Stadt­ver­wal­tung Bay­reuth zum The­ma Lärm: „Rück­sicht auf die Nach­barn nehmen“

Stadt­ver­wal­tung ver­weist auf Lärm­schutz bei Haus- und Gartenarbeit

Des einen Freud, des ande­ren Leid: Mit Beginn der war­men Jah­res­zeit zieht es vie­le Bay­reu­ther Bür­ge­rin­nen und Bür­ger zu Haus- und Gar­ten­ar­bei­ten ins Freie. Der­ar­ti­ge Akti­vi­tä­ten kön­nen mit einer erheb­li­chen Lärm­be­lä­sti­gung für die Nach­bar­schaft ver­bun­den sein. Die Stadt macht daher auf die städ­ti­sche Lärm­be­kämp­fungs­ver­ord­nung auf­merk­sam. Sie erlaubt lär­min­ten­si­ve Haus- und Gar­ten­ar­bei­ten nur zu bestimm­ten Zei­ten, näm­lich mon­tags bis frei­tags von 7 bis 12 Uhr und 14 bis 20 Uhr sowie sams­tags von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr.

Unter ruhe­stö­ren­den Arbei­ten in Haus und Gar­ten sind alle mit Lärm ver­bun­de­nen Arbei­ten zu ver­ste­hen, die geeig­net sind, die Ruhe der Nach­bar­schaft oder der All­ge­mein­heit zu stö­ren, wie bei­spiels­wei­se die Benut­zung von Rasen­mä­hern. Hier­zu zäh­len aber auch Bau- oder Reno­vie­rungs­ar­bei­ten, wie das Abschla­gen von Flie­sen, Boh­ren und Häm­mern, Sägen und Hacken von Holz oder Schnei­den von Plat­ten. Aus­ge­nom­men sind län­ger andau­ern­de Arbei­ten, die von ihrer Art und ihrem Umfang her von dar­auf spe­zia­li­sier­ten Gewer­be­be­trie­ben aus­ge­führt wer­den und die eine län­ge­re Unter­bre­chung nicht zulassen.

Frei­schnei­der (Motor­sen­sen), Gras­kan­ten­schnei­der, Laub­blä­ser oder Laub­samm­ler dür­fen eben­falls nur zu fest­ge­leg­ten Zei­ten mon­tags bis sams­tags von 9 bis 12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr betrie­ben wer­den. Für Musik­in­stru­men­te, Ton­über­tra­gungs- und Ton­wie­der­ga­be­ge­rä­te gilt: Ihr Gebrauch darf in Häu­sern und Woh­nun­gen sowie in Kraft­fahr­zeu­gen nicht zu einer ver­meid­ba­ren Lärm­quel­le wer­den, die die Nach­bar­schaft belästigt.

Die Lärm­be­kämp­fungs­ver­ord­nung der Stadt Bay­reuth steht auf der Home­page der Stadt (www​.bay​reuth​.de) in der Rubrik „Rat­haus, Bür­ger­ser­vice > Online-Dien­ste“ zur Verfügung.