Coro­na-Not­brem­se des Bun­des: Was gilt jetzt im Land­kreis Kulmbach?

Kulm­bach, 23.04.2021: Die als Coro­na-Not­brem­se bezeich­ne­te Ände­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes des Bun­des hat auch Aus­wir­kun­gen auf den Land­kreis Kulm­bach. Wir erklä­ren die wichtigsten:

Wel­che Inzi­denz-Schwel­len­wer­te gibt es?

Der neue § 28b des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes nennt meh­re­re Schwel­len­wer­te. Ein­schrän­kun­gen gel­ten nun bun­des­ein­heit­lich ins­be­son­de­re ab einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz von 100. Aber auch der Wert 150 ist von Rele­vanz. Der im Bereich der Schu­len neu ein­ge­führ­te Wert von 165 spielt in Bay­ern dage­gen kei­ne Rolle.

Ab wann greift die Notbremse?

Da die 7‑Ta­ges-Inzi­denz im Land­kreis Kulm­bach bereits seit län­ge­rem über 150 liegt, grei­fen die Rege­lun­gen der Not­brem­se bereits ab Sams­tag (24.04.2021).

Kon­takt­be­schrän­kun­gen

Die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen blei­ben in etwa bestehen. Im Land­kreis Kulm­bach darf man sich in der Öffent­lich­keit und pri­vat nur mit den Ange­hö­ri­gen eines Haus­stands und einer wei­te­ren Per­son tref­fen. Die bis­he­ri­ge Mög­lich­keit der wech­sel­sei­ti­gen Kin­der­be­treu­ung in fester Betreu­ungs­ge­mein­schaft ohne Rück­sicht auf die Anzahl der Haus­stän­de ent­fällt. Das sieht die neue Bun­des­re­ge­lung nicht vor.

Aus­gangs­sper­re

Im Land­kreis gilt wei­ter­hin eine Aus­gangs­sper­re zwi­schen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Fol­ge­tags. Das bedeu­tet, die Woh­nung bzw. die Unter­kunft und das dazu gehö­ren­de Grund­stück dür­fen nur ver­las­sen wer­den, wenn ein gewich­ti­ger Grund vor­liegt. Dazu gehö­ren etwa (veterinär)medizinische Not­fäl­le, die Berufs­aus­übung, die Wahr­neh­mung des Sor­ge- oder Umgangs­rechts, die unauf­schieb­ba­re Betreu­ung Unter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ger oder die Ver­sor­gung von Tieren.

Anders als in der Bun­des­re­ge­lung vor­ge­se­hen ist es in Bay­ern nicht mög­lich, sich zwi­schen 22 und 24 Uhr allei­ne an der fri­schen Luft zu bewegen.

Laden­ge­schäf­te

Für den Ein­zel­han­del been­det die Not­brem­se zunächst die Mög­lich­keit des „Click and Meet“. Ein­kau­fen mit Ter­min ist nur bis zu einer Inzi­denz von 150 zuläs­sig. In den wei­ter­hin inzi­denz­un­ab­hän­gig geöff­ne­ten Läden mit Waren des täg­li­chen Bedarfs wird die Anzahl der gleich­zei­tig anwe­sen­den Kun­den redu­ziert. War bis­her ein Kun­de je 10 m² für die ersten 800 m² der Ver­kaufs­flä­che sowie zusätz­lich ein Kun­de je 20 m² für den dar­über­hin­aus­ge­hen­den Teil der Ver­kaufs­flä­che zuläs­sig, gel­ten nun die dop­pel­ten Wer­te, also 20 m² bzw. 40 m² je Kunde.

Kör­per­na­he Dienstleistungen

Die Aus­übung und Inan­spruch­nah­me kör­per­na­her Dienst­lei­stun­gen bleibt unter­sagt. Aus­drück­lich erlaubt blei­ben nur die Dienst­lei­stun­gen der Fri­seu­re und der Fuß­pfle­ge. Neu ist, dass auch hier die oben erläu­ter­ten m²-Begren­zun­gen Anwen­dung fin­den. Außer­dem ist ein Besuch beim Fri­seur oder bei der Fuß­pfle­ge nur mit einem aktu­el­len nega­ti­ven Test mög­lich. Dies kann ein PCR-Test oder ein Schnell­test sein. Bei­de dür­fen nicht älter als 24 Stun­den sein. Alter­na­tiv kann vor Ort unter Auf­sicht ein Selbst­test vor­ge­nom­men wer­den. Für das Per­so­nal gilt die Pflicht zum Tra­gen einer FFP-2-Mas­ke. Der Zutritt muss durch vor­he­ri­ge Ter­min­re­ser­vie­rung gesteu­ert wer­den. Ein Spon­tan­be­such ist also nicht möglich.

Pra­xen

Für das Per­so­nal in Arzt­pra­xen, Zahn­arzt­pra­xen und allen son­sti­gen Pra­xen, in denen medi­zi­ni­sche, the­ra­peu­ti­sche und pfle­ge­ri­sche Lei­stun­gen erbracht oder medi­zi­nisch not­wen­di­ge Behand­lun­gen ange­bo­ten wer­den gilt eben­falls die Pflicht zum Tra­gen einer FFP-2-Maske.

Gastro­no­mie

Die Abga­be von Spei­sen und Geträn­ken ist zwi­schen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr des Fol­ge­tags nicht zuläs­sig. Wäh­rend die­ser Zeit dür­fen also z.B. kei­ne Spei­sen gelie­fert werden.

Sport

Es ist nur kon­takt­frei­er Sport allein, zu zweit oder mit den Mit­glie­dern des eige­nen Haus­stands möglich.

Schu­le

Die bis­lang gel­ten­den Rege­lun­gen blei­ben bestehen. Das bedeu­tet, dass die Schu­len, mit Aus­nah­me der Abschluss­klas­sen, wei­ter­hin bei einer 7‑Ta­ge-inzi­denz über 100 geschlos­sen blei­ben. Wie erwähnt fin­det der Schwel­len­wert der Not­brem­se von 165 kei­ne Anwendung.

Wann ver­än­dern sich die Regeln wieder?

Das kommt dar­auf an. Erste Locke­run­gen, etwa die Mög­lich­keit von Click and Meet, grei­fen erst dann, der ent­spre­chen­de Inzi­denz­wert von 150 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen unter­schrit­ten wird. Geht es dage­gen um die Über­schrei­tung eines Schwel­len­werts, muss die maß­geb­li­che Inzi­denz­ein­stu­fung an drei auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen über­schrit­ten sein. Die an die Über- bzw. Unter­schrei­tung geknüpf­ten Maß­nah­men tre­ten dann jeweils ab dem über­näch­sten Tag in Kraft. Dabei kommt es auf die Ver­öf­fent­li­chung des Robert-Koch-Insti­tuts (RKI) an. Das Land­rats­amt wird hier­zu jeweils amt­li­che Bekannt­ma­chun­gen veröffentlichen.

Die sog. Coro­na-Not­brem­se wur­de am 22.04.2021 in Gestalt des Vier­ten Geset­zes zum Schutz der Bevöl­ke­rung bei einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te bekannt gemacht. Damit wur­de das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ins­be­son­de­re um den § 28b erwei­tert. Die­ser ent­hält die maß­geb­li­chen Rege­lun­gen. Das neue Recht trat am 23.04.2021 in Kraft. Der Frei­staat Bay­ern hat zeit­gleich die 12. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung ange­passt. Die geän­der­te Fas­sung gilt eben­falls seit 23.04.2021.