Coro­na-Locke­run­gen: Ergeb­nis­se der Bund-Länderkonferenz

Symbolbild Corona Mundschutz

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der fas­sen fol­gen­den Beschluss:

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der dan­ken den Bür­ge­rin­nen und Bür­ger für ihre Unter­stüt­zung im Kampf gegen die Pan­de­mie und die brei­te Soli­da­ri­tät im lei­der not­wen­di­gen Lock­down. Alle wis­sen, dass das mit gro­ßen Ein­schrän­kun­gen und Opfern ver­bun­den ist. Umso aner­ken­nens­wer­ter ist die gro­ße Dis­zi­plin, mit der der Lock­down umge­setzt wird. Der Grund­satz Kon­tak­te zu ver­mei­den bleibt das wesent­li­che Instru­ment im Kampf gegen die Pan­de­mie und ret­tet täg­lich unzäh­li­ge Men­schen­le­ben und ver­hin­dert schwe­re Krankheitsverläufe.

Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der wis­sen, wie wich­tig es ist, den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern und der Wirt­schaft Pla­nungs­per­spek­ti­ven zu geben, wie und wann Beschrän­kun­gen wie­der auf­ge­ho­ben wer­den kön­nen, damit unser aller Leben wie­der mehr Nor­ma­li­tät gewinnt. Beson­ders bedeu­tend ist die­se Per­spek­ti­ve für Kin­der, Jugend­li­che und deren Eltern. Des­halb ent­schei­den die Län­der in Eigen­ver­ant­wor­tung über die suk­zes­si­ve Rück­kehr der Schü­le­rin­nen und Schü­ler in den Prä­senz­un­ter­richt (unter beson­de­ren Vor­sichts­maß­nah­men wie etwa Wech­sel­un­ter­richt und Hygienemaßnahmen).

Die täg­li­chen Mel­de­zah­len zei­gen, dass die Anstren­gun­gen der letz­ten Mona­te sich gelohnt haben und nied­ri­ge­re Inzi­den­zen erreicht wer­den konn­ten. Das hat das Gesund­heits­sy­stem spür­bar ent­la­stet und zu sin­ken­den Todes­zah­len geführt.

Gleich­zei­tig steigt der Anteil der Virus­va­ri­an­ten an den Infek­tio­nen in Deutsch­land schnell an, wodurch die Zahl der Neu­in­fek­tio­nen jetzt wie­der zu stei­gen beginnt. Die Erfah­run­gen in ande­ren Staa­ten zei­gen, wie gefähr­lich die ver­schie­de­nen Covi­d19- Vari­an­ten sind. Sie ver­deut­li­chen, dass es not­wen­dig ist, beim erneu­ten Hoch­fah­ren des öffent­li­chen Lebens vor­sich­tig zu sein. Nur so kön­nen wir sicher­stel­len, dass wir die erreich­ten Erfol­ge nicht verspielen.

Bis­her waren die AHA+CL Regeln, die effek­ti­ve Kon­takt­nach­ver­fol­gung durch die Gesund­heits­äm­ter und die Beschrän­kung von Kon­tak­ten die wesent­li­chen Mit­tel im Kampf gegen die Pan­de­mie. Jetzt ver­än­dern zwei Fak­to­ren das Pan­de­mie­ge­sche­hen deut­lich: Die zuneh­men­de Men­ge an Impf­stoff und die Ver­füg­bar­keit von Schnell- und Selbst­tests in sehr gro­ßen Mengen.

In weni­gen Wochen wer­den die älte­sten Bür­ge­rin­nen und Bür­ger geimpft sein, bei denen bis­her ein gro­ßer Teil der schwe­ren und töd­li­chen Ver­läu­fe in der bis­he­ri­gen Pan­de­mie zu bekla­gen war. Dies führt dazu, dass bei ver­gleich­ba­rem Infek­ti­ons­ge­sche­hen in Zukunft die Zahl der schwe­ren und töd­li­chen Ver­läu­fe und damit auch die Bela­stung des Gesund­heits­sy­stems deut­lich gerin­ger sein wird. Trotz­dem kön­nen kei­ne belie­bi­gen Neu­in­fek­ti­ons­ra­ten tole­riert wer­den: Wenn die Infek­ti­ons­zah­len erneut expo­nen­ti­ell anstei­gen, kann das Gesund­heits­we­sen mit dann jün­ge­ren Pati­en­ten schnell wie­der an sei­ne Bela­stungs­gren­zen sto­ßen. Zahl­rei­che Berich­te über COVID-19-Lang­zeit­fol­gen („long COVID“) mah­nen eben­falls zur Vor­sicht. Denn bis­her kön­nen ihre Häu­fig­keit und Schwe­re nicht genau abge­schätzt werden.

Neben der Redu­zie­rung der schwe­ren Ver­läu­fe bewirkt das Imp­fen durch die Aus­bil­dung einer Bevöl­ke­rungs­im­mu­ni­tät wei­te­re posi­ti­ve Effek­te, aller­dings nicht sofort: In dem Maße, in dem zuneh­mend auch die Per­so­nen­grup­pen und Jahr­gän­ge geimpft wer­den, die vie­le Kon­tak­te haben, wirkt das Imp­fen kon­ti­nu­ier­lich immer stär­ker der Aus­brei­tung des Virus ent­ge­gen. Somit besteht die berech­tig­te Hoff­nung auf eine immer leich­te­re Ein­däm­mung der Fall­zah­len im Som­mer und auf eine Rück­kehr zur Normalität.

