Land­rats­amt Forch­heim infor­miert: Hil­fen für Hoch­was­ser­ge­schä­dig­te im Land­kreis Forchheim

Sofort­hil­fe für Betrof­fe­ne der Unwetterkatastrophe

Der Frei­staat Bay­ern gewährt „Sofort­hil­fen“ als erste schnel­le Hil­fe zur Bewäl­ti­gung der Fol­gen des im Juli ver­ur­sach­ten Hoch­was­ser­er­eig­nis­ses im Land­kreis Forch­heim (Aisch­tal). Anträ­ge kön­ne bis spä­te­stens 30. Sep­tem­ber 2021 ein­ge­reicht werden.

Für die Hil­fen gibt es unter­schied­li­che Programme:

1. Sofort­hil­fe „Haushalt/​Hausrat“

Ziel des Pro­gramms ist es, die betrof­fe­nen pri­va­ten Haus­hal­te in die Situa­ti­on zu ver­set­zen, ihren infol­ge des Hoch­was­ser­er­eig­nis­ses vom Juli 2021 zu Scha­den gekom­me­nen Haus­rat so erset­zen zu kön­nen, dass sie zeit­nah mit den zum Leben not­wen­dig­sten Haus­halts­ge­gen-stän­den aus­ge­stat­tet sind. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind pri­va­te Haus­hal­te, die durch die Natur­ka­ta­stro­phen im Juli 2021 einen Scha­den erlit­ten haben. Als Zuwen­dungs­emp­fän­ger kön­nen sowohl Mie­ter als auch selbst­nut­zen­de Eigen­tü­mer des Anwe­sens in Fra­ge kom­men. Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung der Zuwen­dung ist, dass die Mit­tel zur Ersatz­be­schaf­fung von durch das Hoch­was­ser­er­eig­nis zer­stör­ten oder unbrauch­bar gewor­de­nen Haus­halts­ge­gen­stän­den ver­wen­det wer­den. Die Zuwen­dung wird als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss zur Pro­jekt­för­de­rung im Wege einer Fest­be­trags­fi­nan­zie­rung gewährt. Zuwen­dungs­fä­hig sind alle zur Ersatz­be­schaf­fung des Haus­rats not­wen­di­gen Aus­ga­ben. Die Höhe der Sofort­hil­fe beträgt bis zu 5.000 €. War Ver­si­che­rungs­schutz mög­lich, wur­de aber kei­ne Ver­si­che­rung abge­schlos­sen, beträgt die Sofort­hil­fe bis zu 2.500 €. Die Sofort­hil­fe wird bei even­tu­el­ler Gewäh­rung wei­te­rer finan­zi­el­ler Hil­fen für den­sel­ben Zweck ange­rech­net. Die Sum­me aus Sofort­hil­fe und Ver­si­che­rungs­lei­stun­gen darf den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Scha­den am Haus­rat nicht über­stei­gen, ande­ren­falls wird die Sofort­hil­fe ent­spre­chend gekürzt.

2. Sofort­hil­fe „Ölschä­den an Gebäuden“

Ziel des Pro­gramms ist es, durch die Hoch­was­ser­er­eig­nis­se vom Juli 2021 ent­stan­de­ne Ölschä­den an pri­vat genutz­ten oder nicht gewerb­lich ver­mie­te­ten Wohn­ge­bäu­den zu besei­ti­gen und die Gebäu­de somit schnellst­mög­lich wie­der bewohn­bar zu machen. Zuwen­dungs­emp­fän­ger sind Eigen­tü­mer oder ding­lich Nut­zungs­be­rech­tig­te pri­vat genutz­ter oder nicht gewerb­lich ver­mie­te­ter Wohn­ge­bäu­de. Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung der Zuwen­dung ist, dass die Mit­tel zur Besei­ti­gung der Ölschä­den ver­wen­det wer­den. Die Zuwen­dung wird als nicht rück­zahl­ba­rer Zuschuss zur Pro­jekt­för­de­rung im Wege einer Fest­be­trags­fi­nan­zie­rung gewährt. Zuwen­dungs­fä­hig sind alle zur Besei­ti­gung der Ölschä­den not­wen­di­gen Aus­ga­ben. Die Höhe der Sofort­hil­fe beträgt bis zu 10.000 €. War Ver­si­che­rungs­schutz mög­lich, wur­de aber kei­ne Ver­si­che­rung abge­schlos­sen, beträgt die Sofort­hil­fe bis zu 5.000 €. Die Sofort­hil­fe wird bei even­tu­el­ler Gewäh­rung wei­te­rer finan­zi­el­ler Hil­fen für den­sel­ben Zweck ange­rech­net. Die Sum­me aus Sofort­hil­fe und Ver­si­che­rungs­lei­stun­gen darf den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Scha­den am Haus­rat nicht über­stei­gen, ande­ren­falls wird die Sofort­hil­fe ent­spre­chend gekürzt.

