Bay­ern: Kata­stro­phen­fall am Mon­tag, den 07. Juni auf­ge­ho­ben – Bericht aus Kabinettsitzung

Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 4. Juni 2021

Bekämp­fung der Coro­na-Pan­de­mie / Nied­ri­ge­re Inzi­den­zen und stei­gen­de Impf­quo­te ermög­li­chen deut­li­che Locke­run­gen der Beschränkungen

Seit nun­mehr über einem Jahr prä­gen die Aus­wir­kun­gen der Coro­na-Pan­de­mie das öffent­li­che und pri­va­te Leben. Die Pan­de­mie ist noch nicht vor­bei. Vor­sicht und Umsicht sind nach wie vor der beste Rat­ge­ber für unse­re Gesell­schaft, um uns zu schüt­zen und immer mehr Frei­hei­ten zu ermög­li­chen. Wach­sam­keit und per­sön­li­ches Ver­ant­wor­tungs­be­wusst­sein blei­ben zen­tra­le Forderung.

Und doch: Es gibt mehr und mehr Grund zur Zuver­sicht. Die enor­men Anstren­gun­gen der letz­ten Mona­te und Wochen tra­gen Früch­te. Die Bela­stung der Kran­ken­häu­ser nimmt spür­bar ab. Außer­dem: Die ste­tig stei­gen­de Impf­quo­te, die spür­bar gesun­ke­nen Inzi­den­zen, die begin­nen­de Out­door-Sai­son – die Zei­chen ste­hen auf Ent­span­nung. Es ist Zeit für einen gro­ßen Schritt in Rich­tung Normalität.

1. Der Kata­stro­phen­fall in Bay­ern wird zum 7. Juni aufgehoben.

2. Nur noch zwei Inzi­denz­schwel­len (50 und 100):
Es gibt nur noch zwei Inzi­denz­ka­te­go­rien: Gebie­te mit Inzi­denz < 50 und Gebie­te mit Inzi­denz zwi­schen 50 und 100. Der bis­he­ri­ge Inzi­denz­be­reich < 35 ent­fällt. Das macht es allen leich­ter, sich auf kla­re Rege­lun­gen vor Ort einzustellen.

3. Vor die­sem Hin­ter­grund gel­ten ab dem 7. Juni als neue 13. Bay­er. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (13. BayIfSMV) für den Inzi­denz­be­reich < 100 fol­gen­de Maßnahmen:

• All­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung: Bei Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 dür­fen sich 10 Per­so­nen aus max. drei Haus­hal­ten, bei Inzi­denz < 50 dann 10 Per­so­nen aus belie­big vie­len Haus­hal­ten gemein­sam auf­hal­ten. Wie bereits bis­her zäh­len Geimpf­te und Gene­se­ne nach Vor­ga­be des Bun­des­rechts bei pri­va­ter Zusam­men­kunft oder ähn­li­chen sozia­len Kon­tak­ten nicht mit.

• Geplan­te öffent­li­che und pri­va­te Ver­an­stal­tun­gen aus beson­de­rem Anlass (Geburtstags‑, Hochzeits‑, Tauf­fei­ern, Beer­di­gun­gen, Ver­eins­sit­zun­gen etc.) wer­den wie­der mög­lich: Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 drau­ßen bis 50, drin­nen bis 25 Per­so­nen – bei einer Inzi­denz unter 50 drau­ßen bis 100, drin­nen bis 50 Per­so­nen (zuzüg­lich Geimpf­te und Gene­se nach Vor­ga­be des Bun­des­rechts). Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bedür­fen nicht Geimpf­te oder Gene­se­ne eines nega­ti­ven Tests.

• Schu­len: Ab dem 7. Juni fin­det in Gebie­ten mit Inzi­denz < 50 wie­der ein­schrän­kungs­lo­ser Prä­senz­un­ter­richt für alle Schu­len statt. Ab dem 21. Juni gilt das auch für alle Gebie­te mit Inzi­denz < 100. Bei ent­spre­chend nied­ri­gen Inzi­den­zen kehrt damit dann fast ganz Bay­ern zum nor­ma­len Schul­be­trieb zurück. Prak­ti­sche Aus­bil­dungs­ab­schnit­te sind gene­rell inzi­denz­un­ab­hän­gig in Prä­senz mög­lich. Im Sport­un­ter­richt kann auf die Mas­ken­pflicht ver­zich­tet wer­den. An den Schu­len sind wei­ter­hin inzi­denz­un­ab­hän­gig zwei­mal wöchent­li­che Tests erfor­der­lich. Das Test­ergeb­nis wird den Schü­lern aber auf Antrag beschei­nigt und kann so auch außer­schu­lisch genutzt wer­den („Selbst­test-Aus­weis“).

