­bä­dern oder Sport­hal­len, trei­ben oder Dienst­lei­stun­gen in geschlos­se­nen Räu­men wie z.B. Fri­seur, Kos­me­tik, Kör­per­pfle­ge in Anspruch neh­men möch­ten. Auch der Besuch von Frei­zeit­an­ge­bo­ten in geschlos­se­nen Räu­men wie bei­spiels­wei­se Indoor-Spiel­plät­zen, Well­ness­zen­tren oder Sau­nen ist nur unter Beach­tung der 3G-Regel mög­lich. Nicht öffent­lich zugäng­li­che Betriebs­kan­ti­nen sind von der 3G-Regel ausgenommen.
  • Nur Geimpf­ten, Gene­se­nen oder Gete­ste­ten sind Besu­che in Kran­ken­häu­sern, Alten- und Pfle­ge­hei­men sowie in Ein­rich­tun­gen der Behin­der­ten­hil­fe erlaubt.
  • Für die Beher­ber­gung in Hotels, Pen­sio­nen und son­sti­gen gewerb­li­chen Unter­künf­ten sind Test­nach­wei­se erfor­der­lich. Per­so­nen, die nicht geimpft oder gene­sen sind, müs­sen sowohl bei der Anrei­se als auch für jede wei­te­ren 72 Stun­den (3 Tage) wäh­rend des Auf­ent­halts einen nega­ti­ven Test­nach­weis vorlegen.

Ände­run­gen erge­ben sich, sofern der Inzi­denz­wert von 50 Neu­in­fek­tio­nen in Erlan­gen an drei auf­ein­an­der­fol­gen Tagen über­schrit­ten oder der Inzi­denz­wert von 35 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten wer­den soll­te. Dies wird im Amts­blatt „Die amt­li­chen Sei­ten“, das unter www​.erlan​gen​.de/​das kosten­los bestellt und auf­ge­ru­fen wer­den kann, bekanntgegeben.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen online unter www​.erlan​gen​.de/​c​o​r​ona.