Christ­lich-Sozia­le Bür­ger Coburgs bean­tra­gen Ände­rung der Sat­zung für den kom­mu­na­len Kinderbeauftragten

Antrag zur näch­sten Stadtratssitzung

Ände­rung der Sat­zung für den kom­mu­na­len Kin­der­be­auf­trag­ten der Stadt Coburg 

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

hier­mit stel­len wir zur näch­sten Sit­zung des Stadt­ra­tes fol­gen­den Antrag:

Der Stadt­rat möge beschließen:

Die Sat­zung für den kom­mu­na­len Kin­der­be­auf­trag­ten der Stadt Coburg vom 13.12.2007, geän­dert durch erste Ände­rungs­sat­zung vom 23.03.2017 wird wie folgt geändert: 

* In § 1 wer­den in Satz 1 die Wor­te „auf Vor­schlag des Jugend­hilf­ese­nats“ gestri­chen. § 1 Satz 2 wird aufgehoben.

* In § 2 Abs. 1 wer­den nach den Wor­ten „0 – 14 Jah­ren und hat“ die Wor­te „neben dem Kin­der­bü­ro der Stadt Coburg“ ein­ge­fügt. § 2 Abs. 4 wird auf­ge­ho­ben.

* Abs. 6 Satz 2 wird gestrichen.

* In § 3 Abs. 4 wer­den nach den Wor­ten „haupt­be­ruf­li­chen Mit­ar­bei­ter“ die Wor­te „des Kin­der­bü­ros und“ eingefügt. 

In § 3 wird fol­gen­der Absatz 8 ange­fügt: „Ein lau­fen­der Aus­tausch zwi­schen dem Kin­der­be­auf­trag­ten, dem Kin­der­bü­ro sowie der Stabs­stel­le ‚Bünd­nis Coburg – Die Fami­li­en­stadt und Demo­gra­phie‘ hat zu erfolgen.“

* 4 wird aufgehoben.

* In § 6 wer­den die Sät­ze 3 – 7 gestrichen.

* Die Anla­ge zu § 2 Abs. 4 der Sat­zung wird aufgehoben.

Begrün­dung:

Der Jugend­hilf­ese­nat hat in sei­ner Sit­zung vom 10.03.2021 die Errich­tung eines Kin­der­bü­ros beschlossen.

Die­se Ein­füh­rung einer pro­fes­sio­nel­len Inter­es­sens­wahr­neh­mung für Kin­der inner­halb der Stadt­ver­wal­tung führt dazu, dass die Sat­zung für den kom­mu­na­len Kin­der­be­auf­trag­ten der Stadt Coburg zu prü­fen und anzu­pas­sen ist.

Trotz der Ein­rich­tung eines pro­fes­sio­nel­len Kin­der­bü­ros soll­te die ehren­amt­li­che unab­hän­gi­ge Wahr­neh­mung der Inter­es­sen von Kin­dern wei­ter­hin durch einen Kin­der­be­auf­trag­ten erfol­gen. Hier­zu ist auch wei­ter­hin eine Bestim­mung durch Sat­zung erfor­der­lich, weil der Kin­der­be­auf­trag­te ins­be­son­de­re dem Jugend­hilf­ese­nat ange­hö­ren soll. Hier­zu schafft die Sat­zung die ent­spre­chen­de Berech­ti­gung, es müss­te andern­falls eine ent­spre­chen­de Rechts­grund­la­ge in der Sat­zung für das Jugend­amt geschaf­fen werden.

Die beson­de­re Bedeu­tung der Wahr­neh­mung von Kin­der­in­ter­es­sen soll­te durch einen mit Sat­zungs­sta­tus ver­an­ker­ten Kin­der­be­auf­trag­ten wei­ter­hin unter­stri­chen wer­den. Die­se Not­wen­dig­keit ist in der Ver­gan­gen­heit bei Ein­rich­tung des Amtes des Kin­der­be­auf­trag­ten gese­hen wor­den. Die­se beson­de­re Beto­nung und die Kon­ti­nui­tät der Arbeit für Kin­der soll­te durch den Fort­be­stand einer Sat­zung für den kom­mu­na­len Kin­der­be­auf­trag­ten unter­stri­chen werden.

Die ein­zel­nen Ände­run­gen begrün­den sich wie folgt:

Zu 1.:

Das bis­he­ri­ge auf­wen­di­ge Beru­fungs­ver­fah­ren, wel­ches gege­be­nen­falls auch ergeb­nis­los blieb, soll­te ver­ein­facht wer­den. Die Letzt­ver­ant­wor­tung trägt der Stadt­rat. Der übli­che Geschäfts­gang bie­tet aus­rei­chend Grund­la­ge, eine geeig­ne­te Per­son zu fin­den und zu berufen.

Zu 2.:

Die Ände­rung in Absatz 1 folgt der Orga­ni­sa­ti­ons­än­de­rung inner­halb der Verwaltung.

Absatz 4 zeigt Mit­wir­kungs­mög­lich­kei­ten auf. Die­se bestehen ohne­hin für einen Kin­der­be­auf­trag­ten. Ange­sichts der Unab­hän­gig­keit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sat­zung sowie der eigen­ver­ant­wort­li­chen Aus­ge­stal­tung der Tätig­keit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Sat­zung ist die ent­spre­chen­de Emp­feh­lung in Absatz 4 ent­behr­lich. Eben­so ver­hält es sich mit der Par­ti­zi­pa­ti­ons­mög­lich­keit in Absatz 6 Satz 2.

Zu 3.:

Die Anpas­sung in § 3 Abs. 4 folgt eben­falls der neu­en Organisationsstruktur.

Der vor­ge­schla­ge­ne Absatz 8 stellt die Ver­net­zung zwi­schen dem Kin­der­be­auf­trag­ten und der pro­fes­sio­nel­len Struk­tur in der Stadt­ver­wal­tung her und sorgt für die ent­spre­chen­de Koordination.

Zu 4.:

  • 4 mit auf­wen­di­gem Beru­fungs­ver­fah­ren ist ange­sichts einer gewoll­ten zukünf­ti­gen unkom­pli­zier­ten Beru­fung nach dem übli­chen Geschäfts­gang des Stadt­ra­tes nicht mehr erforderlich.

Zu 5.:

Ange­sichts der par­al­le­len Pro­fes­sio­na­li­sie­rung von Struk­tu­ren ist ein beson­de­res Bud­get nicht mehr erforderlich.

Zu 6.:

Die Auf­he­bung der Anla­ge ist Fol­ge der Auf­he­bung des § 2 Abs. 4. Die Anla­ge ist inso­weit entbehrlich.

Mit freund­li­chen Grüßen

gez. Tho­mas Apfel gez. Chri­sti­an Müller