Die Ver­füg­bar­keit von Schnell- und Selbst­tests in gro­ßen Men­gen stellt einen wei­te­ren Bau­stein dar, der es in den kom­men­den Mona­ten ermög­li­chen wird, das Pan­de­mie­ge­sche­hen posi­tiv zu beein­flus­sen. Schnell- und Selbst­tests sind mit guter Genau­ig­keit in der Lage fest­zu­stel­len, ob jemand auf­grund einer aku­ten COVID-19- Infek­ti­on aktu­ell ansteckend ist. Die Aus­sa­ge­kraft des Schnell- bzw. Selbst­test sinkt jedoch nach eini­gen Stun­den deut­lich ab, da weder eine Neu­in­fek­ti­on mit noch gerin­ger Virus­last erkannt wird noch eine nach dem Test erfolg­te Infek­ti­on. Inso­fern kön­nen Schnell­tests tages­ak­tu­ell zusätz­li­che Sicher­heit bei Kon­tak­ten geben. Regel­mä­ßi­ge Testun­gen kön­nen dabei unter­stüt­zen, auch Infek­tio­nen ohne Krank­heits­sym­pto­me zu erken­nen. Infi­zier­te Per­so­nen kön­nen so schnel­ler in Qua­ran­tä­ne gebracht und ihre Kon­tak­te bes­ser nach­voll­zo­gen wer­den. Der Effekt ist dabei umso grö­ßer, je mehr Bür­ge­rin­nen und Bür­ger sich kon­se­quent an dem Test­pro­gramm betei­li­gen. Bund und Län­der sehen eine Chan­ce, dass durch die deut­li­che Aus­wei­tung von Tests und ein Test­pro­gramm in Ver­bin­dung mit einer bes­se­ren Nach­voll­zieh­bar­keit der Kon­tak­te im Fal­le einer Infek­ti­on Öff­nungs­schrit­te auch bei höhe­ren 7‑Ta­ge-Inzi­den­zen mit über 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner mög­lich werden.

Digi­ta­le Platt­for­men sind ein wich­ti­ges Mit­tel, um die Gesund­heits­äm­ter dabei zu ent­la­sten, die Kon­tak­te infi­zier­ter Per­so­nen effek­tiv und schnell nach­zu­ver­fol­gen. Je bes­ser der direk­te Daten­aus­tausch zwi­schen den Gesund­heits­äm­tern, mög­li­chen Kon­takt­per­so­nen und den Betrei­bern von Geschäf­ten und Ein­rich­tun­gen ist, desto schnel­ler kön­nen Infek­ti­ons­clu­ster und Infek­ti­ons­ket­ten über vie­le Berei­che des gesell­schaft­li­chen Lebens hin­weg erkannt werden.

Da das Virus kei­ne Gren­zen kennt, bleibt es wich­tig, dass die Län­der und der Bund bei den Öff­nungs­schrit­ten gemein­sam und nach ein­heit­li­chen Maß­stä­ben vor­ge­hen. Dabei ist ein schnel­les und ent­schie­de­nes regio­na­les Gegen­steu­ern nötig, sobald die Zah­len auf­grund der ver­schie­de­nen mitt­ler­wei­le bekann­ten Covi­d19-Virus­va­ri­an­ten in einer Regi­on wie­der hoch­schnel­len, um erneu­te bun­des­weit gül­ti­ge Beschrän­kun­gen zu vermeiden.
Für die näch­sten Wochen und Mona­te wird es bei sta­bi­lem Infek­ti­ons­ge­sche­hen einen Vier­klang geben aus Imp­fen, Testen, Kon­takt­nach­voll­zie­hung und Öffnungen.

Vor die­sem Hin­ter­grund ver­ein­ba­ren die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Länder:

1. Bis zum Ende der lau­fen­den Kalen­der­wo­che wer­den nach Anga­ben der Her­stel­ler über elf Mil­lio­nen Impf­do­sen an die Län­der aus­ge­lie­fert sein. Aktu­ell wer­den am Tag bis zu 200.000 Imp­fun­gen durch­ge­führt. Die Impf­kam­pa­gne wird nun deut­lich an Fahrt gewin­nen und die Zahl der in den Impf­zen­tren und durch die mobi­len Impf­teams der Län­der tat­säch­lich durch­ge­führ­ten Imp­fun­gen pro Woche wie geplant ver­dop­pelt werden.

Alle Län­der haben bereits im flie­ßen­den Über­gang begon­nen, auch Per­so­nen der zwei­ten Prio­ri­sie­rungs­grup­pe nach der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung („mit hoher Prio­ri­tät“) ein Impf­an­ge­bot zu machen. Nun­mehr sind auch die Beschäf­tig­ten in Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen, in der Kin­der­ta­ges­pfle­ge sowie in Grund‑, För­der- und Son­der­schu­len eben­falls die­ser Grup­pe zugeordnet.

