Locke­run­gen im Land­kreis Bam­berg ab Dienstag

Symbolbild Corona

Am Sonn­tag, 30. Mai, hat der Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 7‑Ta­ges-Inzi­denz von 50 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten gemäß der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV) ab Diens­tag, 1. Juni, 0 Uhr, Locke­run­gen in Kraft.

Gastro­no­mie

Die Außen­ga­stro­no­mie im Land­kreis Bam­berg darf unter neu­en Rah­men­be­din­gun­gen öff­nen. Dabei gilt:
An einem Tisch ohne Ein­hal­ten des Min­dest­ab­stands von 1,5 m sind Ange­hö­ri­ge des eige­nen Haus­stands sowie zusätz­lich Ange­hö­ri­ge eines wei­te­ren Haus­stands zuge­las­sen, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird (Geimpf­te und Gene­se­ne sowie Kin­der unter 14 Jah­ren nicht mitgerechnet).

Die Schlie­ßung muss spä­te­stens um 22 Uhr erfolgen.

Ab dem 1. Juni gibt es weder Test­pflicht noch eine Pflicht zur vor­he­ri­gen Terminbuchung.

Wei­ter­hin gilt: Die Innen­räu­me von Gastro­no­mie­be­trie­ben jeder Art ein­schließ­lich Betriebs­kan­ti­nen blei­ben geschlos­sen. Zuläs­sig sind die Abga­be und Lie­fe­rung von mit­nah­me­fä­hi­gen Spei­sen und Geträn­ken. Ein Ver­zehr vor Ort oder in sei­ner nähe­ren Umge­bung ist untersagt.

Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

In den geöff­ne­ten Geschäf­ten sind unver­än­dert ein Kun­de pro 10m² für die ersten 800 m² der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 m² für den 800 m² über­stei­gen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che zuge­las­sen. Es gel­ten wei­ter­hin die FFP2-Mas­ken­pflicht und der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern. Ter­min­bu­chun­gen sind ab Diens­tag nicht erforderlich.

Schu­len und KiTas

Bei der Kin­der­be­treu­ung ist seit 1. Juni wie­der der Regel­be­trieb mög­lich. Die Schu­len befin­den sich noch bis 6. Juni in den Pfingstferien.

So geht es an den Schu­len nach den Pfingst­fe­ri­en weiter:

In Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer sta­bi­len 7‑Ta­ges-Inzi­denz unter 50 fin­det ab 7. Juni (also nach den Pfingst­fe­ri­en) fin­det an allen Schul­ar­ten vol­ler Prä­senz­un­ter­richt für alle Jahr­gangs­stu­fen an allen Schul­ar­ten statt, auch wenn der Min­dest­ab­stand von 1,5 m nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.

Dabei ist für Schü­le­rin­nen und Schü­ler ab der Jahr­gangs­stu­fe 5 das Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke („OP-Mas­ke“) auf dem gesam­ten Schul­ge­län­de (ein­schließ­lich Unter­richts­raum) verpflichtend.

Wei­ter­hin gel­ten die Regeln des Rah­men­hy­gie­ne­plans für Schu­len: Regel­mä­ßi­ges Hän­de­wa­schen, Abstand­hal­ten, wo mög­lich, das Tra­gen einer Mas­ke auf dem gesam­ten Schul­ge­bäu­de auch in den Unter­richts­räu­men sowie regel­mä­ßi­ges Lüf­ten. Schüler/​innen ab der 5. Jahr­gangs­stu­fe müs­sen eine medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke (sog. „OP-Mas­ke“) tra­gen, die Schüler/​innen der 1. bis 4. Jahr­gangs­stu­fe kön­nen sog. All­tags- oder Com­mu­ni­ty-Mas­ken im Schul­ge­bäu­de nut­zen, eine medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ke wird empfohlen.

Eben­so gilt wei­ter­hin die Test­pflicht zum Besuch des Prä­senz­un­ter­richts. Die Tests fin­den in der Regel zwei­mal pro Woche statt. Die Schu­len im Land­kreis Bam­berg erhal­ten in die­ser Woche eine Lie­fe­rung von wei­te­ren Test­kits über die Gemein­den. Der Land­kreis setzt im Schul­bus­ver­kehr Ver­stär­ker­bus­se ein.

Sport

Zuge­las­sen ist kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, auch in Sport­stät­ten, mit nega­ti­vem Coro­na-Test. Kon­takt­sport ist unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 25 Per­so­nen erlaubt. Frei­bä­der und Fit­ness­stu­di­os kön­nen mit Ter­min­bu­chung besucht werden.
Die bis­he­ri­ge Test­pflicht entfällt.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind nach wie vor Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt Voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne sind von den Kon­takt­be­schrän­kun­gen aus­ge­nom­men und blei­ben bei der Ermitt­lung der Zahl der Teil­neh­mer außer Betracht. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.

Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher öff­nen – eine vor­he­ri­ge Ter­min­bu­chung ent­fällt. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist ab 1. Juni ohne Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen auch hier kein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen. Es gilt Maskenpflicht.

Über­nach­tun­gen

Bei Über­nach­tun­gen in Hotels und ande­ren Beher­ber­gungs­be­trie­ben müs­sen die Gäste wei­ter­hin bei Anrei­se sowie jede wei­te­re 48h einen nega­ti­ven Coro­na-Test vor­wei­sen; für Gene­se und Geimpf­te ent­fällt die Pflicht.

Hygie­ne­kon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten erlaubt. Die vom Geset­zes wegen oder in Hygie­ne­kon­zep­ten fest­ge­leg­te Mas­ken­pflicht gilt unver­än­dert wei­ter, vor allem in Laden­ge­schäf­ten, Arzt­pra­xen, bei Fri­seu­ren und Dienst­lei­stern, in öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, der Gastro­no­mie und Beherbergungsbetrieben.