Forch­hei­mer Rechts­an­wäl­te: „BayVGH zer­stört letz­te Hoff­nung der baye­ri­schen Eltern zur Test­pflicht in Schulen“

Symbolbild Justiz

Pres­se­mit­tei­lung der Forch­hei­mer Kanz­lei Böge­lein und Dr. Axmann:

Gericht lehnt Eil­an­trag wegen ver­meint­lich feh­len­dem Rechts­schutz­in­ter­es­se ab

Mit Beschluss vom 03.05.21 (Az. 20 NE 21.992) hat der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof (lei­der erneut) mit einer nicht nach­voll­zieh­ba­ren Begrün­dung den Eil­an­trag von Böge­lein und Dr. Axmann Rechts­an­wäl­te vom 06.04.21 (!) abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerich­tes soll die Bun­des­not­brem­se in § 28b Abs. 3 S.1 IfSG auch die stren­ge­re Rege­lung in Bay­ern zur Durch­füh­rung des Prä­senz­un­ter­rich­tes in Abschluss­klas­sen „aus­ge­bremst“ haben. Ver­meint­lich wären die Schü­ler in Bay­ern durch die ange­grif­fe­ne Rege­lung in § 18 Abs. 4 der 12. Baye­ri­sche Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung nicht mehr selbst­stän­dig belastet.

Dies steht nicht nur im Wider­spruch zur Rechts­an­sicht von Rechts­an­walt Böge­lein, son­dern auch zu der eige­nen Ver­öf­fent­li­chung des Kul­tus­mi­ni­ste­ri­ums vom 29.04.21, abruf­bar unter https://​www​.km​.bay​ern​.de/​a​l​l​g​e​m​e​i​n​/​m​e​l​d​u​n​g​/​7​0​4​7​/​f​a​q​-​z​u​m​-​u​n​t​e​r​r​i​c​h​t​s​b​e​t​r​i​e​b​-​a​n​-​b​a​y​e​r​n​s​s​c​h​u​l​e​n​.​h​tml

„Für den Unter­richts­be­trieb an den Schu­len in Bay­ern ändert sich durch die Neu­fas­sung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes durch den Bund vor­erst nichts. Aktu­ell bestehen für den Unter­richts­be­trieb in Bay­ern Vor­ga­ben, die stren­ger sind als die im neu­en Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Da die Infek­ti­ons­zah­len in Bay­ern nach wie vor sehr hoch sind, gel­ten die­se stren­ge­ren Regeln wei­ter. Das neue Infek­ti­ons­schutz­ge­setz lässt das aus­drück­lich zu.“

„Beson­ders bedau­er­lich ist die­se Ent­schei­dung, da wir noch mit unse­rem Schrift­satz vom 29.04.21 genau auf die­sen Sach­ver­halt hin­ge­wie­sen haben. Es ist schlicht­weg nicht nach­voll­zieh­bar, wie das Gericht sogar die eige­ne Ein­schät­zung des Kul­tus­mi­ni­ste­ri­ums ein­fach igno­rie­ren kann und damit eine Ent­schei­dung in der Sache umgeht“, erläu­tert RA Böge­lein die Entscheidung.

Den betrof­fe­nen Schü­lern steht jedoch nach wie vor ein Anspruch auf gleich­wer­ti­gen Distanz­un­ter­richt zu, sofern Sie eine Testung ablehnen.

„Vie­le Schu­le leh­nen jedoch ent­ge­gen dem Urteil des Baye­ri­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­ho­fe vom 12.04.21 einen gleich­wer­ti­gen Distanz­un­ter­richt ab. Damit tre­ten für die Schü­ler erheb­li­che Bil­dungs­nach­tei­le ein und ein Vor­rücken in die näch­ste Jahr­gangs­stu­fe wird qua­si aus­ge­schlos­sen. Wir haben daher an meh­re­ren Ver­wal­tungs­ge­rich­ten bereits Eil­ver­fah­ren zur Her­stel­lung eines gleich­wer­ti­gen Distanz­un­ter­rich­tes ein­ge­reicht“, erläu­tert Rechts­an­walt Böge­lein die wei­te­re mög­li­che Vor­ge­hens­wei­se für betrof­fe­ne Eltern und Schüler.