Bier­land Ober­fran­ken e.V. unter­stützt Offe­nen Brief der deut­schen Brauereien

Offener Brief von 300 Brauereien bundesweit

OFFE­NER BRIEF DEUT­SCHER BRAUEREIEN

Sehr geehr­te Damen und Herren,

wir wen­den uns heu­te an Sie aus gro­ßer Sor­ge um die Zukunft der deut­schen Braue­rei­en und wol­len auf die immer dra­ma­ti­sche­re wirt­schaft­li­che und finan­zi­el­le Lage unse­rer Bran­che auf­merk­sam machen.

Die von mit­tel­stän­di­schen Fami­li­en­be­trie­ben gepräg­te Brau­wirt­schaft ist seit jeher der eng­ste Part­ner der Gastro­no­mie. Vier Mona­te lang waren alle Gast­stät­ten, Restau­rants, Knei­pen und Bars bereits im ver­gan­ge­nen Jahr geschlos­sen. Ein Ende des nun­mehr seit Anfang Novem­ber 2020 bestehen­den erneu­ten Lock­downs ist nicht in Sicht. Fest­ver­an­stal­tun­gen, tra­di­tio­nell eben­falls ein wich­ti­ges Geschäfts­feld der Braue­rei­en, sind sogar seit März 2020 durch­ge­hend ver­bo­ten. Mit den Lock­downs und dem dadurch aus­ge­lö­sten Zusam­men­bruch des Fass­bier­mark­tes haben die Braue­rei­en von einem Tag auf den ande­ren einen maß­geb­li­chen Teil ihres wirt­schaft­li­chen Fun­da­men­tes ver­lo­ren. Ware im Wert von vie­len Mil­lio­nen Euro, deren Halt­bar­keits­da­tum über­schrit­ten wur­de, muss­te bereits ver­nich­tet wer­den. Je stär­ker ein Betrieb mit dem Gastro­no­mie- und Ver­an­stal­tungs­ge­schäft ver­bun­den ist, desto gra­vie­ren­der ist der Umsatz­ein­bruch. Der mar­gen­schwa­che Fla­schen­bier­ab­satz im Han­del kann die mas­si­ven Umsatz­ver­lu­ste im Gast­ge­wer­be und die Ein­bu­ßen beim Export nicht annä­hernd auffangen.

Wir aner­ken­nen und wert­schät­zen die gro­ßen Anstren­gun­gen, die Bund und Län­der unter­neh­men, um das Aus­maß der wirt­schaft­li­chen Schä­den zu begren­zen, die die zur Pan­de­mie­be­kämp­fung ergrif­fe­nen Maß­nah­men nach sich zie­hen. Für die Gastro­no­mie wur­den ab Novem­ber 2020 in die­sem Zusam­men­hang Hilfs­maß­nah­men ent­wickelt – die 1.500 deut­schen Braue­rei­en als indi­rekt von deren erzwun­ge­ner Schlie­ßung Betrof­fe­ne gehen jedoch, bis auf weni­ge Aus­nah­men, leer aus. Wir spre­chen dabei weit über­wie­gend von mit­tel­stän­di­schen und hand­werk­li­chen Betrie­ben, die sich oft­mals seit Gene­ra­tio­nen im Fami­li­en­be­sitz befin­den, von Braue­rei­en, die Welt­krie­ge, Wirt­schafts- und Wäh­rungs­kri­sen über­dau­ert haben – und nun völ­lig unver­schul­det vor dem Aus ste­hen. Wenn Bund und Län­der hier nicht gezielt, ent­schie­den und schnell mit finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung gegen­steu­ern, droht vie­len unse­rer Betrie­be die Insol­venz, obwohl sie bis­lang soli­de, nach­hal­tig und ver­ant­wor­tungs­be­wusst gewirt­schaf­tet haben.

In Braue­rei­en unter­schied­lich­ster Grö­ße wie auch im Gast­ge­wer­be ste­hen zahl­lo­se Arbeits­plät­ze auf dem Spiel, aber auch ein unwie­der­bring­li­cher Teil unse­res gesell­schaft­li­chen Lebens und unse­rer viel­fäl­ti­gen Kul­tur. Im März 2020 hat­te die Deut­sche UNESCO-Kom­mis­si­on das tra­di­ti­ons­rei­che Brau­hand­werk auf die Liste des Imma­te­ri­el­len Kul­tur­er­bes gesetzt und damit auch die enor­me Viel­falt an Brau­stät­ten gewür­digt, „die das Land, sei­ne Kul­tur und sei­ne Feste prä­gen“. Die­se Viel­falt ist nun akut bedroht.

