Aus der Mistel­gau­er Leser­post: Kreis­rat Hans Hüm­mer Trockau könn­te vor­sätz­lich gehan­delt haben

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Angeb­li­che Miss­ach­tung einer Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung des LRA 

durch Kreis­rat Hans Hüm­mer Trockau

  1. Wenn die bis­her öffent­lich gewor­de­ne Dar­stel­lung des LRA-BT zutref­fend wäre, dann hät­te H. H. – nach mei­nem Lese­ver­ständ­nis und Rechts­emp­fin­den – nicht fahr­läs­sig gegen die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung ver­sto­ßen, son­dern die Anord­nung vor­sätz­lich nicht befolgt.

Nach § 29 Ord­nungs­wid­rig­kei­ten, Ord­nungs­wid­rig im Sin­ne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG han­delt, wer sich fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ent­ge­gen § 26 außer­halb einer Woh­nung auf­hält. Bei straf­recht­li­cher Rele­vanz kann aller­dings eine Geld­stra­fe oder sogar eine Frei­heits­stra­fe bis zu maxi­mal fünf Jah­ren ver­hängt wer­den (§§ 74, 75 IfSG). Als Straf­tat könn­te u.a. ein pro­vo­ka­tiv vor­sätz­li­cher Ver­stoß gegen die Qua­ran­tä­ne­a­n­ord­nung (§ 74 IfSG) bewer­tet werden.

  1. Wenn sich bestä­ti­gen wür­de, dass die Arbeits­un­fä­hig­keit der LRA-Mit­ar­bei­te­rin auf den Umgang Hüm­mers mit ihr zurück­zu­füh­ren wäre, könn­ten außer­dem die Straf­tat­be­stän­de einer Belei­di­gung, Bedro­hung und/​oder Nöti­gung mit der Fol­ge von (schwe­rer) Kör­per­ver­let­zung einer Über­prü­fung auf straf­recht­li­che Rele­vanz bedürfen.

Dann wäre doch nicht gänz­lich aus­zu­schlie­ßen, dass der Fall als Offi­zi­al­de­likt zu ver­fol­gen wäre?

Leo­pold Mayer

Sude­ten­stra­ße 29

95490 Mistel­gau