Bay­ern: Rege­lun­gen für „Click & Meet“ mit Test­ergeb­nis seit Mon­tag, 12. April 2021

Zutritt ins Geschäft mit offi­zi­el­lem Doku­ment einer Test­sta­ti­on oder mit Test im Laden vor Ort

Seit dem 12. April gel­ten in Bay­ern in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen die 7‑Ta­ge-Inzi­denz zwi­schen 100 und 200 liegt, fol­gen­de Regeln für den Besuch von Laden­ge­schäf­ten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 der 12. BayIfSMV in der ab 12. April 2021 gel­ten­den Fassung:

  • Ein­zel­ne Kun­den müs­sen vor­her einen Ter­min für einen fest begrenz­ten Zeit­raum buchen („Click & Meet“)
  • Ein­hal­tung der Hygie­ne- und Abstandsregeln
  • Vor­la­ge eines nega­ti­ven Test­ergeb­nis­ses in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 (PCR-Test max. 48 Stun­den alt oder POC-Anti­gen­test max. 24 Stun­den alt oder Selbst­test unter Auf­sicht), Rege­lun­gen sie­he unten
  • Die Tests müs­sen in Deutsch­land zuge­las­sen sein.

Für das Test­ver­fah­ren gilt Folgendes:

POC-Anti­gen-Schnell­tests im / vor den Läden

Die Schnell­tests müs­sen von medi­zi­ni­schen Fach­kräf­ten oder geschul­tem Per­so­nal vor­ge­nom­men wer­den. Laden­ge­schäf­te kön­nen selbst (oder in Koope­ra­ti­on mit einem pri­va­ten Dienst­lei­ster) Schnell­tests zum Bei­spiel vor dem Geschäft oder in geeig­ne­ten Räu­men anbie­ten. Dafür müs­sen sie vom Öffent­li­chen Gesund­heits­dienst (Ört­li­ches Gesund­heits­amt) beauf­tragt sein, die soge­nann­ten Bür­ger­tests durch­zu­füh­ren. Die Tests ste­hen dann aber allen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern offen, unab­hän­gig davon, ob sie das jewei­li­ge Geschäft besu­chen wol­len oder nicht. Eine Abrech­nung erfolgt mit der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Bayerns.

Um Bür­ger­te­stun­gen durch­füh­ren zu kön­nen, wird die Gewähr­lei­stung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung der Testun­gen vor­aus­ge­setzt. Dies wird regel­mä­ßig durch den Nach­weis einer ärzt­li­chen Schu­lung sicher­ge­stellt. Zudem müs­sen die selb­stän­dig erwor­be­nen Anti­gen-Schnell­tests auch in Deutsch­land zuge­las­sen sein.

Schlan­gen und Men­schen­an­samm­lun­gen vor Geschäf­ten wer­den durch die Betrei­ber ver­mie­den, indem sie feste Zeit­räu­me für ihre Kun­den anbieten.

Über das Ergeb­nis wird durch die Test­stel­len ein Nach­weis aus­ge­stellt, der dann bei Betre­ten des Laden­ge­schäfts vor­zu­le­gen ist, aber auch für ande­re Laden­ge­schäf­te für höch­stens 24 Stun­den gilt.

Gete­stet wer­den kön­nen mit POC-Anti­gen­tests grund­sätz­lich alle Per­so­nen, unab­hän­gig vom Alter. Bei Klein­kin­dern ist dar­auf zu ach­ten, dass nur Rachen­ab­stri­che Abstri­che vor­ge­nom­men wer­den und die Abstri­che aus­schließ­lich von aus­rei­chend geschul­tem Per­so­nal vor­ge­nom­men wer­den. Ggf. soll­te die Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Eltern für die Durch­füh­rung bei Klein­kin­dern schrift­lich ein­ge­holt wer­den. Die Bedie­nungs­hin­wei­se der Her­stel­ler sind unbe­dingt zu beachten.

Die Liste der zuge­las­se­nen Anti­gen­tests ist auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­am­tes für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te unter https://​anti​gen​test​.bfarm​.de/​o​r​d​s​/​f​?​p​=​1​0​1​:​1​0​0​:​1​4​4​7​3​3​9​1​0​7​7​8​2​5​:​:​:​:​:​&​t​z​=​2​:00 abrufbar.

Selbst­tests in / vor den Läden

Unter „Auf­sicht“ des Betrei­bers (Vier-Augen-Prin­zip) kann auch ein Selbst­test mit dafür in Deutsch­land zuge­las­se­nen Anti­gen­schnell­test zur Lai­en­an­wen­dung durch­ge­führt wer­den. Die­ser wird nicht von der KVB finan­ziert. Ob die Selbst­tests von den Läden bereit­ge­stellt wer­den oder von den Kun­den mit­ge­bracht wer­den müs­sen, legen die Läden im Rah­men der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ihren Kun­den fest. Dabei sind die not­wen­di­gen AHA Regeln unbe­dingt einzuhalten.

