Stadt Bay­reuth ver­län­gert Frist für Ablauf der Gaststättenerlaubnis

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Die Stadt Bay­reuth ver­län­gert die Frist für den Ablauf der Gast­stät­ten­er­laub­nis mit sofor­ti­ger Wir­kung bis zum 31. August näch­sten Jah­res. Durch das fort­dau­ern­de Infek­ti­ons­ge­sche­hen der Coro­na-Pan­de­mie unter­liegt das Gast­stät­ten­ge­wer­be seit etwa einem Jahr zum Teil erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen. Eini­ge beson­ders betrof­fe­ne Betrie­be wie etwa Dis­ko­the­ken oder Bars kön­nen im Frei­staat Bay­ern bereits seit Mit­te März ver­gan­ge­nen Jah­res dau­er­haft gar nicht oder nur in sehr ein­ge­schränk­tem Umfang öff­nen. Daher droht den Inha­bern der Gast­stät­ten­er­laub­nis nach Ablauf eines Jah­res das Erlö­schen die­ser Erlaub­nis. Eine Ver­län­ge­rung die­ser Frist bedarf eines wich­ti­gen Grun­des. Die­ser ist bei den staat­li­chen Coro­na-Maß­nah­men anzunehmen.

Um die Betrof­fe­nen zu ent­la­sten, ver­län­gert die Stadt die Frist für den Ablauf der Gast­stät­ten­er­laub­nis bis zum 31. August näch­sten Jah­res. Ein Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung wird also erst wie­der erfor­der­lich, wenn der Gast­stät­ten­be­trieb nicht bis zu die­sem Zeit­punkt wie­der begon­nen wurde.

Die All­ge­mein­ver­fü­gung der Stadt Bay­reuth zu die­sem The­ma steht im Wort­laut auf der Home­page der Stadt unter www​.bay​reuth​.de zur Verfügung.