Korn­berg im Fich­tel­ge­bir­ge: LBV klagt gegen Mountainbike-Trailpark

Bau­ge­neh­mi­gung weist erheb­li­che Män­gel auf – Prü­fung der Erhal­tung von Auer­huhn, Weiß­rücken­specht und Eulen nicht erfolgt

Der LBV hat Kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung für den geplan­ten Moun­tain­bike-Trail­park Korn­berg beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth ein­ge­reicht. Mit­te Juli hat­te das Land­rats­amt Wun­sie­del die Bau­ge­neh­mi­gung für den Trail­park erlas­sen. Der Bescheid des Land­rats­am­tes weist nach Ein­schät­zung des baye­ri­schen Natur­schutz­ver­bands LBV erheb­li­che Ver­fah­rens­feh­ler und umfang­rei­che fach­li­che und inhalt­li­che Defi­zi­te auf. „Wir erwar­ten, dass sich staat­li­che und kom­mu­na­le Behör­den in Ein­griffs­ver­fah­ren an gesetz­li­che Vor­ga­ben hal­ten. Dies ist bei der Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung für den Moun­tain­bike-Trail­park am Korn­berg nicht der Fall. Wir sehen uns daher lei­der gezwun­gen, Kla­ge gegen die Bau­ge­neh­mi­gung ein­zu­rei­chen“, ver­deut­licht LBV-Geschäfts­füh­rer Hel­mut Beran.

„In meh­re­ren Stel­lung­nah­men hat der LBV auf erheb­li­che Defi­zi­te im Pla­nungs­ver­fah­ren hin­ge­wie­sen. Das Land­rats­amt Wun­sie­del hat nun eine Bau­ge­neh­mi­gung aus­ge­spro­chen, ohne die erheb­li­chen Män­gel besei­tigt zu haben. Das kann nicht im Sin­ne eines nach Ein­schät­zung des Land­rats­am­tes Hof tou­ri­sti­schen Vor­zei­ge­pro­jek­tes sein, das den Ein­klang zwi­schen Nut­zung und Schutz der Natur sucht“, betont LBV-Geschäfts­füh­rer Hel­mut Beran. So wur­de bei­spiels­wei­se nicht geprüft, ob sich durch den Ein­griff der Erhal­tungs­zu­stand der Bestän­de von Auer­huhn, Weiß­rücken­specht oder ver­schie­de­nen Eulen­ar­ten am Korn­berg ver­schlech­tert. Eine sol­che Prü­fung ist jedoch Grund­vor­aus­set­zung für die Bewer­tung des Ein­grif­fes. Wei­ter­hin ent­hält die arten­schutz­recht­li­che Prü­fung erheb­li­che metho­di­sche Fehler.

In der Bau­ge­neh­mi­gung ist auch nicht fest­ge­legt, auf wel­chen Flä­chen Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men geplant sind. Eben­so fehlt eine recht­li­che Siche­rung der Aus­gleichs- und Ersatz­maß­nah­men, was einen mas­si­ven Rechts­ver­stoß dar­stellt. „Für die Aus­wei­sung der Wild­schutz­zo­nen hät­te die Land­schafts­schutz­ge­biets-Ver­ord­nung geän­dert und die ver­füg­ten Betre­tungs­ver­bo­te in die­se Ver­ord­nung inte­griert wer­den müs­sen“, so der LBV-Geschäfts­füh­rer. Der LBV sieht auch einen schwer­wie­gen­den Ver­fah­rens­feh­ler, weil die Bau­ge­neh­mi­gung kei­ne Befrei­ung von Ver­bo­ten der LSG-Ver­ord­nung enthält.

Damit kei­ne voll­ende­ten Tat­sa­chen geschaf­fen wer­den, hat der LBV gleich­zei­tig einen Antrag auf Anord­nung einer auf­schie­ben­den Wir­kung gestellt. „Wir wer­den uns nicht den Schwar­zen Peter als Ver­hin­de­rer zuschie­ben las­sen. Der Grund für mög­li­che Ver­zö­ge­run­gen liegt allein bei den zustän­di­gen Behör­den. Man kann von Behör­den durch­aus erwar­ten, dass sie natur­schutz­recht­li­che Vor­ga­ben in Pla­nungs­ver­fah­ren voll­um­fäng­lich berück­sich­ti­gen und rechts­si­che­re Beschei­de erlas­sen. Wenn dies nicht der Fall ist, wie beim Trail­park Korn­berg, haben wir die Pflicht dies ein­zu­for­dern, gege­be­nen­falls auch mit einer Kla­ge“, so Hel­mut Beran.