Im Rah­men der Aktua­li­sie­rung der Natio­na­len Impf­stra­te­gie und zum bes­se­ren Über­gang in die näch­ste Pha­se wird das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit die bereits bestehen­de Mög­lich­keit der Ein­be­zie­hung nie­der­ge­las­se­ner Ärz­tin­nen und Ärz­te wei­ter­ent­wickeln. Die Impf­ver­ord­nung des Bun­des wird dahin­ge­hend geän­dert, dass ab der zwei­ten März­wo­che die Beauf­tra­gung aus­ge­wähl­ter Lei­stungs­er­brin­ger der nie­der­ge­las­se­nen ärzt­li­chen Ver­sor­gung durch die Län­der einen festen Rah­men hat. Die­ser beinhal­tet expli­zi­te Rege­lun­gen für die Ver­gü­tung für die ent­spre­chen­den ärzt­li­chen Lei­stun­gen, für die vor­zu­neh­men­de digi­ta­le Impf­quo­ten­er­fas­sung und für die Abrech­nung über die Kas­sen­ärzt­li­chen Ver­ei­ni­gun­gen. Die beauf­trag­ten Ärz­tin­nen und Ärz­te sol­len auch den Nach­weis der Anspruchs­be­rech­ti­gung und die Prio­ri­sie­rung vor Ort in ihrer Pra­xis prü­fen. Der vom Bund beschaff­te Impf­stoff wird wie bei den Impf­zen­tren über die zustän­di­gen Lan­des­be­hör­den zur Ver­fü­gung gestellt. Die Anzahl der durch­ge­führ­ten Imp­fun­gen pro Impf­stoff muss in die täg­li­che Mel­dung des jewei­li­gen Lan­des an das RKI einfließen.

Für Ende März/​Anfang April ist der Über­gang in die näch­ste Pha­se der Natio­na­len Impf­stra­te­gie vor­ge­se­hen. In die­ser Pha­se sol­len die haus- und fach­ärzt­li­chen Pra­xen, die in der Regel­ver­sor­gung rou­ti­ne­mä­ßig Schutz­imp­fun­gen anbie­ten, umfas­send in die Impf­kam­pa­gne ein­ge­bun­den wer­den. Die hier­zu gehö­ren­den Fra­gen der Ver­gü­tung, der Logi­stik, der Dis­tri­bu­ti­on, der Ver­füg­bar­keit von Impf­zu­be­hör sowie der eigen­stän­di­gen Daten­mel­dung an das RKI befin­den sich in letz­ten Abstim­mun­gen zwi­schen allen Betei­lig­ten. Die zur Umset­zung not­wen­di­gen Rechts­ver­ord­nun­gen wird das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit im März erlassen.

Die Impf­zen­tren und mobi­len Impf­teams der Län­der wer­den par­al­lel wei­ter benö­tigt und zur bes­se­ren Pla­nung ab April kon­ti­nu­ier­lich mit der glei­chen Men­ge Impf­do­sen wöchent­lich belie­fert. Ter­mi­ne in den Impf­zen­tren sol­len wei­ter strikt nach gel­ten­der Prio­ri­sie­rung ver­ge­ben wer­den. Die Prio­ri­sie­rung der Coro­na­vi­rus-Impf­ver­ord­nung gilt auch für die Imp­fun­gen in den Arzt­pra­xen als Grund­la­ge. Die tat­säch­li­che Ent­schei­dung der Prio­ri­sie­rung erfolgt nach jewei­li­ger ärzt­li­cher Ein­schät­zung vor Ort. Dies wird hel­fen, in die­ser Pha­se eine fle­xi­ble­re Umset­zung von Imp­fun­gen zu ermöglichen.

Schon seit Beginn der Impf­kam­pa­gne kön­nen auch Betriebs­ärz­tin­nen und Betriebs­ärz­te ins­be­son­de­re im Zusam­men­hang mit mobi­len Impf­teams orga­ni­sa­to­risch ein­be­zo­gen wer­den. In einem wei­te­ren Schritt wer­den die­se bzw. die Unter­neh­men im Lau­fe des zwei­ten Quar­tals ver­stärkt in die Impf­kam­pa­gne eingebunden.

Um mög­lichst bald vie­len Bür­ge­rin­nen und Bür­gern ein Impf­an­ge­bot machen zu kön­nen, sol­len die für die Zweit­imp­fung zurück­ge­hal­te­nen Dosen noch wei­ter deut­lich redu­ziert wer­den und das gemäß der jewei­li­gen Zulas­sung der Impf­stof­fe zuläs­si­ge Inter­vall zwi­schen erster und zwei­ter Imp­fung mög­lichst aus­ge­schöpft wer­den. Der Bun­des­mi­ni­ster der Gesund­heit wird dazu ent­spre­chen­de aktua­li­sier­te Emp­feh­lun­gen geben.

Aus­weis­lich der Stu­di­en­ergeb­nis­se aus Groß­bri­tan­ni­en weist der Impf­stoff von Astra­Ze­ne­ca gene­rell eine hohe Wirk­sam­keit auf und dies ist auch in der älte­ren Bevöl­ke­rung der Fall. Dazu erwar­ten Bund und Län­der eine kurz­fri­sti­ge Ent­schei­dung der StI­Ko über die Emp­feh­lung des Impf­stoffs für die Bevöl­ke­rungs­grup­pe über 65 Jah­re, um die Impf­ter­min­ver­ga­be ent­spre­chend zügig anpas­sen zu kön­nen, damit der Impf­stoff schnell und prio­ri­sie­rungs­ge­recht ver­impft wer­den kann.