3. Antrags­ver­fah­ren

Für die Anträ­ge sind die hier­für vom Staats­mi­ni­ste­ri­um der Finan­zen und für Hei­mat ent­wor­fe­nen Muster zu ver­wen­den, die auf der Sei­te des Mini­ste­ri­ums abge­ru­fen wer­den kön­nen. Per­so­nen die über kei­nen Inter­net­zu­gang ver­fü­gen kön­nen sich auch zur Unter­stüt­zung an die Gemein­den wen­den. Die Anträ­ge kön­nen per Post, per E‑Mail: ordnungsamt@​lra-​fo.​de oder über die Gemein­den beim Land­rats­amt Forch­heim ein­ge­reicht wer­den. Die Anträ­ge müs­sen unter­schrie­ben wer­den. Die Anträ­ge sind bis spä­te­stens 30. Sep­tem­ber 2021 ein­zu­rei­chen. Ver­spä­tet ein­ge­hen­de Anträ­ge kön­nen grund­sätz­lich nicht berück­sich­tigt wer­den. Das Land­rats­amt prüft den Antrag. Bei Vor­lie­gen der Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen erlässt sie den För­der­be­scheid und zahlt die Sofort­hil­fe aus. Der Zuwen­dungs­an­trag ist zugleich Ver­wen­dungs­be­stä­ti­gung, ein geson­der­ter Ver­wen­dungs­nach­weis ist nicht vor­zu­le­gen. Bei der Sofort­hil­fe „Haushalt/​Hausrat“ (Nr. 1) ist kein geson­der­ter Scha­dens­nach­weis zu füh­ren; es reicht die im Antrag vor­ge­se­he­ne Anga­be des Scha­dens sowie die Ver­si­che­rung, dass Schä­den in die­ser Höhe ent­stan­den sind und die Mit­tel zur Scha­dens­be­sei­ti­gung ver­wen­det wer­den. Bei der Sofort­hil­fe „Ölschä­den an Gebäu­den“ (Nr. 2) ist der Gebäu­de­scha­den durch Öl als sol­cher nach­zu­wei­sen. Im Zeit­punkt der Antrag­stel­lung reicht die Vor­la­ge von Kosten­vor­anschlä­gen aus, nach Besei­ti­gung der Schä­den sind die ent­spre­chen­den Rech­nun­gen vor­zu­le­gen. Die Bewil­li­gungs­be­hör­de prüft nach Bewil­li­gung stich­pro­ben­ar­tig oder bei begrün­de­tem Ver­dacht, ob auf­grund von Ver­si­che­rungs­lei­stun­gen eine Über­kom­pen­sa­ti­on ent­stan­den ist. Hier­für kann sie ergän­zen­de Unter­la­gen, etwa Kon­to­aus­zü­ge, Scha­dens­auf­stel­lung oder Kauf­be­le­ge beim Zuwen­dungs­emp­fän­ger anfordern.

4. Finanz­hil­fe­ak­ti­on (Här­te­fonds­richt­li­nie)

Der Frei­staat Bay­ern hat auf­grund des außer­ge­wöhn­li­chen Ereig­nis­ses eine Finanz­ak­ti­on gemäß der Här­te­fonds­richt­li­nie (HFR) vom 11. März 2020 fest­ge­stellt und gestar­tet. Die Zuschüs­se kön­nen gewährt wer­den in Fäl­len exi­sten­zi­el­ler Not­la­gen für die Wie­der­be­schaf­fung ins­be­son­de­re von Haus­rat, die Instand­set­zung von Gebäu­den sowie die Repa­ra­tur oder Wie­der­be­schaf­fung von zur Wei­ter­füh­rung des Betriebs erfor­der­li­chem Betriebs­ver­mö­gen, soweit die Maß­nah­men not­wen­dig und unauf­schieb­bar sind. Zuwen­dun­gen kön­nen nur Geschä­dig­te erhal­ten, die unver­schul­det in eine außer­ge­wöhn­li­che Not­la­ge gera­ten sind, die sie aus eige­ner Kraft in abseh­ba­rer Zeit nicht bewäl­ti­gen kön­nen, und die dadurch in ihrer Exi­stenz gefähr­det sind. Von einer außer­ge­wöhn­li­chen Not­la­ge ist aus­zu­ge­hen, wenn die Gesamt­ver­hält­nis­se des Antrag­stel­lers und die ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mit­tel nicht aus­rei­chen, die exi­stenz­be­dro­hen­den Schä­den in abseh­ba­rer Zeit durch den Ein­satz eige­ner Mit­tel, durch Eigen­lei­stun­gen, durch son­sti­ge Hil­fen (ein­schließ­lich steu­er­li­cher Hil­fen) oder durch Auf­nah­me eines Dar­le­hens selbst zu behe­ben. Der Antrag­stel­ler hat dazu sei­ne wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se durch Vor­la­ge der erfor­der­li­chen Unter­la­gen (zum Bei­spiel Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de, Ren­ten­be­schei­de, Kre­dit­ver­trä­ge und son­sti­ge Unter­la­gen) offenzulegen.