MdL Gud­run Bren­del-Fischer for­dert Gebüh­ren­be­frei­ung und Erhalt der Mit­tei­lungs­fik­ti­on für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne und ande­re steu­er­be­gün­stig­te Körperschaften

Gudrun Brendel-Fischer
Gudrun Brendel-Fischer

Dass ihr eige­ner Antrag an die Staats­re­gie­rung zu einem ver­bes­ser­ten Umgang mit der Trans­pa­renz­re­gi­ster­ge­büh­ren­ver­ord­nung von ihrer gesam­ten Frak­ti­on befür­wor­tend auf­ge­grif­fen und frak­ti­ons­um­span­nend modi­fi­ziert wur­de, freut die Bay­reu­ther CSU-Land­tags­ab­ge­ord­ne­te Gud­run Brendel-Fischer.

Mit ihrem Antrag hat­te sie die Staats­re­gie­rung auf­ge­for­dert, sich auf Bun­des­ebe­ne ein­zu­set­zen, dass bei steu­er­be­gün­stig­ten Kör­per­schaf­ten auf eine Gebüh­ren­er­he­bung für die Füh­rung des Trans­pa­renz­re­gi­sters gänz­lich ver­zich­tet wird. Die bis­lang gefor­der­te Bean­tra­gung einer Gebüh­ren­be­frei­ung und der dadurch ent­ste­hen­de zusätz­li­che Ver­wal­tungs­auf­wand für die­se Kör­per­schaf­ten wer­den dadurch hin­fäl­lig. Die Staats­re­gie­rung wird nun zudem auf­ge­for­dert, sich auf Bun­des­ebe­ne dafür ein­zu­set­zen, dass die Mit­tei­lungs­fik­ti­on für steu­er­be­gün­sti­ge Kör­per­schaf­ten erhal­ten bleibt.

„Durch die Trans­pa­renz­re­gi­ster­ge­büh­ren­ver­ord­nung (TrGebV) vom 16.01.2020 sind Ver­ei­ni­gun­gen, die steu­er­be­gün­stig­te Zwecke ver­fol­gen, ab 2020 von der Gebüh­ren­zah­lung des Trans­pa­renz­re­gi­sters befreit, wenn sie jeweils recht­zei­tig einen Antrag auf Befrei­ung von der Gebüh­ren­zah­lung stel­len. Ein Antrag auf Befrei­ung ist gegen­über der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag GmbH per E‑Mail zu stel­len“, erklärt Bren­del-Fischer die momen­tan gel­ten­de Rechtslage.

Durch eine Rech­nung selbst kon­fron­tiert mit der unsin­ni­gen Pra­xis wur­de Bren­del-Fischer in ihrer Eigen­schaft als Bezirks­vor­sit­zen­de eines gemein­nüt­zi­gen Ver­eins. „Die jähr­li­che Gebühr beträgt der­zeit 4,80 Euro, von der sich der Ver­ein per Antrag befrei­en las­sen kann“, erklärt die Abge­ord­ne­te. „Dass man­che Ver­ei­ne die gerin­ge Sum­me lie­ber zah­len, bevor sie sich das For­mu­lar zur Gebüh­ren­be­frei­ung orga­ni­sie­ren, aus­fül­len und nebst zu erbrin­gen­den Nach­wei­sen zur Gemein­nüt­zig­keit ein­rei­chen, ver­ste­he ich. Der Nut­zen steht hier in kei­nem Ver­hält­nis zum Ver­wal­tungs­auf­wand“, sagt sie.

Zur wei­te­ren For­de­rung, dem Erhalt der Mit­tei­lungs­fik­ti­on, erklärt sie: „Durch die Strei­chung der bis­lang gel­ten­den Mit­tei­lungs­fik­ti­on in § 20 Absatz 2 Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) ent­stün­de für die hier­von betrof­fe­nen Ein­tra­gungs­pflich­ti­gen zukünf­tig die Ver­pflich­tung, die in § 19 Absatz 1 GwG gefor­der­ten Anga­ben der regi­ster­füh­ren­den Stel­le zur Ein­tra­gung in das Trans­pa­renz­re­gi­ster posi­tiv mit­zu­tei­len. Die­se Pflicht wür­de neben den bereits exi­stie­ren­den Ein­tra­gungs- bzw. Mel­de­pflich­ten in das Handels‑, Partnerschafts‑, Genossenschafts‑, Ver­eins- und Unter­neh­mens­re­gi­ster bestehen. Es käme also zukünf­tig zu not­wen­di­gen Mehr­fach­mel­dun­gen durch die Mel­de­pflich­ti­gen an ver­schie­de­ne Regi­ster. Auch bestün­de damit die Pflicht zur Aktua­li­sie­rung der Daten in den ein­schlä­gi­gen Registern“.

Neben dem enor­men Ver­wal­tungs­auf­wand wür­de die­se Mehr­fach­mel­dung auch die Gefahr von Feh­lern erhö­hen. Es soll­ten viel­mehr wei­te­re Alter­na­ti­ven zu der Umstel­lung des Trans­pa­renz­re­gi­sters auf ein Voll­re­gi­ster in Betracht gezo­gen wer­den, wie bei­spiels­wei­se durch eine Ver­net­zung der vor­han­de­nen Regi­ster. Dies wür­de auch für eine erheb­li­che Kosten­ein­spa­rung bei den Betrof­fe­nen sorgen.

„Die Vor­tei­le soll­ten über­zeu­gen“, sagt Gud­run Bren­del-Fischer. Der Auf­wand sei für die Ein­tra­gungs­pflich­ti­gen wie bis­her mög­lichst gering, zudem die Daten­qua­li­tät hoch, weil die ande­ren öffent­li­chen Regi­ster wei­ter als Quel­le die­nen wür­den, und die Anga­ben zu den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten lie­ßen sich zen­tral im Trans­pa­renz­re­gi­ster fin­den, so die Abge­ord­ne­te. Das wür­de eine erheb­li­che Erleich­te­rung für die Behör­den und die geld­wä­sche­recht­lich Ver­pflich­te­ten bedeuten.