Landkreis Lichtenfels hat seit 3 Tagen eine Inzidenz von über 100: Folgende Änderungen gelten ab Dienstag, 16.03.2021, 0 Uhr

Symbolbild Corona Mundschutz

Nach der 12. BayIfSMV sind bestimmte Regelungen an die festgelegte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) gegknüpft.

Der 7-Tage-Inzidenz-Wert überschritt im Landkreis Lichtenfels von 12. März 2021 bis 14. März 2021, somit an drei aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100. Es gelten ab dem zweiten Tag nach Vorliegen der Voraussetzungen, somit zum 16. März 2021, 00:00 Uhr die Regelungen, die an eine Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 geknüpft sind (§ 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV).

Dies sind nachfolgend:

Kontaktbeschränkung

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet, mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Sport

Hinsichtlich der Sportausübung ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Handels und Dienstleistungsbetriebe

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der 12. BayIfSMV). Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inkl. Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte des Großhandels (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der 12. BayIfSMV). Die Vorgaben an die Belange des Infektionsschutzes und den Hygienestandards müssen erfüllt sein (§ 12 Abs. 1 Satz 4 der 12. BayIfSMV).

Die Dienstleistung der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege dürfen angeboten werden. Das Personal muss eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung muss erfolgen.

Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.

Angebote der beruflichen Aus, Fort und Weiterbildung

Angebote der beruflichen Aus, Fort und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV). Hiervon ausgenommen sind ErsteHilfeKurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfsdienstes (§ 20 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV).

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote

Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsfördergesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 der 12. BayIfSMV).

Instrumental und Gesangsunterricht

Der Instrumental und Gesangsunterricht in Präsenzform ist untersagt (§ 20 Abs. 4 Satz 2 der 12. BayIfSMV).

Kulturstätten

Kulturstätten (Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten) sind geschlossen (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 der 12. BayIfSMV).

Nächtliche Ausgangssperre

Von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt (nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV), es sei denn, dies ist begründet auf Grund

  1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder andere medizinische unaufschiebbare Behandlungen,
  2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  3. Wahrnehmung des Sorge und Umgangsrechts,
  4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  5. der Begleitung Sterbender,
  6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
  7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Des weiteren wurde eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege und Behinderteneinrichtungen erlassen, die ebenfalls am 16. März 2021, 0 Uhr in Kraft tritt:

Aufgrund der Überschreitung des 7TageInzidenzwertes von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen im Landkreis Lichtenfels besteht für die Beschäftigten in

  • vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
  • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,
  • Altenheimen und Seniorenresidenzen

ab 16. März 2021 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, an denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, eine Testpflicht auf das Coronavirus SARSCoV2.

Sowohl die Änderung des Inzidenzbereichs als auch die Anordnung zur Testpflicht für Beschäftige in Altenheime und Seniorenresidenzen sowie Pflege und Behinderteneinrichtungen, gelten solange, bis die 7TageInzidenz von 100 im Landkreis Lichtenfels an drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Beides wird amtlich bekannt gemacht.