Land­kreis Bay­reuth: Wei­te­re Öff­nun­gen in den Berei­chen Sport, Kul­tur, Frei­zeit und Tourismus

Corona Maske Symbolbild

Was ändert sich ab Frei­tag im Land­kreis Bayreuth?

Wei­te­re Öff­nun­gen in den Berei­chen Sport, Kul­tur, Frei­zeit und Tou­ris­mus Die 12. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung wur­de am 19.05.2021 noch­mals geän­dert. Das Land­rats­amt Bay­reuth hat dies­be­züg­lich am 20.05.2021 im Ein­ver­neh­men mit dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wei­te­re Öff­nungs­schrit­te nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 der 12. BayIfMSV ver­an­lasst. Zusam­men­ge­fasst gel­ten ab Frei­tag, dem 21. Mai 2021, fol­gen­de Regelungen:

  • Kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich inklu­si­ve der Öff­nung von Innen­be­rei­chen von Sport­stät­ten sowie Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel sind unter der Vor­aus­set­zung zuläs­sig, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen Test­nach­weis unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses ver­fü­gen. Fer­ner ist zulässig: 
    • Sport­aus­übung unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 25 Per­so­nen unter der Vor­aus­set­zung, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen Test­nach­weis unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses verfügen.
    • Sport­aus­übung in Fit­ness­stu­di­os unter der Vor­aus­set­zung vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung sowie eines Test­nach­wei­ses unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses aller Kunden.
    • die Zulas­sung von bis zu 250 Zuschau­ern bei Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel mit festen Sitz­plät­zen unter der Vor­aus­set­zung, dass Zuschaue­rin­nen und Zuschau­er über einen Test­nach­weis unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses verfügen.
  • Über­nach­tungs­an­ge­bo­te von gewerb­li­chen oder ent­gelt­li­chen Unter­künf­ten, ins­be­son­de­re von Hotels, Beher­ber­gungs­be­trie­ben, Jugend­her­ber­gen und Cam­ping­plät­zen, auch zu tou­ri­sti­schen Zwecken sowie die im Rah­men des Über­nach­tungs­an­ge­bots erfol­gen­den gastro­no­mi­schen Ange­bo­te auch in geschlos­se­nen Räu­men sowie Kur‑, The­ra­pie- und Well­ness­an­ge­bo­te gegen­über Über­nach­tungs­gä­sten sind zuläs­sig, sofern jeder Über­nach­tungs­gast bei Anrei­se sowie für jede wei­te­ren 48 Stun­den einen wei­te­ren Test­nach­weis vor­wei­sen kann.
  • Der Betrieb von Seil­bah­nen, Fluss- und Seen­schiff­fahrt im Aus­flugs­ver­kehr, tou­ri­sti­sche Rei­se­bus­ver­keh­re sowie die Erbrin­gung von Stadt- und Gäste­füh­run­gen, Berg‑, Kul­tur- und Natur­füh­run­gen im Frei­en sowie die Öff­nung von Außen­be­rei­chen von medi­zi­ni­schen Ther­men sind unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses für Kun­den zulässig.
  • Musi­ka­li­sche und kul­tu­rel­le Pro­ben von Lai­en- und Ama­teur­ensem­bles, bei denen das Zusam­men­wir­ken meh­re­rer Per­so­nen erfor­der­lich sind, sind zulässig.
  • Die Öff­nung von Frei­bä­dern für Besu­che­rin­nen und Besu­cher ist nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung unter der Vor­aus­set­zung eines Test­nach­wei­ses für Kun­den erlaubt.

Hin­weis:

Ein Coro­na-Test­nach­weis ist aus­schließ­lich ein nega­ti­ver Nachweis

  • eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nen PCR-Tests,
  • eines vor maxi­mal 24 Stun­den vor­ge­nom­me­nen POC-Anti­gen­tests oder
  • eines vor Ort vor­ge­nom­me­nen Selbsttests!