Land­rats­amt ERH infor­miert: Aktu­el­le Ände­run­gen im Erneuerbare-Energien-Gesetz

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen zur Erzeu­gung von Strom aus Photovoltaik-Anlagen

Um den Anteil des umwelt­freund­li­chen Stroms aus erneu­er­ba­ren Ener­gien wei­ter zu erhö­hen und damit das Kli­ma zu schüt­zen, wur­de das Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz (EEG) über­ar­bei­tet. Mit Wir­kung zum ersten Janu­ar 2021 sind zahl­rei­che Ände­rungen in Kraft getre­ten, von denen Haus­hal­te betrof­fen sind, die Strom aus Pho­tovoltaik erzeu­gen. Die Kli­ma­schutz­be­auf­trag­ten des Land­krei­ses Erlan­gen-Höch­stadt haben die vier wich­tig­sten Ände­run­gen für PV-Anla­gen im Ein­fa­mi­li­en­haus­be­reich zusammengestellt.

  1. Unver­züg­li­cher Netz­an­schluss: Strom­netz­be­trei­ber sind wei­ter­hin zum unver­züg­li­chen Anschluss von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ver­pflich­tet. Dabei wur­den die Fri­sten für den Netz­be­trei­ber bei klei­nen PV-Anla­gen mit einer Nenn­lei­stung bis 10,8 kWp ver­schärft: Der Netz­be­trei­ber hat zwar wei­ter­hin acht Wochen Zeit, um das Netz­an­schluss­be­geh­ren zu beant­wor­ten. Reagiert ein Netz­be­trei­ber aber nicht inner­halb eines Monats mit einem Zeit­plan für die Bear­bei­tung des Netz­an­schluss­be­geh­rens, darf der Anschluss­be­geh­ren­de sei­ne PV-Anla­ge auch ohne Zustim­mung des Netz­be­trei­bers in Betrieb neh­men und an das Strom­netz anschließen.
  2. EEG-Umla­ge bei Eigen­ver­brauch: Die Gren­zen, ab wel­chen eine EEG-Umla­ge auf eigen­ver­brauch­ten Solar­strom gezahlt wer­den muss, wur­den ange­ho­ben: Auf eigen­ge­nutz­ten Solar­strom aus PV-Anla­gen bis zu einer Nenn­lei­stung von 30 kWp und bis zu einem Eigen­ver­brauch von maxi­mal 30.000 kWh/​a muss kei­ne EEG-Umla­ge gezahlt wer­den. Das gilt mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2021 auch für Bestands­an­la­gen mit einer Nenn­lei­stung über 10 bis 30 kWp, deren Eigen­ver­brauch bis­her nicht von der EEG-Umla­ge befreit war.
  3. Erhö­hung des Mie­ter­strom­zu­schlags: Der soge­nann­te Mie­ter­strom­zu­schlag wur­de erhöht. Dies ist ein Zuschuss, der für Strom gezahlt wird, der in Solar­an­la­gen an oder auf einem Wohn­ge­bäu­de erzeugt wird und direkt an Mie­te­rin­nen und Mie­ter in die­sem Gebäu­de gelie­fert wird. Neu sind soge­nann­te Quar­tiers­lö­sun­gen: Unter bestim­men Vor­aus­set­zun­gen kön­nen Bewoh­ne­rin­nen und Bewoh­ner in Gebäu­den in unmit­tel­ba­rer räum­li­cher Nähe mit Mie­ter­strom ver­sorgt wer­den. Die Rechts­un­si­cher­heit beim „Lie­fer­ket­ten­mo­dell“ wur­de besei­tigt: Der Mie­ter­strom darf vom Anla­gen­be­trei­ber selbst sowie auch von einem Drit­ten an die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher gelie­fert werden.
  4. Altanla­gen erhal­ten Markt­preis statt EEG-Ver­gü­tung. Für PV-Anla­gen, die im Jahr 2000 oder frü­her in Betrieb genom­men wur­den, ende­te am 31. Dezem­ber 2020 der An­spruch auf eine geför­der­te EEG-Ver­gü­tung. Die neu­en Rege­lun­gen ermög­li­chen den Betrei­bern von Ü20-Anla­gen, den erzeug­ten Solar­strom wei­ter­hin ins öffent­li­che Netz ein­zu­spei­sen oder selbst zu ver­brau­chen. Für den wei­ter­hin ein­ge­spei­sten Solar­strom wird nur noch der Jah­res­markt­wert Solar (2020: 2,458 Cent/​kWh) gezahlt, abzüg­lich einer Ver­mark­tungs­pau­scha­le von 0,4 Cent/​kWh. Die­se Über­gangs­re­ge­lung ist zunächst bis 2027 befri­stet. Betrof­fe­ne Ü20-Betrei­ber kön­nen sich bei der Deut­schen Gesell­schaft für Son­nen­en­er­gie e.V. zu die­sem The­ma bera­ten las­sen. Die Hot­line der DGS ist diens­tags von 14 bis 18 Uhr unter der Tele­fon­num­mer 030–233 26 210 zu errei­chen; wei­te­re Kon­takt­mög­lich­kei­ten sind unter www​.pvlot​se​.de zu finden.

Wer sich für die Anschaf­fung einer Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge inter­es­siert, fin­det unter https://​www​.sola​re​-stadt​.de/​e​r​l​a​n​g​e​n​-​h​o​e​c​h​s​t​a​dt/ eine erste Ein­schät­zung dar­über, ob und wie sein Dach für eine PV-Anla­ge geeig­net ist.