Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung: Unter­neh­men müs­sen Tests anbieten

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Arbeit­ge­ber müs­sen ihren Beschäf­tig­ten künf­tig Coro­na-Tests anbie­ten. Die Bun­des­re­gie­rung ver­län­gert die Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung bis zum 30. Juni 2021 und ergänzt sie um eine ent­spre­chen­de Verpflichtung.

Nicht alle Beschäf­tig­ten kön­nen im Home­of­fice arbei­ten. Arbeits­platz und Arbeits­weg stel­len für sie ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko dar. Hier kön­nen Tests im Unter­neh­men hel­fen, Infek­tio­nen früh­zei­tig zu erken­nen und wei­te­re Ansteckun­gen zu vermeiden.
Tests bie­ten Beschäf­tig­ten zusätz­li­che Sicherheit

Die bis­he­ri­gen frei­wil­li­gen Test­an­stren­gun­gen vie­ler Arbeit­ge­ber sind hoch anzu­er­ken­nen. Mit einer Ände­rung der Arbeits­schutz­ver­ord­nung wer­den Arbeit­ge­ber nun jedoch ver­pflich­tet, ihren Beschäf­tig­ten, die nicht im Home­of­fice arbei­ten kön­nen, ein­mal pro Woche einen Coro­na-Test anzu­bie­ten. Beschäf­tig­ten­grup­pen mit erhöh­tem Infek­ti­ons­ri­si­ko sol­len zwei­mal pro Woche ein Test­an­ge­bot erhalten.

Die Testun­gen sind eine not­wen­di­ge Ergän­zung zum betrieb­li­chen Infek­ti­ons­schutz und bie­ten den Beschäf­tig­ten zusätz­li­che Sicher­heit. „So kön­nen wir Infek­ti­ons­ket­ten ver­hin­dern, Gesund­heit schüt­zen und letzt­lich Betriebs­schlie­ßun­gen ver­mei­den. Die­se neue Pflicht ist nötig gewor­den, damit wirk­lich alle Beschäf­tig­ten im Betrieb ein Test­an­ge­bot erhal­ten“, erklär­te Bun­des­ar­beits­mi­ni­ster Huber­tus Heil.

Bis­her gel­ten­de Maß­nah­men bestehen weiter

Die Kosten für die Tests tra­gen die Arbeit­ge­ber. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer wer­den nicht ver­pflich­tet, das Test­an­ge­bot anzu­neh­men. Eben­so wenig ist eine Beschei­ni­gungs­pflicht über das Test­ergeb­nis vorgesehen.

Wich­tig ist jedoch, dass die bis­her gel­ten­den Maß­nah­men wei­ter bestehen:

  • Begren­zung der Beschäf­tig­ten­zahl in geschlos­se­nen Arbeits- und Pausenräumen,
  • Home­of­fice, wenn kei­ne betrieb­li­chen Grün­de entgegenstehen,
  • Bil­dung von festen betrieb­li­chen Arbeitsgruppen,
  • das Tra­gen von Mund-Nasen-Schutz bei unver­meid­ba­rem Kon­takt und
  • die Erstel­lung und Umset­zung von betrieb­li­chen Hygienekonzepten.

Mit der Ände­rung wird die Arbeits­schutz­ver­ord­nung bis zum 30. Juni 2021 ver­län­gert. Das Bun­des­ka­bi­nett hat die Zwei­te Ver­ord­nung zur Ände­rung der Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung zur Kennt­nis genommen.