• Kin­der­ta­ges­stät­ten keh­ren – soweit noch Ein­schrän­kun­gen bestehen – ana­log zu den Schu­len zum Nor­mal­be­trieb zurück, bei Inzi­denz < 100 also ab dem 21. Juni.

• Hoch­schu­len: Die Hoch­schu­len kön­nen wie­der Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen anbie­ten (Vor­le­sun­gen, Semi­na­re). Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei 1,5 m Abstand). Zuge­las­sen wer­den Teil­neh­mer, die sich zwei­mal wöchent­lich testen las­sen. Wie in der Schu­le besteht auf dem Hoch­schul­ge­län­de Maskenpflicht.

• Han­del und Geschäf­te: Bei einer Inzi­denz unter 100 wird der Han­del all­ge­mein geöff­net. Die für alle Geschäf­te bestehen­den Auf­la­gen (Hygie­ne­kon­zept, Kun­den­be­gren­zung auf einen Kun­den je 10 qm für die ersten 800 qm der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 qm für den 800 qm über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che) blei­ben bestehen. Die Not­wen­dig­keit von Ter­min­ver­ein­ba­run­gen entfällt.

• Märk­te: Märk­te kön­nen out­door wie­der sämt­li­che Waren verkaufen.

• Gastro­no­mie: Die Innen­ga­stro­no­mie wird geöff­net und die Gast­wirt­schaf­ten kön­nen drin­nen wie drau­ßen bis 24 h (bis­her 22 h) bei einer Inzi­denz unter 100 offen­blei­ben. Ein nega­ti­ver Test ist nur bei Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 erfor­der­lich. Am Tisch gilt die all­ge­mei­ne Kon­takt­be­schrän­kung. Die Rege­lun­gen zur Mas­ken­pflicht blei­ben bestehen. Rei­ne Schank­wirt­schaf­ten blei­ben indoor geschlossen.

• Hotel­le­rie, Beher­ber­gung: Zim­mer kön­nen künf­tig an alle Per­so­nen ver­ge­ben wer­den, die sich nach den neu­en all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen zusam­men auf­hal­ten dür­fen (10 Per­so­nen, bei Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 aus max. drei Haus­hal­ten). In Gebie­ten mit einer Inzi­denz < 50 muss jeder Gast künf­tig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bis­her alle 48 Stun­den) einen nega­ti­ven Test vor­wei­sen, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

• Frei­zeit­ein­rich­tun­gen: Sola­ri­en, Sau­nen, Bäder, Ther­men, Frei­zeit­parks, Indoor­spiel­plät­ze und ver­gleich­ba­re Frei­zeit­ein­rich­tun­gen, Schau­höh­len, Besu­cher­berg­wer­ke, Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Spielbanken/​Spielhallen und Wett­an­nah­me­stel­len kön­nen mit Infek­ti­ons­schutz­kon­zept wie­der öff­nen. In Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 ist ein nega­ti­ver Test erfor­der­lich. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Clubs und Dis­ko­the­ken blei­ben geschlossen.

• Wirt­schafts­na­he Ver­an­stal­tun­gen wie Kongresse/​Tagungen wer­den unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen wie kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen zugelassen.

• Fluss­kreuz­fahr­ten wer­den ab dem 7. Juni wie­der mög­lich unter der Vor­aus­set­zung eines nega­ti­ven Tests vor jedem Land­gang in Bay­ern und bei der Ein­schif­fung, wenn die­se in Bay­ern erfolgt.

• Kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen: Ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuh­lung mit bis zu 500 Per­so­nen zuläs­sig. Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kul­tu­rel­le Ver­an­stal­tun­gen drin­nen wie drau­ßen kön­nen künf­tig nicht nur feste Büh­nen, son­dern wie­der alle geeig­ne­ten Stät­ten genutzt wer­den (Hal­len, Sta­di­on etc.), wenn sie aus­rei­chend Platz bie­ten, um einen siche­ren Abstand der Besu­cher zu gewährleisten.

• Got­tes­dien­ste: Ab dem 7. Juni ist in Gebie­ten mit einer Inzi­denz < 100 der Gemein­de­ge­sang wie­der erlaubt (indoor mit FFP2-Mas­ke). Bei Frei­luft­got­tes­dien­sten ent­fällt die Mas­ken­pflicht am Platz. Auf die Anzei­ge- und Anmel­de­pflicht wird verzichtet.

