Land­rats­amt ERH gibt Hin­wei­se zu Öff­nungs­zei­ten in der Gastronomie

Indi­vi­du­el­le Sperr­zei­ten gel­ten weiterhin

Auf­grund ver­ein­zel­ter Nach­fra­gen zu Öff­nungs­zei­ten der Gastro­no­mie weist das Land­rats­amt dar­auf hin, dass es sich bei der Öff­nungs­mög­lich­keit der Gastro­no­mie von 5 bis 24 Uhr im Rah­men der aktu­ell gül­ti­gen Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung nicht um eine Ände­rung der für jeden Gastro­no­mie­be­trieb gül­ti­gen Sperr­zei­ten handelt.

Maß­geb­lich für den jewei­li­gen Gastro­no­mie­be­trieb ist die indi­vi­du­el­le Sperr­zeit, die in der Kon­zes­si­on auf­ge­führt ist und dort nach­zu­le­sen ist. Im Ein­zel­fall kann eine Abwei­chung der im Rah­men der Kon­zes­si­on vor­ge­se­he­nen Sperr­zei­ten geprüft wer­den. Wer sei­ne Öff­nungs­zei­ten ver­län­gern möch­te, kann dies über die jewei­li­ge Gemein­de bean­tra­gen. Hier genügt meist ein ein­fa­ches Schrei­ben oder eine E‑Mail, um die Öff­nungs­zei­ten für die Außen­ga­stro­no­mie um maxi­mal eine Stun­de zu ver­län­gern. Grund­la­ge hier­für ist die für den jewei­li­gen Stand­ort oder Betrieb gel­ten­de Öff­nungs­re­ge­lung. Die­se Rege­lung gilt für Frei­ta­ge, Sams­ta­ge und für Tage, denen ein Fei­er­tag folgt.