Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: Asbest­ze­ment­plat­ten dür­fen nicht wie­der­ver­wen­det werden

"Eternitplatten". Foto: LRA Bamberg
"Eternitplatten". Foto: LRA Bamberg

Gesund­heits­ge­fähr­dung bei unsach­ge­mä­ßer Demon­ta­ge – Geld­stra­fe droht bei wei­te­rer Nutzung

Well­dach­plat­ten (sog. „Eter­nit­plat­ten“), die bis Anfang der 1990er Jah­re her­ge­stellt wor­den sind, gehö­ren zu den am häu­fig­sten mit Asbest bela­ste­ten Bau­stof­fen. 1993 wur­de die Her­stel­lung und Ver­wen­dung auf­grund der krebs­er­re­gen­den Eigen­schaf­ten von Asbest verboten.

Vie­len ist jedoch nicht bekannt, dass asbest­hal­ti­ge Stof­fe heut­zu­ta­ge weder ver­kauft, ver­schenkt noch wie­der­ver­wen­det wer­den dür­fen. Das Wie­der­ver­wen­dungs­ver­bot gilt auch im pri­va­ten Bereich. Auch das Abla­gern auf dem eige­nen oder frem­den Grund­stück ist ver­bo­ten. Der Fach­be­reich „Staat­li­ches Abfall­recht“ macht in die­sem Zusam­men­hang aus­drück­lich dar­auf auf­merk­sam, dass sogar bei­spiels­wei­se das in der Pra­xis mit­un­ter gän­gi­ge Abdecken von Holz­sta­peln als „Wie­der­ver­wen­dung“ gilt und des­halb nicht gestat­tet ist.

Da es sich bei losen, asbest­hal­ti­gen Faser­ze­ment­plat­ten um gefähr­li­chen Abfall im Sin­ne des Geset­zes han­delt, sind die­se unver­züg­lich ord­nungs­ge­mäß zu ent­sor­gen. Geschieht dies nicht, han­delt es sich hier­bei um eine Straftat.

Wenn Landkreisbürger/​innen in Eigen­re­gie asbest­hal­ti­ge Bau­stof­fe demon­tie­ren möch­ten, ist dies grund­sätz­lich nicht ver­bo­ten. Aller­dings müs­sen zwin­gend alle arbeits­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben (TRGS 519) ein­ge­hal­ten wer­den, um die Frei­set­zung von asbest­hal­ti­gem Staub zu ver­mei­den. So darf der Bau­stoff nicht zer­bro­chen oder zer­sägt wer­den, Schutz­klei­dung ist Pflicht, vor­han­de­ner bzw. ent­ste­hen­der Staub muss mit einem Indu­strie­staub­sauger der Klas­se H ent­fernt wer­den und die Plat­ten sind so zu ver­packen, dass kei­ne Fasern aus­tre­ten können.

Pri­va­te Unter­neh­men, die den Abbau und die Ent­sor­gung anbie­ten, müs­sen über eine beson­de­re Sach­kun­de gemäß TRGS 519 verfügen.

Das Abfall­recht emp­fiehlt, unter Wür­di­gung aller Fak­to­ren, Fach­leu­te zu beauf­tra­gen. Auch wenn höhe­re Kosten für eine pro­fes­sio­nel­le Asbest­ent­sor­gung anfal­len, soll­te hier nicht zu Lasten der eige­nen Gesund­heit bzw. der Gesund­heit der All­ge­mein­heit am fal­schen Ende gespart werden.

Pro Öff­nungs­tag kön­nen gegen Ent­gelt Klein­men­gen an „Asbest­ze­ment­ab­fäl­len“ (bis zu 200 kg) gegen Gebühr an 7 der 11 Wert­stoff­hö­fe (nicht in Vier­eth, Hall­stadt, Ober­haid und Ste­gau­rach) abge­ge­ben wer­den. Grö­ße­re Men­gen sind über das Ent­sor­gungs­zen­trum Depo­nie Gos­berg (Land­kreis Forch­heim) zu entsorgen.

Nähe­re Infos sind bei der Abfall­be­ra­tung erhält­lich (Tel. 0951/85–706).


TRGS 519: = Tech­ni­sche Regel für Gefahr­stof­fe 519

Die TRGS 519 gilt zum Schutz der Beschäf­tig­ten und ande­rer Per­so­nen bei Tätig­kei­ten mit Asbest und asbest­hal­ti­gen Mate­ria­li­en bei Abbruch‑, Sanie­rungs- oder Instand­hal­tungs­ar­bei­ten (ASI-Arbei­ten) und bei der Abfallbeseitigung.