Durch den Ein­trag aus hoch­be­la­ste­ten aus­län­di­schen Regio­nen sind eini­ge der deut­schen Grenz­re­gio­nen sehr stark betrof­fen. Um ihnen eine soge­nann­te Ring­imp­fung zum Schutz der Bevöl­ke­rung und des Lan­des­in­ne­ren mög­lich zu machen, wird die Impf­ver­ord­nung so geän­dert, dass inner­halb der Kon­tin­gen­te des jewei­li­gen Bun­des­lan­des dafür Impf­stof­fe prio­ri­tär genutzt wer­den können.

2. In den kom­men­den Wochen und Mona­ten, bis allen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern ein Impf­an­ge­bot gemacht wer­den konn­te, stel­len regel­mä­ßi­ge Coro­na-Tests einen wich­ti­gen Bau­stein dar, um mehr Nor­ma­li­tät und siche­re Kon­tak­te zu ermög­li­chen. Schnell­tests sind inzwi­schen in gro­ßer Zahl ver­füg­bar und das Test­an­ge­bot auf dem Markt wird durch kosten­gün­sti­ge Selbst­tests erweitert.

Die natio­na­le Test­stra­te­gie wird daher um fol­gen­de Maß­nah­men ergänzt, die bis Anfang April schritt­wei­se umge­setzt wer­den sollen:

Anmer­kung der Redak­ti­on: Für ganz Eili­ge: Die 5 Öff­nungs­schrit­te im Detail

• Für einen siche­ren Schul­be­trieb und eine siche­re Kin­der­be­treu­ung stel­len die Län­der im Rah­men von Test­kon­zep­ten sicher, dass das Per­so­nal in Schu­len und Kin­der­be­treu­ung sowie alle Schü­le­rin­nen und Schü­ler pro Prä­senz­wo­che das Ange­bot von min­de­stens einem kosten­lo­sen Schnell­test erhal­ten. Soweit mög­lich soll eine Beschei­ni­gung über das Test­ergeb­nis erfolgen.

• Für einen umfas­sen­den Infek­ti­ons­schutz ist es erfor­der­lich, dass die Unter­neh­men in Deutsch­land als gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Bei­trag ihren in Prä­senz Beschäf­tig­ten pro Woche das Ange­bot von min­de­stens einem kosten­lo­sen Schnell­test machen. Soweit mög­lich soll eine Beschei­ni­gung über das Test­ergeb­nis erfol­gen. Dazu wird die Bun­des­re­gie­rung mit der Wirt­schaft noch in die­ser Woche abschlie­ßend beraten.

• Allen asym­pto­ma­ti­schen Bür­ge­rin­nen und Bür­gern wird min­de­stens ein­mal pro Woche ein kosten­lo­ser Schnell­test ein­schließ­lich einer Beschei­ni­gung über das Test­ergeb­nis in einem von dem jewei­li­gen Land oder der jewei­li­gen Kom­mu­ne betrie­be­nen Test­zen­trum, bei von dem jewei­li­gen Land oder der jewei­li­gen Kom­mu­ne beauf­trag­ten Drit­ten oder bei nie­der­ge­las­se­nen Ärz­ten ermög­licht. Die Kosten über­nimmt ab dem 8. März der Bund.

Bund und Län­der wei­sen ein­dring­lich dar­auf hin, dass ein posi­ti­ver Schnell- oder Selbst­test eine sofor­ti­ge Abson­de­rung und zwin­gend einen Bestä­ti­gungs­test mit­tels PCR erfor­dert. Ein sol­cher PCR-Test kann kosten­los durch­ge­führt wer­den. Eine Abson­de­rung der Kon­takt­per­so­nen 1 ist in die­sem Fäl­len dann erfor­der­lich, wenn der PCR-Test eben­falls posi­tiv ist. Es gel­ten die Emp­feh­lun­gen des Robert-Koch- Instituts.

Bund und Län­der bil­den eine gemein­sa­me Taskforce Test­lo­gi­stik, um die größt­mög­li­che Ver­füg­bar­keit und zügi­ge Lie­fe­rung von Schnell­tests ein­schließ­lich Selbst­tests für die Bedar­fe der öffent­li­chen Hand sicher­zu­stel­len. Die­se wird gebil­det unter der gemein­sa­men Lei­tung des BMG und des BMVi mit Betei­li­gung von BMF, BMAS, BMWi und BKAmt, auf Sei­ten der Län­der aus je einem Ver­tre­ter, der in füh­ren­der Funk­ti­on die Test­lo­gi­stik ver­ant­wor­tet sowie aus Pro­du­zen­ten, Han­del und Logistikbranche.

3. Die bestehen­den Beschlüs­se der Bun­des­kanz­le­rin und der Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der blei­ben wei­ter­hin gül­tig, sofern die­ser Beschluss kei­ne abwei­chen­den Fest­le­gun­gen trifft. Die Län­der wer­den ihre Lan­des­ver­ord­nun­gen ent­spre­chend anpas­sen und bis zum 28. März 2021 ver­län­gern.

