Wei­te­re Öff­nungs­schrit­te im Land­kreis Forchheim

Corona Maske Symbolbild

Der Sie­ben-Tage-Inzi­denz­wert des Land­krei­ses Forch­heim für Neu­in­fek­tio­nen mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 je 100.000 Ein­woh­ner lag an den sie­ben auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen, 14.05. bis 20.05.2021 jeweils unter 50. Das Baye­ri­sche Gesund­heits­mi­ni­ste­ri­um hat dem Land­rats­amt das Ein­ver­neh­men für wei­te­re Öff­nungs­schrit­te gemäß der 12. BayIfSMV erteilt. Damit gel­ten ab Frei­tag, 21.05.2021, fol­gen­de zusätz­li­che Öff­nun­gen für den Land­kreis Forchheim:

  1. Die Öff­nung der Außengastronomie.
  2. Die Öff­nung von Thea­tern, Kon­zert- und Opern­häu­sern sowie Kinos. Fer­ner die Durch­füh­rung von kul­tu­rel­len Ver­an­stal­tun­gen im Sin­ne von § 23 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV unter frei­em Him­mel mit festen Sitz­plät­zen für bis zu 250 Besu­che­rin­nen und Besucher.
  3. Kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich inklu­si­ve der Öff­nung von Innen­be­rei­chen von Sport­stät­ten sowie Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel. Ferner 
    1. unter frei­em Him­mel in Grup­pen von 25 Personen;
    2. auch in Fit­ness­stu­di­os unter der Vor­aus­set­zun­gen vor­he­ri­ger Terminbuchung;
    3. die Zulas­sung von bis zu 250 Zuschau­ern bei Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel mit festen Sitzplätzen.
  4. Der Betrieb von Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, der tou­ri­sti­schen Bahn­ver­keh­re, der tou­ri­sti­sche Rei­se­bus­ver­keh­re sowie die Erbrin­gung von Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen im Frei­en sowie die Öff­nung von Außen­be­rei­chen von medi­zi­ni­schen Thermen.
  5. Die Öff­nung von Frei­bä­dern für Besu­che­rin­nen und Besu­cher nach vor­he­ri­ger Terminbuchung.
  6. Über­nach­tungs­an­ge­bo­te von gewerb­li­chen oder ent­gelt­li­chen Unter­künf­te, ins­be­son­de­re von Hotels, Beher­ber­gungs­be­trie­ben, Jugend­her­ber­gen und Cam­ping­plät­zen, auch zu tou­ri­sti­schen Zwecken; zuläs­sig sind im Rah­men des Über­nach­tungs­an­ge­bo­tes fer­ner gastro­no­mi­sche Ange­bo­te auch in geschlos­se­nen Räu­men sowie Kur‑, The­ra­pie- und Well­ness­an­ge­bo­te gegen­über Über­nach­tungs­gä­sten. Vor­aus­set­zung ist, dass die Über­nach­tungs­gä­ste bei der Anrei­se sowie jede wei­te­ren 48 Stun­den über einen Test­nach­weis eines vor höch­stens 24 Stun­den vor­ge­nom­me­ner POC-Anti­gen­tests, Selbst­tests oder PCR-Tests in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 mit nega­ti­vem Ergeb­nis verfügen.
  7. Musi­ka­li­sche oder kul­tu­rel­le Pro­ben von Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles, bei denen ein Zusam­men­wir­ken meh­re­rer Per­so­nen erfor­der­lich ist.

Für die jewei­li­gen Berei­che sind Hygie­ne­kon­zep­te zu erstellen.

Die­se All­ge­mein­ver­fü­gung tritt außer Kraft, wenn der maß­geb­li­che Wert der 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 im Land­kreis Forch­heim an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über­schrit­ten und dies amt­lich bekannt gemacht wor­den ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auch unter
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