BUND Natur­schutz: „Kanu­fah­ren auf der Wie­sent – Schwer­wie­gen­de Män­gel bei den Verträglichkeits-Untersuchungen“

Kanu-Gruppe auf der Wiesent bei Ebermannstadt. Foto: Alex Dittrich
Kanu-Gruppe auf der Wiesent bei Ebermannstadt. Foto: Alex Dittrich / Der Neue Wiesentbote

Kei­ne aus­rei­chen­de Ent­schei­dungs­grund­la­ge für die Anträ­ge der Boots­ver­mie­ter auf Schifffahrtsgenehmigung

Das Land­rats­amt Forch­heim hat den BUND Natur­schutz vor weni­gen Wochen über die nun vor­ge­leg­ten Ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chun­gen nach EU-Recht und die von den drei Kanu­ver­leih­be­trie­ben an der Wie­sent ein­ge­gan­ge­nen Anträ­ge auf Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung infor­miert und um Stel­lung­nah­me bis zum 15.04.2021 gebe­ten. Es geht um die Fra­ge, ob der Kanu­ver­leih und die Viel­zahl von Kanu­fahr­ten im Som­mer auf der Wie­sent mit den euro­päi­schen Schutz­ge­biets­re­geln ver­ein­bar sind. Betrof­fen sind euro­pä­isch geschütz­te Arten wie der Eis­vo­gel, der Zwerg­tau­cher, die Grop­pe (eine Fisch­art), das Bach­neun­au­ge oder die Unter­was­ser­ve­ge­ta­ti­on mit Flu­ten­dem Hahnenfuß.

Dass der BUND Natur­schutz an dem Ver­fah­ren über­haupt betei­ligt wird, geht auf eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zurück.

Die Ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chun­gen zu den Aus­wir­kun­gen auf das euro­päi­sche Flo­ra-Fau­na-Habi­tat-Gebiet (FFH) und das Vogel­schutz­ge­biet an der Wie­sent gelan­gen zu dem Ergeb­nis, dass „kei­ne erheb­li­chen Beein­träch­ti­gun­gen“ durch den gewerb­li­chen Boots­ver­kehr ver­ur­sacht werden.

Der BUND Natur­schutz hat die bei­den Gut­ach­ten mit Hil­fe von Fach­leu­ten und einer Rechts­an­walts­kanz­lei geprüft und kommt zu ganz ande­ren Ergeb­nis­sen. In einer 40-sei­ti­gen Stel­lung­nah­me wur­de dies dem Land­rats­amt soeben mitgeteilt.

„Die Fest­stel­lung ‚kei­ne erheb­li­che Beein­träch­ti­gung‘ auf­grund der vor­ge­leg­ten Gut­ach­ten ist aus unse­rer Sicht feh­ler­haft. Die beab­sich­tig­te Nut­zung der Wie­sent in der bean­trag­ten Form ist des­halb auch nicht geneh­mi­gungs­fä­hig, die Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zun­gen für den bean­trag­ten Kanu­ver­leih lie­gen nicht vor“, so Dr. Ulrich Buch­holz, Vor­sit­zen­der der BN-Kreis­grup­pe Forchheim.

„Die Ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chun­gen wur­den offen­bar unter sehr hohem Druck erstellt. Die Kanu­ver­lei­her an der Wie­sent wol­len am 1. Mai wie­der star­ten und des­halb konn­ten vom Gut­ach­ter­bü­ro wich­ti­ge Unter­su­chun­gen offen­bar nicht berück­sich­tigt wer­den, weil sie noch nicht fer­tig sind, dar­un­ter das Gut­ach­ten zur Beein­träch­ti­gung des Kanu­ver­kehrs auf die Fisch­fau­na. Ande­re Gut­ach­ten wie das zu den Beein­träch­ti­gun­gen der wert­vol­len Unter­was­ser­ve­ge­ta­ti­on wur­den ein­fach igno­riert. Eine spe­zi­el­le arten­schutz­recht­li­che Prü­fung wur­de vom Land­rats­amt offen­sicht­lich gar nicht ein­ge­for­dert“, so Chri­sti­an Kiehr, Vor­sit­zen­der der BN-Orts­grup­pe Ebermannstadt-Wiesenttal.