4. Die Mög­lich­keit zu pri­va­ten Zusam­men­künf­ten mit Freun­den, Ver­wand­ten und Bekann­ten wird ab 8. März wie­der erwei­tert: Es sind nun­mehr pri­va­te Zusam­men­künf­te des eige­nen Haus­halts mit einem wei­te­ren Haus­halt mög­lich, jedoch auf maxi­mal fünf Per­so­nen beschränkt. Kin­der bis 14 Jah­re wer­den dabei nicht mit­ge­zählt. Paa­re gel­ten als ein Haushalt.

In Regio­nen mit einer 7‑Ta­ges-Inzi­denz von unter 35 Neu­in­fek­tio­nen pro Woche kön­nen die Mög­lich­kei­ten zu pri­va­ten Zusam­men­künf­ten erwei­tert wer­den auf den eige­nen und zwei wei­te­re Haus­hal­te mit zusam­men maxi­mal zehn Per­so­nen. Kin­der bis 14 Jah­re sind hier­von ausgenommen.

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen in einem Bun­des­land oder einer Regi­on auf über 100, tre­ten ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag die Regeln, die bis zum 7. März gegol­ten haben, wie­der in Kraft (Not­brem­se). Danach wird die Mög­lich­keit zu pri­va­ten Zusam­men­künf­ten wie­der auf den eige­nen Haus­halt und eine wei­te­re Per­son beschränkt. Kin­der bis 14 Jah­re wer­den dabei nicht mitgezählt.

In allen Fäl­len trägt es erheb­lich zur Redu­zie­rung des Infek­ti­ons­ri­si­kos bei, wenn die Zahl der Haus­hal­te, mit denen sol­che Zusam­men­künf­te erfol­gen, mög­lichst kon­stant und mög­lichst klein gehal­ten wird („social bubble“) oder vor der Zusam­men­kunft ein Selbst­test von allen Teil­neh­men­den durch­ge­führt wird.

5. Nach­dem erste Öff­nungs­schrit­te im Bereich der Schu­len und Fri­seu­re sowie ein­zel­ne wei­te­re Öff­nun­gen in den Län­dern bereits voll­zo­gen wur­den, wer­den nun­mehr in einem zwei­ten Öff­nungs­schritt im öffent­li­chen Bereich

• Buch­hand­lun­gen, Blu­men­ge­schäf­te und Gar­ten­märk­te zukünf­tig ein­heit­lich in allen Bun­des­län­dern dem Ein­zel­han­del des täg­li­chen Bedarfs zuge­rech­net. Sie kön­nen somit auch mit ent­spre­chen­den Hygie­ne­kon­zep­ten und einer Begren­zung von einer Kun­din oder einem Kun­den pro 10 qm für die ersten 800 qm Ver­kaufs­flä­che und einem wei­te­ren für jede wei­te­ren 20 qm wie­der öffnen.

• Dar­über hin­aus kön­nen eben­falls die bis­her noch geschlos­se­nen kör­per­na­hen Dienst­lei­stungs­be­trie­be sowie Fahr- und Flug­schu­len mit ent­spre­chen­den Hygie­ne­kon­zep­ten wie­der öff­nen, wobei für die Inan­spruch­nah­me der Dienst­lei­stun­gen, bei denen ‑wie bei Kos­me­tik oder Rasur- nicht dau­er­haft eine Mas­ke getra­gen wer­den kann, ein tages­ak­tu­el­ler COVID-19 Schnell- oder Selbst­test der Kun­din oder des Kun­den und ein Test­kon­zept für das Per­so­nal Vor­aus­set­zung ist.

• Zugleich wer­den alle geöff­ne­ten Ein­zel­han­dels­be­rei­che die Ein­hal­tung der Kapa­zi­täts­gren­zen und Hygie­ne­be­stim­mun­gen durch strik­te Maß­nah­men zur Zugangs­kon­trol­le und kon­se­quen­te Umset­zung der Hygie­ne­kon­zep­te sicherstellen.

6. Einen drit­ten Öff­nungs­schritt kann ein Land in Abhän­gig­keit vom Infek­ti­ons­ge­sche­hen gehen:

a) Wird in dem Land oder einer Regi­on eine sta­bi­le 7‑Ta­ge-Inzi­denz von unter 50 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner erreicht, so kann das jewei­li­ge Land fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen ent­spre­chend lan­des­weit oder regio­nal vorsehen:

• die Öff­nung des Ein­zel­han­dels mit einer Begren­zung von einer Kun­din oder einem Kun­den pro 10 qm für die ersten 800 qm Ver­kaufs­flä­che und einem wei­te­ren für jede wei­te­ren 20 qm;

• die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien, zoo­lo­gi­schen und bota­ni­schen Gär­ten sowie Gedenkstätten;

• kon­takt­frei­er Sport in klei­nen Grup­pen (max. 10 Per­so­nen) im Außen­be­reich, auch auf Außensportanlagen.

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in dem Land oder der Regi­on an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 50 Neu­in­fek­tio­nen an, wird ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag in den geöff­ne­ten Berei­chen nach Zif­fer 6b verfahren.

b) Wird in dem Land oder der Regi­on eine sta­bi­le oder sin­ken­de 7‑Ta­ge-Inzi­denz von unter 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern erreicht, so kann das jewei­li­ge Land fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen ent­spre­chend lan­des­weit oder regio­nal vorsehen:

• die Öff­nung des Ein­zel­han­dels für soge­nann­te Ter­min­shop­ping-Ange­bo­te („Click and meet“), wobei eine Kun­din oder ein Kun­de pro ange­fan­ge­ne 40 qm Ver­kaufs­flä­che nach vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung für einen fest begrenz­ten Zeit­raum mit Doku­men­ta­ti­on für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung im Geschäft zuge­las­sen wer­den kann.

