AOK Bam­berg zum The­ma Zahn­ersatz: „Bonus sicher trotz Corona“

Symbolbild Gesundheit

Wer im ver­gan­ge­nen Jahr den Vor­sor­ge­ter­min bei sei­nem Zahn­arzt coro­nabe­dingt nicht wahr­neh­men konn­te, muss kei­nen Nach­teil fürch­ten. Mit der jähr­li­chen zahn­ärzt­li­chen Vor­sor­ge­un­ter­su­chung sichern sich Pati­en­ten einen höhe­ren Fest­zu­schuss für einen mög­li­chen Zahn­ersatz und spa­ren damit Geld. „Wir gewäh­ren den ent­spre­chen­den Bonus für Zahn­ersatz, auch wenn im Bonus­heft kein Stem­pel für eine Vor­sor­ge­un­ter­su­chung beim Zahn­arzt in 2020 ein­ge­tra­gen ist“, so Klaus Knorr, Direk­tor von der AOK in Bam­berg. Die AOK betei­ligt sich mit einem Fest­zu­schuss an den Kosten für den medi­zi­nisch not­wen­di­gen Zahn­ersatz in Höhe von 60 Pro­zent – also an Zahn­arzt­ho­no­rar, Mate­ri­al- und Labor­ko­sten. Der Kas­sen­zu­schuss steigt auf 70 Pro­zent bei einem über fünf Jah­re lücken­los geführ­ten Bonus­heft und auf 75 Pro­zent bei zehn Jah­ren. „Regel­mä­ßi­ge Vor­sor­ge­ter­mi­ne beim Zahn­arzt sor­gen aber nicht nur für den Bonus, son­dern hel­fen vor allem, die indi­vi­du­el­le Zahn­ge­sund­heit zu stär­ken“, so Klaus Knorr. Vor­ran­gi­ges Ziel dabei ist stets, die eige­nen Zäh­ne mög­lichst ein Leben lang gesund zu erhalten.

„Neben die­ser coro­nabe­ding­ten Son­der­re­ge­lung gilt seit ver­gan­ge­nem Herbst eine wei­te­re Locke­rung im Nach­weis der durch­ge­führ­ten Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen“, ergänzt Klaus Knorr. In begrün­de­ten Aus­nah­me­fäl­len kann die Kran­ken­kas­se auch dann den Zuschuss auf 75 Pro­zent erhö­hen, wenn der Ver­si­cher­te in den letz­ten zehn Jah­ren vor Beginn der Behand­lung die Kon­troll­un­ter­su­chun­gen nur ein­mal aus­ge­las­sen hat. Die Kran­ken­kas­se benö­tigt dann einen ent­spre­chen­den Nach­weis über die Aus­nah­me. Eine begrün­de­te Aus­nah­me kann bei­spiels­wei­se eine schwe­re Erkran­kung sein. Soll­te die Zahn­vor­sor­ge­un­ter­su­chung jedoch in den letz­ten fünf Kalen­der­jah­ren vor Behand­lungs­be­ginn ver­säumt wor­den sein, ist eine Erhö­hung des Fest­zu­schus­ses gesetz­lich ausgeschlossen.