Leser­brief: „Bet­zen­stein: Bes­se­res Zusam­men­le­ben mit dem Wolf“

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Leben denn die Wöl­fe nicht schon jetzt bes­ser von unse­ren Nutz­tie­ren als die­se und deren Hal­ter mit ihnen?

Es mutet schon sehr befremd­lich an, wenn kom­mu­na­le Man­dats­trä­ger stun­den­lang über eine Modell­re­gi­on dis­ku­tie­ren, ohne sich vor­her über die Rechts­la­ge infor­miert zu haben. Oder woll­ten sie die­se aus Rück­sicht auf die lau­te gesell­schaft­li­che Min­der­heit der „Wolfs­kusch­ler“ oppor­tu­ni­stisch nicht zur Kennt­nis nehmen?

Es ist doch im BNatschG längst geklärt wie wir nach Recht und Gesetz und EU-kom­pa­ti­bel mit den Wöl­fen umge­hen dürfen:

Gesetz über Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge (Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz – BNatSchG)
§ 45a Umgang mit dem Wolf

(2) § 45 Absatz 7 Satz 1 Num­mer 1 gilt mit der Maß­ga­be, dass, wenn Schä­den bei Nutz­tier­ris­sen kei­nem bestimm­ten Wolf eines Rudels zuge­ord­net wor­den sind, der Abschuss von ein­zel­nen Mit­glie­dern des Wolfs­ru­dels in engem räum­li­chem und zeit­li­chem Zusam­men­hang mit bereits ein­ge­tre­te­nen Riss­ereig­nis­sen auch ohne Zuord­nung der Schä­den zu einem bestimm­ten Ein­zel­tier bis zum Aus­blei­ben von Schä­den fort­ge­führt wer­den darf. Ern­ste wirt­schaft­li­che Schä­den im Sin­ne von § 45 Absatz 7 Satz 1 Num­mer 1 kön­nen auch dro­hen, wenn ein Wolf nicht land­wirt­schaft­lich gehal­te­ne Wei­de­tie­re reißt, soweit die­se durch zumut­ba­re Her­den­schutz­maß­nah­men geschützt waren. Die in Satz 1 gere­gel­te Mög­lich­keit des Abschus­ses wei­te­rer Wöl­fe gilt auch für Ent­nah­men im Inter­es­se der Gesund­heit des Men­schen nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Num­mer 4. Die Anfor­de­run­gen des § 45 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind zu beachten.

…………….

(4) Bei der Bestim­mung von geeig­ne­ten Per­so­nen, die eine Ent­nah­me von Wöl­fen nach Ertei­lung einer Aus­nah­me gemäß § 45 Absatz 7, auch in Ver­bin­dung mit Absatz 2, sowie nach Absatz 3 durch­füh­ren, berück­sich­tigt die für Natur­schutz und Land­schafts­pfle­ge zustän­di­ge Behör­de nach Mög­lich­keit die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten, soweit die­se ihr Ein­ver­ständ­nis hier­zu ertei­len. Erfolgt die Ent­nah­me nicht durch die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten, sind die Maß­nah­men zur Durch­füh­rung der Ent­nah­me durch die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten zu dul­den. Die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten sind in geeig­ne­ter Wei­se vor Beginn über Maß­nah­men zur Ent­nah­me zu benach­rich­ti­gen; ihnen ist nach Mög­lich­keit Gele­gen­heit zur Unter­stüt­zung bei der Durch­füh­rung der Ent­nah­me zu geben. Bei Gefahr im Ver­zug bedarf es der vor­he­ri­gen Benach­rich­ti­gung nach Satz 3 nicht.

Nach Aus­kunft des StMU sind die Anträ­ge bei der Regie­rung v Ober­fran­ken zu stel­len; im Ableh­nungs­fall ist Wider­spruch, bzw. der Gang zu den Ver­wal­tungs­ge­rich­ten zulässig.

Mit freund­li­chen Grüßen
Leo­pold Mayer
Sude­ten­stra­ße 29
95490 Mistel­gau