• die Öff­nung von Muse­en, Gale­rien, zoo­lo­gi­sche und bota­ni­sche Gär­ten sowie Gedenk­stät­ten für Besu­cher mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mit Doku­men­ta­ti­on für die Kontaktnachverfolgung;

• Indi­vi­du­al­sport mit maxi­mal 5 Per­so­nen aus 2 Haus­hal­ten und Sport in Grup­pen von bis zu zwan­zig Kin­dern bis 14 Jah­ren im Außen­be­reich auch auf Außensportanlagen.

Mit den benach­bar­ten Gebie­ten mit höhe­ren Inzi­den­zen sind gemein­sa­me Abspra­chen zu tref­fen, um eine län­der­über­grei­fen­de Inan­spruch­nah­me der geöff­ne­ten Ange­bo­te mög­lichst zu vermeiden.

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen in dem Land oder der Regi­on auf über 100, tre­ten ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag die Regeln, die bis zum 7. März gegol­ten haben, wie­der in Kraft (Not­brem­se).

7. Der vier­te Öff­nungs­schritt kann – wie­der­um in Abhän­gig­keit vom Infek­ti­ons­ge­sche­hen – erfol­gen, wenn sich die 7‑Ta­ge-Inzi­denz nach dem drit­ten Öff­nungs­schritt in dem Land oder der Regi­on 14 Tage lang nicht ver­schlech­tert hat:

a) Wenn die 7‑Ta­ge-Inzi­denz 14 Tage lang nach dem Inkraft­tre­ten des drit­ten Öff­nungs­schritts lan­des­weit oder regio­nal sta­bil bei unter 50 Neu­in­fek­tio­nen bleibt, kann das Land ent­spre­chend lan­des­weit oder regio­nal fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen vorsehen:

• die Öff­nung der Außengastronomie;

• die Öff­nung von Thea­tern, Kon­zert- und Opern­häu­sern sowie Kinos;

• kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, Kon­takt­sport im Außenbereich.

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in dem Land oder der Regi­on an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 50 Neu­in­fek­tio­nen an, wird ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag in den geöff­ne­ten Berei­chen nach Zif­fer 7b verfahren.

b) Besteht in dem Land oder der Regi­on eine sta­bi­le oder sin­ken­de 7‑Ta­ge- Inzi­denz von unter 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern, so kann das jewei­li­ge Land 14 Tage nach dem drit­ten Öff­nungs­schritt fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen lan­des­weit oder regio­nal vorsehen:

• Die Öff­nung der Außen­ga­stro­no­mie für Besu­cher mit vor­he­ri­ger Ter­min­bu­chung mit Doku­men­ta­ti­on für die Kon­takt­nach­ver­fol­gung; Sit­zen an einem Tisch Per­so­nen aus meh­re­ren Haus­stän­den ist ein tages­ak­tu­el­ler COVID-19 Schnell- oder Selbst­test der Tisch­gä­ste erforderlich.

• die Öff­nung von Thea­tern, Kon­zert- und Opern­häu­sern sowie Kinos für Besu­che­rin­nen und Besu­chern mit einem tages­ak­tu­el­len COVID-19 Schnell- oder Selbsttest;

• kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich sowie Kon­takt­sport im Außen­be­reich unter der Vor­aus­set­zung, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer über einen tages­ak­tu­el­len COVID-19 Schnell- oder Selbst­test verfügen.

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen in dem Land oder der Regi­on auf über 100, tre­ten ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag die Regeln, die bis zum 7. März gegol­ten haben, wie­der in Kraft (Not­brem­se).

8. Der fünf­te Öff­nungs­schritt kann – wie­der­um in Abhän­gig­keit vom Infek­ti­ons­ge­sche­hen – erfol­gen, wenn sich die 7‑Ta­ge-Inzi­denz nach dem vier­ten Öff­nungs­schritt in dem Land oder der Regi­on 14 Tage lang nicht ver­schlech­tert hat:

a) Wenn die 7‑Ta­ge-Inzi­denz 14 Tage lang nach dem Inkraft­tre­ten des vier­ten Öff­nungs­schritts lan­des­weit oder regio­nal sta­bil bei unter 50 Neu­in­fek­tio­nen bleibt, kann das Land ent­spre­chend lan­des­weit oder regio­nal fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen vorsehen:

• Frei­zeit­ver­an­stal­tun­gen mit bis zu 50 Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mern im Außenbereich;

• Kon­takt­sport in Innenräumen

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner in dem Land oder der Regi­on an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen auf über 50 Neu­in­fek­tio­nen an, wird ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag in den geöff­ne­ten Berei­chen nach Zif­fer 8b verfahren.

b) Besteht in dem Land oder der Regi­on eine sta­bi­le oder sin­ken­de 7‑Ta­ge- Inzi­denz von unter 100 Neu­in­fek­tio­nen pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­nern, so kann das jewei­li­ge Land 14 Tage nach dem vier­ten Öff­nungs­schritt fol­gen­de wei­te­re Öff­nun­gen lan­des­weit oder regio­nal vorsehen:

• die Öff­nung des Ein­zel­han­dels mit einer Begren­zung von einer Kun­din oder einem Kun­den pro 10 qm für die ersten 800 qm Ver­kaufs­flä­che und einer bzw. einem wei­te­ren für jede wei­te­ren 20 qm;

• kon­takt­frei­er Sport im Innen­be­reich, Kon­takt­sport im Außen­be­reich (ohne Testerfordernis).

