Land­kreis Kro­nach: Erleich­te­run­gen und Schul-/Ki­ta-Betrieb

Symbolbild Corona Mundschutz

Erleich­te­rung für Geimpf­te und Genesene

Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung hat den voll­stän­dig Geimpf­ten (ab 15. Tag nach der abschlie­ßen­den Imp­fung) sowie den Gene­se­nen die glei­chen Frei­hei­ten ein­ge­räumt wie den nega­tiv Gete­ste­ten. Über­all dort, wo also bis­lang für das Betre­ten bei­spiels­wei­se von Geschäf­ten ein Nega­tiv­test erfor­der­lich war, ent­fällt die­se Pflicht mit Inkraft­tre­ten der neu­en Ver­ord­nung am Don­ners­tag, 6. Mai, für den ein­gangs erwähn­ten Personenkreis.

Die Erleich­te­rung erstrecken sich nicht nur auf Berei­che von Han­del und Dienst­lei­stun­gen, son­dern dar­über hin­aus auf Kon­takt­be­schrän­kun­gen, Aus­gangs­sper­ren oder auch die Qua­ran­tä­ne­pflicht. Bei pri­va­ten Zusam­men­künf­ten und ähn­li­chen sozia­len Kon­tak­ten, bei denen sowohl geimpf­te oder gene­se­ne als auch son­sti­ge Per­so­nen teil­neh­men, blei­ben dem­nach geimpf­te und gene­se­ne Per­so­nen bei der Ermitt­lung der Zahl der Teil­neh­mer unbe­rück­sich­tigt. Zudem sind voll­stän­dig Geimpf­te und Gene­se­ne von der Aus­gangs­sper­re nicht mehr betrof­fen und blei­ben nach Kon­takt mit einer posi­tiv gete­ste­ten Per­son von Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men unbe­rührt. Die für alle gül­ti­ge Test­pflicht bei Besu­chen von Ein­rich­tun­gen wie Pfle­ge­hei­men oder auch Schu­len bleibt von die­sen Erleich­te­run­gen aller­dings unberührt.