Locke­run­gen im Land­kreis Bam­berg ab Samstag

Corona Maske Symbolbild

Am heu­ti­gen Don­ners­tag, 20. Mai, hat der Land­kreis Bam­berg den fünf­ten Tag in Fol­ge die 7‑Ta­ges-Inzi­denz über 100 unter­schrit­ten. Des­halb tre­ten gemäß der der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men-Ver­ord­nung (12. BayIfSMV) ab Sams­tag, 22. Mai, 0 Uhr, Locke­run­gen in Kraft.

Ein­zel­han­del und Dienstleistungen

Neben den bereits geöff­ne­ten Geschäf­ten des täg­li­chen Bedarfs kön­nen ab kom­men­den Sams­tag Geschäf­te des Ein­zel­han­dels mit Ter­min­shop­ping („Click & Meet“) und einem Kun­den pro 40m² Ver­kaufs­flä­che öff­nen. Die Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses ist nicht mehr erfor­der­lich. Auch für Fri­seu­re und Fuß­pfle­ge ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines nega­ti­ven Tests. Ande­re kör­per­na­he Dienst­lei­stun­gen sind mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung und FFP2-Mas­ke für die Kun­din­nen und Kun­den wie­der zulässig.

Außen­ga­stro­no­mie

Die Öff­nung der Außen­ga­stro­no­mie für Besu­cher mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mit Doku­men­ta­ti­on für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung wird gestat­tet. Sit­zen an einem Tisch Per­so­nen aus meh­re­ren Haus­stän­den, ist die Vor­la­ge eines aktu­el­len nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses erforderlich.

Schu­len und KiTas

Sofern der Inzi­denz­wert auch nach den Pfingst­fe­ri­en 100 nicht über­schrei­tet, kann an Schu­len Prä­senz­un­ter­richt statt­fin­den, wenn ein Min­dest­ab­stand von 1,5 Metern ein­ge­hal­ten wer­den kann. Andern­falls fin­det Wech­sel­un­ter­richt statt. Sofern es die räum­li­chen und per­so­nel­len Gege­ben­hei­ten zulas­sen, wird bei Wech­sel­un­ter­richt an Grund- und För­der­schu­len eine Not­be­treu­ung ange­bo­ten. Die Eltern wer­den jeweils von den Schu­len über die kon­kre­te Umset­zung infor­miert. Die Teil­nah­me am Prä­senz­un­ter­richt und an Prä­senz­pha­sen des Wech­sel­un­ter­richts sowie an der Not­be­treu­ung und Mit­tags­be­treu­ung ist Schü­le­rin­nen und Schü­lern nur erlaubt, wenn sie sich zwei Mal wöchent­lich einem Coro­na-Test in Bezug unterziehen.
Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen, Kin­der­ta­ges­pfle­ge­stel­len, Feri­en­ta­ges­be­treu­ung und orga­ni­sier­te Spiel­grup­pen für Kin­der kön­nen von allen Kin­dern besucht wer­den. Sie müs­sen aber in festen Grup­pen betreut wer­den (ein­ge­schränk­ter Regelbetrieb).

Außer­schu­li­sche Bil­dung und Musikschule

Ange­bo­te der beruf­li­chen Aus‑, Fort‑, und Wei­ter­bil­dung sind in Prä­senz­form zuläs­sig, wenn ein Abstand von 1,5 Meter gewahrt ist. Es besteht Mas­ken­pflicht, soweit der Min­dest­ab­stand nicht zuver­läs­sig ein­ge­hal­ten wer­den kann, ins­be­son­de­re in Ver­kehrs- und Begeg­nungs­be­rei­chen, sowie bei Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen am Platz.
An der Kreis­mu­sik­schu­le Bam­berg darf der Ein­zel­un­ter­richt in den Instru­men­tal­fä­chern und im Fach Gesang wie­der als Prä­senz­un­ter­richt durch­ge­führt wer­den, aller­dings beträgt der Min­dest­ab­stand hier 2 Meter.

Sport

Kon­takt­sport unter frei­em Him­mel in Grup­pen mit bis zu 25 Per­so­nen und kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sind unter der Vor­aus­set­zung, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen Test­nach­weis ver­fü­gen, erlaubt.
Frei­bä­der dür­fen öff­nen, Besu­cher müs­sen einen Ter­min buchen und Min­dest­ab­stän­de ein­hal­ten. Zudem muss ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vorliegen.
Fit­ness­stu­di­os dür­fen mit vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung und unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses besucht werden.

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Erlaubt sind Tref­fen eines Haus­halts mit den Ange­hö­ri­gen eines wei­te­ren Haus­stan­des, solan­ge dabei eine Gesamt­zahl von ins­ge­samt fünf Per­so­nen nicht über­schrit­ten wird. Die zu die­sen Haus­stän­den gehö­ren­den Kin­der unter 14 Jah­ren wer­den hier­bei wei­ter­hin nicht mit­ge­zählt, eben­so Geimpf­te und Gene­se­ne. Ehe­gat­ten, Lebens­part­ner und Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft gel­ten jeweils als ein Haus­stand, auch wenn sie kei­nen gemein­sa­men Wohn­sitz haben.

Kul­tur- und Freizeiteinrichtungen

Muse­en, Aus­stel­lun­gen, Gedenk­stät­ten, Objek­te der Baye­ri­schen Ver­wal­tung der staat­li­chen Schlös­ser, Gär­ten und Seen und ver­gleich­ba­re Kul­tur­stät­ten kön­nen für Besu­cher nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung öff­nen. Der Besuch von Thea­ter, Kon­zer­ten und Kinos ist unter Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses mög­lich. Kul­tur­ver­an­stal­tun­gen im Frei­en sind mit maxi­mal 250 Teil­neh­mern mög­lich. Teil­neh­mer müs­sen ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vor­le­gen, es gilt Maskenpflicht.

Tou­ris­mus

Tou­ri­sti­sche Über­nach­tun­gen in Hotels, Pen­sio­nen, Feri­en­woh­nun­gen und Cam­ping­plät­zen sind erlaubt. Die Gäste müs­sen bei Anrei­se sowie jede wei­te­re 48 Stun­den ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis vorweisen.

Hygie­ne­kon­zep­te

Alle Öff­nun­gen und Locke­run­gen sind nur mit ent­spre­chen­den Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­ten erlaubt.

Die nächt­li­che Aus­gangs­sper­re von 22 bis 5 Uhr ist ab Sams­tag, 22. Mai, 0 Uhr aufgehoben.