Steigt die 7‑Ta­ge-Inzi­denz pro 100.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner an drei auf­ein­an­der fol­gen­den Tagen in dem Land oder der Regi­on auf über 100, tre­ten ab dem zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Werk­tag die Regeln, die bis zum 7. März gegol­ten haben, wie­der in Kraft (Not­brem­se).

9. Über wei­te­re Öff­nungs­schrit­te und die Per­spek­ti­ve für die hier noch nicht benann­ten Berei­che aus den Bran­chen Gastro­no­mie, Kul­tur, Ver­an­stal­tun­gen, Rei­sen und Hotels wer­den die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und ‑chefs der Län­der am 22. März 2021 im Lich­te der Infek­ti­ons­la­ge unter Berück­sich­ti­gung der ange­lau­fe­nen Test­stra­te­gie, des Imp­fens, der Ver­brei­tung von Virus­mutan­ten und ande­rer Ein­fluss­fak­to­ren beraten.

10. Ange­sichts der pan­de­mi­schen Lage ist es wei­ter­hin nötig, die epi­de­mio­lo­gisch rele­van­ten Kon­tak­te am Arbeits­platz und auf dem Weg zu Arbeit zu redu­zie­ren. Des­halb wird die ent­spre­chen­de Ver­ord­nung bis zum 30. April 2021 ver­län­gert: Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber müs­sen den Beschäf­tig­ten das Arbei­ten im Home­of­fice ermög­li­chen, sofern die Tätig­kei­ten es zulas­sen. Die Bun­des­kanz­le­rin und die Regie­rungs­chefin­nen und Regie­rungs­chefs der Län­der for­dern Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber auf, die SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­ver­ord­nung kon­se­quent anzu­wen­den und durch groß­zü­gi­ge Home­of­fice-Lösun­gen mit stark redu­zier­tem Prä­senz­per­so­nal umzu­set­zen oder ihre Büros ganz geschlos­sen zu hal­ten. Sie bit­ten die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, das Ange­bot zu nut­zen. Wo Home­of­fice nicht mög­lich ist, sol­len immer dann, wenn sich meh­re­re Per­so­nen in einem Raum auf­hal­ten, medi­zi­ni­sche Mas­ken getra­gen werden.

11. Die Län­der stel­len in ihren Ver­ord­nun­gen sicher, dass die ver­pflich­ten­de Doku­men­ta­ti­on zur Kon­takt­nach­ver­fol­gung auch in elek­tro­ni­scher Form, zum Bei­spiel über Apps erfol­gen kann, wenn sicher­ge­stellt ist, dass Zeit, Ort und Erreich­bar­keit der Kon­takt­per­son hin­rei­chend prä­zi­se doku­men­tiert wer­den und die Daten im Fal­le eines Infek­ti­ons­ge­sche­hens unmit­tel­bar dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt in einer nutz­ba­ren Form zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Die Län­der wer­den im Rah­men eines bun­des­weit ein­heit­li­chen Vor­ge­hens ein System für die Digi­ta­li­sie­rung der Kon­takt­nach­ver­fol­gung gemein­sam aus­wäh­len, dring­lich ver­ge­ben und ein­füh­ren sowie kosten­los zur Ver­fü­gung stel­len. Die Län­der und der Bund wer­den hier­auf auf­bau­end das Backend für den Zugang zu den Gesund­heits­äm­tern in das SOR­MAS-System beauf­tra­gen. Auf­grund der ver­fas­sungs­recht­li­chen Kom­pe­tenz­ver­tei­lung und in Ana­lo­gie zum ELSTER-Por­tal wird ein Land bestimmt, wel­ches das Backend betreibt. Die Finan­zie­rung des Backends sowie der Anschaf­fung und des Betrie­bes des aus­ge­wähl­ten und beauf­trag­ten Systems erfolgt für die kom­men­den 18 Mona­te durch den Bund.