• Pro­ben von Lai­en­en­sem­bles im Musik- und Thea­ter­be­reich sind künf­tig indoor und out­door ohne feste Per­so­nen­ober­gren­ze mög­lich. Die Höchst­zahl der mög­li­chen Teil­neh­mer rich­tet sich nach der Grö­ße des zur Ver­fü­gung ste­hen­den Raums (bei Min­dest­ab­stand nach Hygie­ne­rah­men­kon­zept). Außer­schu­li­scher Musik­un­ter­richt wird ohne Per­so­nen­ober­gren­ze (mit Abstand) zulässig.

• Sport: Für alle wird Sport (kon­takt­frei­er eben­so wie Kon­takt­sport) indoor wie out­door in allen Gebie­ten mit einer Inzi­denz < 100 ohne feste Grup­pen­ober­gren­zen mög­lich, in Gebie­ten mit einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 aller­dings nur für Teil­neh­mer, die einen aktu­el­len nega­ti­ven Test vor­wei­sen kön­nen. Es ist die glei­che Anzahl an Zuschau­ern mög­lich wie bei kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen, unter frei­em Him­mel also 500 Per­so­nen (bei fester Bestuh­lung). Auf Sport­an­la­gen wird die Zahl der Teil­neh­mer im Rah­men­kon­zept nach der Grö­ße der Sport­an­la­ge sach­ge­recht begrenzt.

• Mün­chen wird der ein­zi­ge deut­sche Aus­tra­gungs­ort im Rah­men der bevor­ste­hen­den Fuß­ball-Euro­pa­mei­ster­schaft sein. Die Staat­re­gie­rung unter­stützt aus­drück­lich Über­le­gun­gen, als Test­lauf und Pilot­pro­jekt für den Sport die Spie­le der Fuß­ball-Euro­pa­mei­ster­schaft unter stren­gen Hygie­ne­vor­ga­ben und mit einer erwei­ter­ten Zuschau­er­zahl zuzu­las­sen. Es ist jetzt zu ent­schei­den, inwie­weit unter den Vor­aus­set­zun­gen (1) vor­bild­li­cher Infek­ti­ons­schutz­kon­zep­te der Spiel­ver­an­stal­ter, (2) eines nega­ti­ven aktu­el­len PCR-Tests jedes ein­zel­nen Zuschau­ers und (3) einer gesi­cher­ten Zer­streu­ung der Zuschau­er vor und nach dem Spiel aus­nahms­wei­se erhöh­te Zuschau­er­zah­len von bis zu 20 % der Kapa­zi­tät (das sind ca. 14.000) zuge­las­sen wer­den können.

• Alten- und Pfle­ge­hei­me: Die Test­pflicht für Besu­cher ent­fällt in Gebie­ten mit Inzi­denz < 50. Gemein­schafts­ver­an­stal­tun­gen in den Hei­men sind indoor mit 25 Per­so­nen, out­door mit 50 Per­so­nen zulässig.

4. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird die nöti­gen Rechts­än­de­run­gen vor­neh­men. Die zustän­di­gen Staats­mi­ni­ste­ri­en wer­den beauf­tragt, die gel­ten­den Hygie­ne­rah­men­kon­zep­te ent­spre­chend anzupassen.

• Bun­des­not­brem­se eins zu eins: In Gebie­ten mit einer Inzi­denz > 100 gilt die Bun­des­not­brem­se künf­tig eins zu eins. Es gibt kei­ne ergän­zen­den baye­ri­schen Rege­lun­gen mehr. Für die Aus­gangs­sper­re heißt das, dass – wie vom Bund vor­ge­se­hen – zwi­schen 22 und 24 Uhr im Frei­en künf­tig kör­per­li­chen Bewe­gung erlaubt ist („Ham­bur­ger Modell“). Es besteht die Hoff­nung, dass die Inzi­den­zen dau­er­haft und flä­chen­deckend so stark sin­ken, dass es künf­tig nur weni­ge Gebie­te gibt, die noch von der Bun­des­not­brem­se erfasst werden.

• Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung: Zusätz­li­che All­ge­mein­ver­fü­gun­gen der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­den sind nicht mehr erfor­der­lich. Alle Rege­lun­gen erge­ben sich direkt aus der Ver­ord­nung selbst.