Aus der Gau­städ­ter Leser­post: Ein­bahn­re­ge­lung in der Erlich­stra­ße unter­liegt kei­ner loka­len poli­ti­schen Willensbildung

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Bam­berg-Gau­stadt, 12. Juni 2021

Sehr geehr­te Damen und Herren!

Die Bericht­erstat­tung über die Ein­bahn­re­ge­lung in der Erlich­stra­ße und deren Frei­ga­be für Rad­ver­kehr in bei­den Rich­tun­gen erweckt einen irre­füh­ren­den Ein­druck: Sie oblä­ge der loka­len poli­ti­schen Willensbildung.

Tat­säch­lich stellt die Anord­nung einer Ein­bahn­stra­ße eine Ver­kehrs­be­schrän­kung dar. Die Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung (StVO) aber gibt unmiß­ver­ständ­lich vor:

„Ver­kehrs­zei­chen und Ver­kehrs­ein­rich­tun­gen sind nur dort anzu­ord­nen, wo dies auf Grund der beson­de­ren Umstän­de zwin­gend erfor­der­lich ist. … Ins­be­son­de­re Beschrän­kun­gen und Ver­bo­te des flie­ßen­den Ver­kehrs dür­fen nur ange­ord­net wer­den, wenn auf Grund der beson­de­ren ört­li­chen Ver­hält­nis­se eine Gefah­ren­la­ge besteht, die das all­ge­mei­ne Risi­ko … erheb­lich übersteigt.“

Aus­nah­men, also zuläs­si­ge Beschrän­kun­gen ohne Beach­tung vor­ste­hen­der Grund­sät­ze, sind erschöp­fend aufgezählt.

Die Ein­bahn­re­ge­lung dient der Ord­nung des flie­ßen­den Ver­kehrs. Die­se wird, das bele­gen die Erfah­run­gen der ver­gan­ge­nen Jah­re, durch Zulas­sung des Rad­ver­kehrs in Gegen­rich­tung nicht gefähr­det, und auch die Ver­kehrs­si­cher­heit erhöht sich. Den Rad­ver­kehr in die Ein­bahn­re­ge­lung ein­zu­be­zie­hen, ent­behrt daher meist jeg­li­cher recht­li­chen Grund­la­ge (sie­he auch: ham​burg​.adfc​.de/​a​r​t​i​k​e​l​/​e​i​n​b​a​h​n​s​t​r​a​s​sen sind freizugeben!).

Somit ist es stän­di­ge Auf­ga­be und Ver­pflich­tung der zustän­di­gen Ver­kehrs­be­hör­de, in jedem Ein­zel­fall zu prü­fen, ob und wie Rad­ver­kehr, ein Teil des flie­ßen­den Ver­kehrs, ent­ge­gen der Ein­bahn­rich­tung ermög­licht wer­den kann. Nur, wenn es – ein­schließ­lich etwa­iger Umge­stal­tung des Stra­ßen­raums – kei­ne Mög­lich­keit gibt, dies ohne erheb­li­che Gefähr­dung der Sicher­heit und Ord­nung des Ver­kehrs umzu­set­zen, ist die Ein­be­zie­hung des Rad­ver­kehrs in die Ein­bahn­re­ge­lung zu legi­ti­mie­ren.

Die­se recht­li­che Oblie­gen­heit kann und darf, da durch Bun­desver­ord­nung vor­ge­ge­ben, nicht Gegen­stand ört­li­cher poli­ti­scher Wil­lens­bil­dung sein. „Für ört­li­che Ver­kehrs­re­geln bleibt nur im Rah­men der StVO Raum“ (All­ge­mei­ne Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Stra­ßen­ver­kehrs-Ord­nung VwV-StVO).

Mit freund­li­chen Grüßen
Wolf­gang Bönig