Alter­na­tiv kön­nen auch selbst orga­ni­sier­te und selbst finan­zier­te Selbst­test­sta­tio­nen des Betrei­bers mit geschul­tem Per­so­nal ein­ge­setzt wer­den. Dabei muss in jedem Fall eine Zuord­nung des Ergeb­nis­ses gewähr­lei­stet sein (z.B. durch feste War­te­buch­ten). Nach durch­schnitt­lich 15 Minu­ten ist das Ergeb­nis abzu­le­sen. Ist es nega­tiv, ist die Per­son berech­tigt, die­ses Laden­ge­schäft zu betre­ten. Auch hier sind nur zuge­las­se­ne Selbst­tests zu verwenden.

Es wird an einer Lösung gear­bei­tet, Selbst­tests mit digi­ta­lem Test­nach­weis zu kom­bi­nie­ren, um auch das Betre­ten ande­rer Laden­ge­schäf­te zu ermög­li­chen. Der­zeit ist der Markt der Selbst­tests noch im Auf­bau und die digi­ta­le Nach­weis­lö­sung noch in Vor­be­rei­tung. Bis­lang berech­tigt der Selbst­test unter Auf­sicht daher nur das Betre­ten des jewei­li­gen Ladens, vor dem der Selbst­test durch­ge­führt wurde.

Die Liste der zuge­las­se­nen Selbst­tests („Anti­gen­schnell­test zur Lai­en­an­wen­dung“) ist auf der Inter­net­sei­te des Bun­des­am­tes für Arz­nei­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te unter https://​www​.bfarm​.de/​D​E​/​M​e​d​i​z​i​n​p​r​o​d​u​k​t​e​/​A​n​t​i​g​e​n​t​e​s​t​s​/​_​n​o​d​e​.​h​tml bei „Tests zur Eigen­an­wen­dung durch Lai­en“ abrufbar.

Wo kann man sich sonst testen lassen?

Eine Über­sicht über die zahl­rei­chen kosten­lo­sen Test­mög­lich­kei­ten im Rah­men der Baye­ri­schen Test­stra­te­gie gibt es hier: https://​www​.stmgp​.bay​ern​.de/​c​o​r​o​n​a​v​i​r​u​s​/​b​a​y​e​r​i​s​c​h​e​-​t​e​s​t​s​t​r​a​t​e​g​i​e​/​#​e​r​k​l​a​e​r​u​n​g​_​s​e​l​b​s​t​t​est

Unter die­sem Link fin­den Nut­zer alles Wich­ti­ge zum Baye­ri­schen Test­an­ge­bot: eine Über­sicht der loka­len Test­zen­tren (PCR-Tests und Anti­gen-Schnell­tests), einen Link zur Arzt­su­che von teil­neh­men­den Ver­trags­ärz­tin­nen und Ver­trags­ärz­ten der Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Bay­erns (KVB), die am Test­pro­gramm teil­neh­men und die durch­such­ba­re Liste der Apo­the­ken mit Anti­gen-Schnell­test-Ange­bot.

An die­sen Test­stel­len bekom­men die nega­tiv gete­ste­ten Per­so­nen einen Nach­weis mit Datums­an­ga­be, der dann zum Ein­tritt zum gebuch­ten Zeit­raum den Betrei­ber vor­zu­le­gen ist. Der PCR-Test darf höch­stens 48 Stun­den, der POC-Anti­gen­test darf höch­stens 24 Stun­den vor Betre­ten des Ladens vor­ge­nom­men wor­den sein.

Umgang mit posi­ti­ven Ergebnissen

Ist das Ergeb­nis des POC-Anti­gen­tests posi­tiv, pas­siert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Laden­ge­schäft wird verweigert.
  2. Die betrof­fe­ne Per­son muss sich abson­dern, also sofort nach Hau­se bege­ben (gemäß der AV Isolation).
  3. Die betrof­fe­ne Per­son muss sich beim Gesund­heits­amt mel­den, das über das wei­te­re Vor­ge­hen infor­miert. Ein posi­ti­ves Schnell­test-Ergeb­nis muss immer durch einen PCR-Test über­prüft wer­den (sie­he dazu die oben erwähn­ten Testmöglichkeiten).

Ist das Ergeb­nis eines Selbst­tests posi­tiv, pas­siert folgendes:

  1. Der Zutritt zum Laden­ge­schäft wird verweigert.
  2. Die betrof­fe­ne Per­son soll­te sich abson­dern, alle Kon­tak­te so weit wie mög­lich ver­mei­den, und das Ergeb­nis durch einen PCR-Test über­prü­fen lassen.

Wich­tig: Ein Test ist immer nur eine Moment­auf­nah­me. Er befreit nicht von den all­ge­mein gül­ti­gen Abstands- und Hygienemaßnahmen.

Bei Inzi­denz unter 50: kei­ne Auf­la­ge für das Ein­kau­fen im Laden vor Ort

Bei Inzi­denz unter 100: Ter­min­shop­ping ohne Test

Bei Inzi­denz über 200: Abho­lung der Ware im Laden vor Ort ohne Test

Für alle Läden, die inzi­denz­un­ab­hän­gig geöff­net sind, braucht es kei­nen Corona-Test.