Bericht aus der Kabi­netts­sit­zung vom 27. April 2021 – Corona-Pandemie

Symbolbild Corona Mundschutz

Ände­run­gen in der Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung – Zusätz­li­che Schutz­mas­ken für Schulen

Imp­fen wirkt und ist der ein­zi­ge Weg aus der Pan­de­mie. Mitt­ler­wei­le hat rund jeder Vier­te der Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner Bay­erns eine Erst­imp­fung erhal­ten. Wer zwei­mal geimpft ist, soll­te auch mehr Frei­hei­ten zurück­be­kom­men. Es kommt nun dar­auf an, die Imp­fun­gen noch mehr und schnel­ler als bis­her in die Brei­te zu brin­gen. Erfor­der­lich hier­für sind schnel­le und mehr Lie­fe­run­gen wei­te­rer Impf­do­sen. Eben­so müs­sen die Betriebs­ärz­te zügig in die Impf­kam­pa­gne ein­ge­bun­den wer­den. Das anfangs not­wen­di­ge Kor­sett der ver­schie­de­nen Impf­re­ge­lun­gen des Bun­des, ins­be­son­de­re die Impf­prio­ri­sie­rung, ist nicht mehr ange­bracht. Es muss gelockert wer­den, damit Imp­fun­gen in gan­zen Betrie­ben und Behör­den, in Fami­li­en und Abschluss­klas­sen erfol­gen kön­nen. Wer frei­er impft, impft effizienter.

1. Vor die­sem Hin­ter­grund beschließt die Staats­re­gie­rung fol­gen­de Ände­run­gen der 12. Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung, die mor­gen, 28. April in Kraft tre­ten sol­len und die Inhal­te des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des Bun­des nachzeichnet:

1.1 Laden­ge­schäf­te der kör­per­fer­nen Dienst­lei­stungs­be­trie­be und der Hand­werks­be­trie­be dür­fen inzi­denz­un­ab­hän­gig – also ober­halb wie unter­halb einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz 100 – unter den für Laden­ge­schäf­te gel­ten­den all­ge­mei­nen Maß­ga­ben öff­nen. Die bestehen­den Ein­schrän­kun­gen für kör­per­na­he Dienst­lei­stun­gen blei­ben unberührt.

1.2 Gar­ten­märk­te, Blu­men­fach­ge­schäf­te und Buch­hand­lun­gen dür­fen in glei­cher Wei­se inzi­denz­un­ab­hän­gig unter den für Laden­ge­schäf­te gel­ten­den all­ge­mei­nen Maß­ga­ben öffnen.

1.3 Auto­ki­nos wer­den inzi­denz­un­ab­hän­gig zuge­las­sen. Vor­aus­set­zung ist jeweils ein aus­rei­chen­des Infek­ti­ons­schutz­kon­zept des Betrei­bers. Für die Besu­cher besteht außer­halb von Kraft­fahr­zeu­gen auf dem Gelän­de FFP2-Maskenpflicht.

1.4 Die Außen­be­rei­che zoo­lo­gi­scher und bota­ni­scher Gär­ten dür­fen auch ober­halb einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100 unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen öff­nen: Schutz- und Hygie­ne­kon­zep­te, höch­stens 24 Stun­den alter Test für alle Besu­cher ab 6 Jah­ren, FFP2-Mas­ken­pflicht, Kon­takt­da­ten. Bis zu einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz 100 gel­ten für sie die in der 12. BayIfSMV bereits jetzt gege­be­nen Öffnungsmöglichkeiten.

1.5 Ober­halb einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100 ist Kin­dern unter 14 Jah­ren die Aus­übung von Sport in Form von kon­takt­lo­ser Aus­übung im Frei­en in Grup­pen von höch­stens fünf Kin­dern gestat­tet. Etwa­ige Anlei­tungs­per­so­nen dür­fen an die­sem Sport teil­neh­men, wenn sie ein höch­stens 24 Stun­den altes nega­ti­ves Test­ergeb­nis nach­wei­sen können.

1.6 Die wech­sel­sei­ti­ge, unent­gelt­li­che, nicht geschäfts­mä­ßi­ge Beauf­sich­ti­gung von Kin­dern unter 14 Jah­ren in festen, fami­li­är oder nach­bar­schaft­lich orga­ni­sier­ten Betreu­ungs­ge­mein­schaf­ten ist auch wei­ter­hin zuläs­sig, wenn sie Kin­der aus dem eige­nen und höch­stens einem wei­te­ren Haus­stand umfasst. Es wird klar­ge­stellt, dass die­ser bereits bis­her gel­ten­de Grund­satz auch künf­tig im Rah­men der all­ge­mei­nen Kon­takt­be­schrän­kun­gen weitergilt.

1.7 Voll­stän­dig geimpf­te Per­so­nen wer­den im Rah­men der Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung nega­tiv gete­ste­ten Per­so­nen gleich­ge­stellt. Aus­nah­men kön­nen für vul­nerable Grup­pen gemacht werden.

1.8 Wäh­rend der Abitur­prü­fun­gen und allen ande­ren Abschluss­prü­fun­gen besteht für alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler Maskenpflicht.

2. Das Staats­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit und Pfle­ge wird gebe­ten, in Abstim­mung mit dem Staats­mi­ni­ste­ri­um für Unter­richt und Kul­tus eine Ver­tei­lung von rund 2,0 Mio. Stück Schutz­mas­ken vom Typ FFP‑2 oder ver­gleich­ba­rem Schutz­stan­dard aus dem Baye­ri­schen Pan­de­mie­zen­tral­la­ger an die staat­li­chen, kom­mu­na­len und pri­va­ten Schu­len zu ver­an­las­sen. Die­se sol­len vor­ran­gig dem­je­ni­gen schu­li­schen Per­so­nal zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, das in die Durch­füh­rung der Abschluss­prü­fun­gen bzw. in Über­tritts­klas­sen ein­be­zo­gen ist.

3. Alle am Hoch­schul­be­trieb Betei­lig­ten haben zum Gelin­gen eines Hoch­schul­le­bens unter Pan­de­mie­be­din­gun­gen durch indi­vi­du­el­le Bei­trä­ge bei­getra­gen. Ihnen gilt der Dank der Staats­re­gie­rung. Sie hat die Belan­ge der Stu­den­tin­nen und Stu­den­ten und der Hoch­schu­len auch wäh­rend der wei­te­ren Pan­de­mie­be­kämp­fung fest im Blick.
Der Mini­ster­rat beschließt, die zur Finan­zie­rung der Selbst­tests im Som­mer­se­me­ster 2021 für die staat­li­chen und die über­wie­gend staat­lich refi­nan­zier­ten staat­lich aner­kann­ten Hoch­schu­len erfor­der­li­chen Aus­ga­be­mit­tel zur Durch­füh­rung des vor­ge­schla­ge­nen Test­kon­zepts im Hoch­schul­be­reich in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro aus den bei Mit­teln des Son­der­fonds Coro­na-Pan­de­mie zur Ver­fü­gung zu stellen.