Land­kreis Bay­reuth: Wei­te­re Öff­nungs­schrit­te ab dem 26.05.21

Corona Maske Symbolbild

Das gilt ab dem 26. Mai

Der Land­kreis Bay­reuth hat am 23.05.2021 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen den 7‑TageInzidenzwert von 50 unter­schrit­ten. Dies wur­de bereits am 23.05.2021 bekanntgegeben.

Nun­mehr ist am 25.05.2021 das Ein­ver­neh­men des Staats­mi­ni­ste­ri­ums für Gesund­heit und Pfle­ge für wei­te­re Öff­nungs­schrit­te nach § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV ein­ge­gan­gen. Das Land­rats­amt Bay­reuth hat dar­auf­hin am 25.05.2021 eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen, sodass die wei­te­ren Locke­run­gen ab dem 26.05.2021 erfol­gen können.

Aus Über­sichts­grün­den haben wir alle Öff­nungs­schrit­te der letz­ten Tage in aktu­el­ler Ver­si­on zusammengestellt.

Außen­ga­stro­no­mie

Die Öff­nung der Außen­ga­stro­no­mie ist ohne vor­he­ri­ge Ter­min­ver­ein­ba­rung oder den Nach­weis eines nega­ti­ven Coro­na-Tests erlaubt.

Sport

Im Bereich der Sport­aus­übung und der prak­ti­schen Sport­aus­bil­dung ist jeweils ohne den Nach­weis eines nega­ti­ven Coro­na-Tests Fol­gen­des erlaubt:

  • kon­takt­frei­er Sport sowie Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel in Grup­pen von maxi­mal 25 Per­so­nen ohne Alters­be­gren­zun­gen der Teilnehmer
  • kon­takt­frei­er Sport (im Innen­be­reich) in Grup­pen von bis zu 10 Personen;
  • Öff­nung von Innen­be­rei­chen von Sportstätten;
  • Sport­aus­übung auch in Fit­ness­stu­di­os unter der Vor­aus­set­zung vor­he­ri­ger Terminbuchung;
  • die Zulas­sung von bis zu 250 Zuschau­ern bei Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel mit festen Sitzplätzen;

Han­dels- und Dienst­lei­stungs­be­trie­be, Märkte

Die Öff­nung von Laden­ge­schäf­ten ist unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV erlaubt. Die Ver­pflich­tung für den Betrei­ber, die Kon­takt­da­ten der Kun­den nach Maß­ga­be von § 2 zu erhe­ben, ent­fällt. Ter­min­ver­ein­ba­run­gen für ein­zel­ne Kun­den für einen fest begrenz­ten Zeit­raum ent­fal­len. Eine Test­pflicht besteht nicht.

Schu­len

Unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 18 Abs. 4 der 12. BayIfSMV fin­det Prä­senz­un­ter­richt in allen Klas­sen der Grund­schul­stu­fe sowie im Übri­gen Prä­senz­un­ter­richt, soweit dabei der Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern durch­ge­hend und zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, oder Wech­sel­un­ter­richt statt.

Tages­be­treu­ungs­an­ge­bo­te für Kin­der, Jugend­li­che und jun­ge Volljährige

Die Öff­nung von Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­ten Spiel­grup­pen für Kin­der ist erlaubt.

Kul­tur

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten sowie zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten kön­nen für Besu­cher ohne vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und Kon­takt­da­ten­er­he­bung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a – c der 12. BayIfSMV öff­nen. Die Öff­nung von Thea­tern, Kon­zert- und Opern­häu­sern und Kinos sowie die Durch­füh­rung von kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne von § 23 Abs.1 Satz 1 der 12. BayIfSVM sind ohne Nach­weis eines nega­ti­ven Coro­na-Tests erlaubt.

Frei­zeit­ein­rich­tun­gen

Der Betrieb von Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, tou­ri­sti­sche Bahn­ver­keh­re, tou­ri­sti­sche Rei­se­bus­ver­keh­re sowie die Erbrin­gung von Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen im Frei­en sowie die Öff­nung von Außen­be­rei­chen von medi­zi­ni­schen Ther­men sind ohne den Nach­weis eines nega­ti­ven Coro­na­Tests zuläs­sig. Musi­ka­li­sche und kul­tu­rel­le Pro­ben von Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles, bei denen das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer Per­so­nen erfor­der­lich sind, sind eben­falls ohne Test­nach­weis zulässig.

Hin­weis: Test­nach­weis ist aus­schließ­lich ein nega­ti­ver Nachweis

  • eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nen PCR-Tests
  • eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nen POC-Anti­gen­tests oder
  • eines vor Ort vor­ge­nom­me­nen Selbsttests!