Bekanntmachung Landkreis Kulmbach: Regelung bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von einem Wert über 100

Symbolbild Corona Mundschutz

Testpflicht für Beschäftigte von Einrichtungen der Pflege sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – IfSG –

Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Kulmbach;
Regelung bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von einem Wert über 100 – Testpflicht für Beschäftigte von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Das Landratsamt Kulmbach erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 a Abs. 1 Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Die Beschäftigten von vollstätionären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen (Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 der 12. BayIfSMV), haben sich an zwei Tagen pro Woche, in denen sie zum Dienst eingeteilt sind, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen; die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

2. Die Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 28.04.2021 in Kraft. Sie gilt zunächst bis einschließlich 09.05.2021.

Hinweise:

  1. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V: m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
  2. Die sonstigen Vorschriften der 12. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

Begründung

Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12 BayIfSMV hat die Kreisverwaltungsbehörde eine Testung der Beschäftigten der o.g. Einrichtungen anzuordnen, wenn die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis den Wert von 100 überschreitet. Aufgrund der weiterhin deutlich über 100 liegenden 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Kulmbach war das Landratsamt Kulmbach daher verpflichtet, die am 18.04.2021 ausgelaufenen Allgemeinverfügung vom 30.03.2021 erneut zu erlassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a. Schriftlich oder zur Niederschrift

Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet: Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth in 95444 Bayreuth, Friedrichstr. 16 (Hausadresse) bzw. Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth (Postanschrift)

b. Elektronisch

Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

(Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Anordnungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG sind gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, dass die Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Klage erhoben wird. Beim Landratsamt Kulmbach kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. bei dem in der vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden, § 80 Abs. 4 und 5 VwGO.

Kulmbach, 27.04.2021
Landratsamt Kulmbach
Oliver Hempfling
Regierungsdirektor

Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Landratsamt Kulmbach, Konrad-Adenauer-Straße 2, 95326 Kulmbach, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.