12. Bund und Län­der ste­hen mit umfang­rei­chen Unter­stüt­zungs­maß­nah­men wei­ter­hin an der Sei­te der Unter­neh­men. Allein seit Novem­ber wur­den über die ver­schie­de­nen Hilfs­pro­gram­me des Bun­des über 8 Mil­li­ar­den Euro aus­ge­zahlt. Mit der inzwi­schen gestar­te­ten Neu­start­hil­fe unter­stütz­ten wir Solo­selb­stän­di­ge, die wegen gerin­ger betrieb­li­cher Fix­ko­sten nur ein­ge­schränkt Über­brückungs­hil­fen bean­tra­gen konn­ten. Mit der soge­nann­ten Erwei­ter­ten Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe und der Erhö­hung der Abschlags­zah­lun­gen in der Über­brückungs­hil­fe III auf bis zu 800.000 Euro kön­nen wir ab sofort auch gro­ßen Unter­neh­men mit einem höhe­ren Finanz­be­darf hel­fen. Die gel­ten­de Umsatz­höchst­gren­ze bei der Über­brückungs­hil­fe III von 750 Mio. Euro ent­fällt für von Schlie­ßungs­an­ord­nun­gen auf Grund­la­ge eines Bund-Län­der-Beschlus­ses betrof­fe­ne Unter­neh­men des Ein­zel­han­dels, der Ver­an­stal­tungs- und Kul­tur­bran­che, der Hotel­le­rie, der Gastro­no­mie und der Pyro­technik­bran­che sowie für Unter­neh­men des Groß­han­dels und der Rei­se­bran­che, die für die Zwecke die­ser Rege­lung als betrof­fe­ne Bran­chen gel­ten. Die maxi­ma­le För­der­sum­me pro Monat für ver­bun­de­ne Unter­neh­men wur­de bereits auf 3 Mio. Euro erhöht. Mit dem hälf­tig finan­zier­ten Här­te­fall­fonds machen Bund und Län­der ein zusätz­li­ches Ange­bot, um in Fäl­len zu hel­fen, in denen die Hilfs­pro­gram­me bis­lang nicht grei­fen konn­ten. Die Details wer­den bis zur Kon­fe­renz des Chefs des Bun­des­kanz­ler­am­tes mit den Che­fin­nen und Chefs der Staats- und Senats­kanz­lei­en in der näch­sten Woche geklärt.

13. Der Län­der- und Kom­mu­nal­an­teil an dem im Jahr 2021 ein­ma­lig gezahl­ten Kin­der­bo­nus in Höhe von 150 Euro für jedes kin­der­geld­be­rech­tig­te Kind wird den Län­dern vom Bund nach­träg­lich erstattet.

14. Je nach­dem, wie zügig im Rah­men der Pan­de­mie Schu­len und Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen wie­der in einen ver­läss­li­chen Betrieb zurück­keh­ren kön­nen, wird über wei­te­re Kin­der­kran­ken­geld­ta­ge im Jahr 2021 entschieden.

15. Ange­sichts der vie­len unbe­kann­ten Fak­to­ren in Zusam­men­hang mit dem wei­te­ren Ver­lauf der Pan­de­mie brau­chen Kran­ken­häu­ser die not­wen­di­ge Sicher­heit, damit sich die­se wei­ter­hin auf ihre her­aus­ra­gen­de Auf­ga­be in der Pan­de­mie kon­zen­trie­ren kön­nen. Die Not­wen­dig­keit für einen Aus­gleich von coro­nabe­ding­ten Erlös­ver­än­de­run­gen hat jüngst auch der Bei­rat beim Bun­des­mi­ni­ste­ri­um für Gesund­heit (BMG) zur Über­prü­fung der Aus­wir­kung von coro­nabe­ding­ten Son­der­re­ge­lun­gen in sei­nen Emp­feh­lun­gen vom 24. Febru­ar 2021 unter­stri­chen. Das BMG wird daher – in Anleh­nung an die­se Emp­feh­lung und ana­log zur Rege­lung für 2020 – im Ein­ver­neh­men mit dem Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Finan­zen zeit­nah mit­tels Rechts­ver­ord­nung regeln, dass Kran­ken­häu­ser auch für das Jahr 2021 einen ange­mes­se­nen Bei­trag zum Aus­gleich von Erlös­rück­gän­gen im Ver­gleich zum Jahr 2019 ver­ein­ba­ren kön­nen. Fra­gen zu wei­te­ren Details und ins­be­son­de­re zur Liqui­di­täts­si­che­rung wer­den bis zum näch­sten Tref­fen am 22. März zwi­schen Län­dern und der Bundesregierung.

16. Bund und Län­der appel­lie­ren wei­ter­hin ein­dring­lich an alle Bür­ge­rin­nen und Bür­ger, auf nicht zwin­gend not­wen­di­ge Rei­sen im Inland und auch ins Aus­land zu ver­zich­ten. Sie wei­sen nach­drück­lich dar­auf hin, dass bei Ein­rei­sen aus aus­län­di­schen Risi­ko­ge­bie­ten die Pflicht zur Ein­tra­gung in die digi­ta­le Ein­rei­se­an­mel­dung ver­pflich­tend ist, und dass eine Qua­ran­tä­ne­pflicht für einen Zeit­raum von 10 Tagen nach Rück­kehr besteht. Eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung der Qua­ran­tä­ne ist nur durch einen nega­ti­ven Test mög­lich, der frü­he­stens am fünf­ten Tag nach der Ein­rei­se abge­nom­men wur­de. Dies gilt auf­grund der jetzt viel­fach beschrie­be­nen län­ge­ren Ansteckungs­dau­er durch Virus­va­ri­an­ten ab dem 8. März aus­drück­lich nicht bei Rück­rei­sen aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten. Hier ist strikt eine Qua­ran­tä­ne von 14 Tagen ein­zu­hal­ten. Dar­über hin­aus ist bei der Rück­rei­se aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten mit ein­ge­schränk­ten Beför­de­rungs­mög­lich­kei­ten zu rechnen.