Män­gel bei den Verträglichkeitsuntersuchungen:

  • Für das FFH-Gebiet wert­be­stim­men­de Arten wie die Äsche wur­den nicht betrach­tet. Das gilt auch für wei­te­re Arten.
  • Das Gut­ach­ten des Büros sje – Eco­hy­drau­lic Engi­nee­ring aus Stutt­gart im Auf­trag der Bezirks-Fische­rei­fach­be­ra­tung Ober­fran­ken „Unter­su­chung zur Beein­träch­ti­gung von Fisch­ha­bi­ta­ten in der Wie­sent durch Boots­be­fah­rung“ wur­de in Tei­len zwar im Dezem­ber 2020 vor­ge­stellt, es ist aber noch nicht fer­tig. Die dort gemach­ten Ein­schät­zun­gen las­sen auf erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Fische der Wie­sent schlie­ßen. Die­se Unter­su­chung beschreibt expli­zit die Aus­wir­kun­gen der Kanu­fahr­ten auf der Wie­sent und über erheb­li­che Beein­träch­ti­gun­gen. Zudem kommt man zu dem Ergeb­nis, dass pri­va­te Boots­fah­rer weni­ger und weni­ger star­ke Stö­run­gen wie Ken­tern, und Auf­lau­fen ver­ur­sa­chen. Die­se Unter­su­chung zeigt außer­dem, dass erheb­li­che Unter­schie­de in der Besied­lungs­dich­te in Strecken mit und ohne Boots­be­fah­rung bestehen. Das Gut­ach­ten wur­de nicht abge­war­tet und floss nur gering­fü­gig in die Ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chun­gen ein.
  • Ein von der Fa, IVL Röt­ten­bach im Jahr 2017 erstell­tes Gut­ach­ten belegt die erheb­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Unter­was­ser­ve­ge­ta­ti­on durch v. a. unge­üb­te Kanu­fah­re­rIn­nen. Es wur­de prak­tisch ignoriert.
  • Unge­nü­gen­de Beach­tung fin­det die rechts­ver­bind­li­che Pflicht der Behör­de, den Über­gang der Lebens­raum­ty­pen des FFH-Gebiets in einen gün­sti­gen Erhal­tungs­zu­stand zu fördern.
  • Mit Blick auf den Eis­vo­gel erlau­ben die vor­lie­gen­den Daten z. B. kei­nen Hin­weis dar­auf, dass bei gewerb­li­chem Boots­ver­leih der Erhal­tungs­zu­stand sich bes­sert und nicht wei­ter­hin kon­stant in der schlech­te­sten Stu­fe bleibt.
  • Ver­schie­de­ne Arten des Vogel­schutz­ge­bie­tes wur­den nicht betrach­tet, obwohl es Beob­ach­tun­gen dazu gab, z. B. der Fluss­re­gen­pfei­fer und der Waldwasserläufer.
  • Die vor­ge­se­he­nen als „Scha­dens­be­gren­zung“ beti­tel­te Maß­nah­men wie Ein­brin­gung von Tot­holz, grö­ße­ren Stei­nen, Nist­hil­fen für den Eis­vo­gel oder Gehölz­an­pflan­zun­gen legen bereits nahe, dass alle Akteu­re von Schä­di­gun­gen durch den gewerb­li­chen Boots­ver­kehr ausgehen.

Dar­über hin­aus fehlt eine spe­zi­el­le arten­schutz­recht­li­che Unter­su­chung (saP). Sie wur­de offen­bar gar nicht eingefordert.

Den Anträ­gen der Kanu­ver­leih-Fir­men an der Wie­sent auf eine unbe­fri­ste­te Geneh­mi­gung lie­gen des­halb die zwin­gend nöti­gen Prü­fun­gen nicht zugrunde.

Anträ­ge auf Schifffahrtsgenehmigung:

  • Die von den Antrag­stel­lern vor­ge­se­he­ne Anzahl der Boots­fahr­ten wur­de nicht durch Unter­su­chungs­er­geb­nis­se unter­mau­ert oder ander­wei­tig natur­schutz­fach­lich begründet.
  • Die Ver­lei­her haben zwar erkannt, dass Nied­rig­was­ser infol­ge der Trocken­heit ein Pro­blem dar­stellt und wol­len auf die Befah­rung des Wie­sent­ab­schnit­tes von Rothen­bühl bis Eber­mann­stadt ver­zich­ten. Nied­rig­was­ser­be­rei­che gab es in den letz­ten Jah­ren aber auch an vie­len ande­ren Stel­len. Bei Nied­rig­was­ser soll es nach ihrem Antrag aber über­haupt kei­ne Ein­schrän­kun­gen des Boots­ver­kehrs mehr geben. Damit wür­den 2020 bereits erreich­te Schutz­maß­nah­men wie­der rück­gän­gig gemacht.
  • Das Kon­zept der Antrag­stel­ler zum Boot­fah­ren auf der Wie­sent wird als „in Bear­bei­tung“ ange­ge­ben. Auf die­ser Grund­la­ge lässt sich eine Geneh­mi­gung nicht erteilen.

