Locke­run­gen im Land­kreis Bayreuth

Symbolbild Corona

Ab sofort gilt die 13. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung mit zahl­rei­chen inzi­denz­ab­hän­gi­ge und inzi­denz­un­ab­hän­gi­gen Locke­run­gen. Die wich­tig­sten Neue­run­gen für für die Bür­ge­rin­nen und Bür­ger im Land­kreis Bay­reuth sind nach­fol­gend zusammengefasst:

All­ge­mei­ne Kontaktbeschränkungen

Der gemein­sa­me Auf­ent­halt im öffent­li­chen Raum, in pri­vat genutz­ten Räu­men und auf pri­vat genutz­ten Grund­stücken ist in Grup­pen von bis zu zehn Per­so­nen gestat­tet. Geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen sowie Kin­der unter 14 Jah­ren blei­ben für die Gesamt­zahl außer Betracht.

Öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen, Feiern

Öffent­li­che Ver­an­stal­tun­gen aus beson­de­rem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis sind ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen mit bis zu 50 Per­so­nen in geschlos­se­nen Räu­men und bis zu 100 Per­so­nen unter frei­em Him­mel ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses erlaubt.

Pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen aus beson­de­rem Anlass mit einem von Anfang an klar begrenz­ten und gela­de­nen Per­so­nen­kreis (z. B. Geburtstags‑, Hoch­zeits- oder Trau­er­fei­ern, Ver­eins­sit­zun­gen) sind zuzüg­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen mit bis zu 50 Per­so­nen in geschlos­se­nen Räu­men und bis zu 100 Per­so­nen unter frei­em Him­mel ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses erlaubt.

Sport

Sport­aus­übung und prak­ti­sche Sport­aus­bil­dung ist in jeder Art (Kon­takt­sport und kon­takt­frei­er Sport im Innen- und Außen­be­reich) ohne Per­so­nen­be­gren­zung erlaubt. Die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses ist nicht erforderlich.

Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel sind mit bis zu 500 Zuschau­ern ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses mit festen Sitz­plät­zen erlaubt.

Sport­ver­an­stal­tun­gen in Gebäu­den sind ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen nach der Anzahl der vor­han­de­nen Plät­ze, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Plät­zen gewahrt wird, ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses erlaubt.

Die Nut­zung von Sport­plät­zen, Tanz­schu­len, Fit­ness­stu­di­os und ande­rer Sport­stät­ten ist zum Zwecke der Sport­aus­übung und prak­ti­schen Sport­aus­bil­dung erlaubt.

Das Aus­fer­ti­gen eines Schutz- und Hygie­ne­kon­zepts ent­fällt für den Sport­be­trieb ohne Zuschau­er in Frei­luft­anal­gen, sofern ledig­lich geson­der­te WC-Anla­gen (ohne Duschen und Umklei­den) in geschlos­se­nen Räu­men geöff­net werden.

Frei­zeit­ein­rich­tun­gen

Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, Berg‑, Stadt‑, und Gäste­füh­run­gen, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen sowie Füh­run­gen in Schau­höh­len und Besu­cher­berg­wer­ken sowie tou­ri­sti­sche Bahn- und Rei­se­bus­ver­keh­re sind ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses und ohne Per­so­nen­be­gren­zung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 der 13. BayIfSMV erlaubt.

Für Fluss­kreuz­fahr­ten bedür­fen die Pas­sa­gie­re bei der Ein­schif­fung (sofern in Bay­ern) und am Tag eines Land­gangs einen Testnachweis.

Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze und ver­gleich­ba­re orts­fe­ste Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Bade­an­stal­ten, Hotel­schwimm­bä­der, Ther­men, Well­ness­zen­tren, Sau­nen, Sola­ri­en, Spiel­hal­len, Spiel­ban­ken und Wett­an­nah­me­stel­len sind ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses nach den Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 der 13. BayIfSMV geöffnet.

Bor­dell­be­trie­be, Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Clubs, Dis­ko­the­ken sowie son­sti­ge Ver­gnü­gungs­stät­ten und ver­gleich­ba­re Frei­zeit­ein­rich­tun­gen blei­ben wei­ter­hin geschlossen.

Gastro­no­mie

Gastro­no­mi­sche Ange­bo­te dür­fen unter frei­em Him­mel und in geschlos­se­nen Räu­men zwi­schen 5 Uhr und 24 Uhr unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15 Abs. 1 der 13. BayIfSMV geöff­net wer­den. Die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses ist nicht erforderlich.

Rei­ne Schank­wirt­schaf­ten dür­fen unter den genann­ten Vor­aus­set­zun­gen nur unter frei­em Him­mel öffnen.

Beher­ber­gung

Über­nach­tungs­an­ge­bo­te von Hotels, Beher­ber­gungs­be­trie­ben, Schul­land­hei­men, Jugend­her­ber­gen, Cam­ping­plät­zen und allen son­sti­gen gewerb­li­chen oder ent­gelt­li­chen Unter­künf­ten sind unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 16 der 13. BayIfSMV erlaubt. Ein Test­nach­weis ist aus­schließ­lich bei Ankunft durch den Über­nach­tungs­gast vor­zu­le­gen. Die Ver­pflich­tung zusätz­lich für jede wei­te­ren 48 Stun­den einen Test­nach­weis zu erbrin­gen, entfällt.

Tagun­gen, Kon­gres­se, Messen

Tagun­gen, Kon­gres­se und ver­gleich­ba­re Ver­an­stal­tun­gen sind unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 25 Abs. 1 der 13. BayIfSMV unter Berück­sich­ti­gung des Rah­men­kon­zep­tes erlaubt.

Mes­sen und ver­gleich­ba­re Ver­an­stal­tun­gen sind verboten.

Kul­tur

Kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen in Thea­tern, Opern, Kon­zert­häu­sern, Büh­nen, Kinos und sonst dafür geeig­ne­te Ört­lich­kei­ten sind unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 25 Abs. 1 Satz 1 der 13. BayIfSMV erlaubt. Die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses ist nicht erfor­der­lich. Unter frei­em Him­mel sind kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen mit maxi­mal 500 Per­so­nen (ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen) zuläs­sig. In Gebäu­den bestimmt sich die Höchst­be­su­cher­zahl (ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen) an der Anzahl der vor­han­de­nen Plät­ze, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern zu ande­ren Plät­zen gewahrt wird.

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten sowie zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten sind unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 der 13. BayIfSMV ohne die Vor­la­ge eines Test­nach­wei­ses erlaubt. Die Begren­zung der Besu­cher­zahl auf maxi­mal 500 Per­so­nen unter frei­em Him­mel entfällt.

Hin­weis: Die jeweils anwend­ba­ren Rah­men­kon­zep­te in ihrer aktu­el­len Fas­sung sind zu beachten.