Ver­kaufs­of­fe­ner Sonn­tag in Hall­stadt: Gerichts­ur­teil bringt kei­ne Änderung

Symbolbild Justiz

„Das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­rich­tes bringt aktu­ell kei­ne Ände­rung bezüg­lich der Rege­lung zu unse­rem ver­kaufs­of­fe­nen Sonn­tag mit sich“, stellt Bür­ger­mei­ster Tho­mas Söder rich­tig. Nach der­zei­ti­gem Stand kön­nen im Stadt­ge­biet wei­ter­hin ver­kaufs­of­fe­ne Sonn­ta­ge stattfinden.

Ver­ord­nung zu ver­kaufs­of­fe­nen Sonntagen

„Bereits der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat den Haupt­an­trag von Ver­di und KAB abge­wie­sen. Die­ser hät­te uns dazu ver­pflich­tet, die gül­ti­ge Ver­ord­nung auf­zu­he­ben. Da die Ver­ord­nung nicht für unwirk­sam erklärt wur­de, ist sie wei­ter­hin wirk­sam“. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt stell­te ledig­lich fest, dass Ver­di und KAB in ihren Rech­ten ver­letzt sei­en. „Eigent­lich soll­te die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de für Klar­heit sor­gen und klä­ren, was das Urteil bedeu­tet. Lei­der erfolg­te das nicht“, erläu­tert Bür­ger­mei­ster Tho­mas Söder.

Was besagt die Verordnung?

Die Stadt Hall­stadt ver­fügt seit 1996 über eine Ver­ord­nung, die anläss­lich des Früh­jahrs- und des Herbst­mark­tes die Öff­nung von Ver­kaufs­stel­len von 13.00 bis 18.00 Uhr „ver­kaufs­of­fe­ner Sonn­tag“ gestat­tet. Seit vie­len Jah­ren wird davon nur ein­mal pro Jahr, anläss­lich des Herbst­mark­tes, Gebrauch gemacht.