Hin­ter­grund

Das Land­rats­amt Forch­heim hat­te 2018 eine Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung erteilt, die den Kanu­ver­lei­hern an der Wie­sent den Betrieb trotz feh­len­der EU-Ver­träg­lich­keits­prü­fung ermög­licht hat­te. Dage­gen hat­te der BUND Natur­schutz pro­te­stiert, weil die star­ke Bela­stung und teil­wei­se Beschä­di­gung der Öko­sy­ste­me an der Wie­sent durch zu inten­si­ve Nut­zung, über­wie­gend durch Leih­boot­kun­den, offen­sicht­lich war. Weil das nichts bewirk­te, muss­te der BUND Natur­schutz beim Ver­wal­tungs­ge­richt Bay­reuth 2019 Kla­ge gegen die Schiff­fahrts­ge­neh­mi­gung erhe­ben. Vor Gericht wur­den Auf­la­gen für die Nut­zung der bestehen­den Geneh­mi­gung fest­ge­legt und für 2020 geei­nigt, dass der BUND Natur­schutz „… in dem anste­hen­den Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren nach Sep­tem­ber 2020 und im Rah­men der bereits lau­fen­den Ver­träg­lich­keits­un­ter­su­chung über wich­ti­ge Ergeb­nis­se infor­miert und ent­spre­chend betei­ligt“ wird.

Die­se Betei­li­gung ließ lei­der zu wün­schen übrig. Anfang Dezem­ber 2020 for­der­te der BUND Natur­schutz nach einer Ver­an­stal­tung zu den Zwi­schen­er­geb­nis­sen das Land­rats­amt schrift­lich auf, die­se Ergeb­nis­se dem Natur­schutz­ver­band zur inter­nen Ver­wen­dung zu über­las­sen. Trotz schrift­li­cher Anfra­ge und Ver­weis auf die Ver­ein­ba­run­gen vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt muss­te der BUND Natur­schutz bis zum 05.3.2021 war­ten, um die Unter­su­chun­gen zu erhal­ten. Und nun soll es nach den Vor­stel­lun­gen des Land­rats­am­tes ganz schnell gehen. Eine ange­mes­se­ne Frist zur Stel­lung­nah­me wur­de – auch unter Berück­sich­ti­gung einer Frist­ver­län­ge­rung von zwei Wochen – nicht gewährt. Dies ist unver­ständ­lich, oblag es doch dem Land­rats­amt, gemein­sam mit dem BN ein Kon­zept zu entwickeln.

„Auf den letz­ten Drücker ein Kon­zept vor­zu­le­gen, wel­ches die Rege­lun­gen zu den Schutz­ge­bie­ten wie­der unzu­rei­chend berück­sich­tigt, darf nicht zu einer unbe­fri­ste­ten Geneh­mi­gung des Kanu­ver­leihs füh­ren. Der BN wird das wei­te­re Vor­ge­hen des Land­rats­am­tes sehr genau prü­fen und not­falls wie­der das Gericht anru­fen“, so Tom Konop­ka, Regio­nal­re­fe­rent des BN.

Vor die­sem Hin­ter­grund muss­te der BN lei­der fest­stel­len, dass die öffent­li­chen Maß­nah­men an der Wie­sent offen­sicht­lich nicht unter Kon­trol­le sind: Mit Über­ra­schung nahm der BN Gehölz­schnit­te am Wie­sent­ufer zur Kennt­nis. Wäh­rend das Gut­ach­ter­bü­ro vor­schlägt, als Scha­dens­be­gren­zungs­maß­nah­me die Pflan­zung von Gehöl­zen am Wie­sent­ufer vor­zu­neh­men, wer­den ande­rer­seits nach Aus­kunft von Betei­lig­ten vom Ufer in das Was­ser her­ein­ra­gen­de Bäu­me und Zwei­ge besei­tigt, die offen­sicht­lich die Fah­rer von Boo­ten behin­dern oder stö­ren könnten.