Sonderamtsblatt der Stadt Bamberg
Bekanntmachung: Festellung des Wertes „7‑Tage-Inzidenz“ („Inzidenzeinstufung“)
Für die kreisfreie Stadt Bamberg wird festgestellt, dass die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen („7‑Tage-Inzidenz“) bei einem Wert über 100 liegt.
Zu den Rechtsfolgen ergehen die folgenden Hinweise:
Schulen:
Diese sind wegen der Osterferien geschlossen.
Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV in der ab 25. März 2021 geltenden Fassung sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferienbetreuung und organisierte Spielgruppen vom 05. April 2021 an zunächst bis zum Ablauf des folgenden Sonntags geschlossen. Es gelten die Regelungen zur Notbetreuung, welche vom Staatministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen wurden.
Im Übrigen gelten die Regelungen der § 18 der 12. BayIfSMV („Schulen“) und § 19 der BayIfSMV („Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige“).
Jonas Glüsenkamp, Zweiter Bürgermeister
Bekanntmachung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BayIfSMV); Allgemeinverfügung – Testpflicht für Beschäftige in Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie in Altenheimen und Seniorenresidenzen
Die Stadt Bamberg erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG -) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) sowie in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung (12. BayIfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2021, in Verbindung mit Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung
1. Aufgrund der Überschreitung des 7‑Tage-Inzidenzwertes von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen in der Stadt Bamberg besteht für die Beschäftigten in
- vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden, Altenheimen und Seniorenresidenzen
ab 02.04.2021 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, an denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, eine Testpflicht auf das Coronavirus SARS-CoV‑2.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem 02.04.2021 um 0:00 Uhr in Kraft.
Hinweise:
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können während der allgemeinen Dienstzeiten am Aushang im Rathaus am Zentralen Omnibusbahnhof, Promenadenstraße 2a, 96047 Bamberg sowie auf der Internetseite der Stadt Bamberg (www.stadt.bamberg.de) eingesehen werden.
Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften der Einreise-QuarantäneVerordnung (EQV) und der 12. BayIfSMV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in den jeweils gültigen Fassungen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfü- gung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth (Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth) schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Bamberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E‑Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Anordnungen auf Basis des § 28 Abs. 1 IfSG sind gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes hat eine Klage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Das bedeutet, dass die Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn Klage erhoben wird. Bei der Stadt Bamberg kann die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bzw. bei dem in der vorgenannten Rechtsbehelfsbelehrung genannten Gericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt werden (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO).
Andreas Starke, Oberbürgermeister
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