Wir unter­stüt­zen grund­sätz­lich die jüng­sten For­de­run­gen der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz, indi­rekt betrof­fe­nen Betrie­ben wirk­sa­mer und schnel­ler zu hel­fen, um die Schlie­ßung wei­te­rer Brau­stät­ten und den Ver­lust von Arbeits­plät­zen zu ver­hin­dern. Dies bedingt aber schnel­le und effek­ti­ve Schrit­te, um gera­de Bran­chen wie der Brau­wirt­schaft, die vom erneu­ten Lock­down wirt­schaft­lich mas­siv nega­tiv betrof­fen sind, zu helfen.

Des­halb hal­ten wir fol­gen­de geziel­te Maß­nah­men für erfor­der­lich, um eine dro­hen­de Wel­le von Insol­ven­zen in der mit­tel­stän­disch gepräg­ten deut­schen Brau­wirt­schaft noch abzuwenden:

Aus­wei­tung der Fix­ko­sten­er­stat­tung auf ver­derb­li­che Ware

Der Ein­zel­han­del erhält über die aktu­el­le Über­ar­bei­tung der Über­brückungs­hil­fe III die Mög­lich­keit, Wert­ver­lu­ste unver­käuf­li­cher Sai­son­wa­ren sowie ver­derb­li­cher Waren bis zu 100 Pro­zent als erstat­tungs­fä­hi­ge Fix­ko­sten in Ansatz zu brin­gen. Die­se Mög­lich­keit soll nicht nur zum Erhalt der Liqui­di­tät des Ein­zel­han­dels bei­tra­gen. Sie hat auch zum Ziel, dass der Ein­zel­han­del die erhal­te­ne Liqui­di­tät wie­der ein­setzt, um sich mit Ware für das Früh­lings- und Som­mer­ge­schäft ein­zu­decken. Dadurch wer­den auch Her­stel­ler und Zulie­fer­indu­strie mas­siv unterstützt.

An der Not­wen­dig­keit die­ser beson­de­ren Unter­stüt­zung besteht auch für unse­re Bran­che und ihre Part­ner kein Zwei­fel. Die Brau­wirt­schaft und der Geträn­ke­fach­groß­han­del waren gezwun­gen, in gro­ßem Umfang Fass­bier, das sie in der Gastro­no­mie und bei geplan­ten Ver­an­stal­tun­gen abset­zen, im ersten und zwei­ten Lock­down von ihren Ver­trags­part­nern zurück­zu­neh­men und zusam­men mit dem bereits abge­füll­ten Lager­be­stand zu ver­nich­ten. Mit Blick auf die­se nicht abge­setz­te Ware ist die Situa­ti­on der Brau­wirt­schaft und des Fach­groß­han­dels mit der des Ein­zel­han­dels vergleichbar.

Denn durch die Ver­nich­tung der unver­käuf­li­chen Ware ist Betrie­ben aller Grö­ßen­ord­nun­gen ein mas­si­ver unver­schul­de­ter Scha­den ent­stan­den, der bis­lang nicht ent­schä­digt wur­de. Vor die­sem Hin­ter­grund appel­lie­ren wir noch­mals ein­dring­lich, die­se Son­der­si­tua­ti­on anzu­er­ken­nen und zu gewähr­lei­sten, dass auch für ver­derb­li­che Ware wie Fass­bier, des­sen Absatz auf­grund der zur Pan­de­mie-Bekämp­fung erlas­se­nen Vor­schrif­ten nicht mög­lich ist und das nun ver­nich­tet wer­den muss, in glei­cher Wei­se eine Kom­pen­sa­ti­on statt­fin­det, wie sie dem Ein­zel­han­del für nicht ver­äu­ßer­ba­re Sai­son­wa­re zuge­stan­den wird.

Braue­rei­gast­stät­ten als Gastro­no­mie­be­trie­be anerkennen

Die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe als beson­de­re Maß­nah­me zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men, die direkt, indi­rekt oder über Drit­te von ange­ord­ne­ten Betriebs­schlie­ßun­gen betrof­fen sind, stellt eine effek­ti­ve Hil­fe für beson­ders betrof­fe­ne Wirt­schafts­zwei­ge dar, ins­be­son­de­re für die Gastro­no­mie. Lei­der wur­den die Mög­lich­kei­ten der Inan­spruch­nah­me die­ser Hil­fen für durch Braue­rei­en selbst betrie­be­ne Gast­stät­ten (Braue­rei­gast­hö­fe) bis­lang nicht wirk­sam ver­bes­sert. Misch­be­trie­be, die im Zuge des Lock­downs von teil­wei­sen Schlie­ßun­gen ihres Geschäfts­be­triebs betrof­fen sind, kön­nen Hil­fen näm­lich nur bean­tra­gen, wenn sie hin­sicht­lich ihrer Umsät­ze 2019 ins­ge­samt zu min­de­stens 80 Pro­zent als direkt, indi­rekt oder indi­rekt über Drit­te betrof­fen gelten.

Folg­lich sind nur weni­ge Braue­rei­en mit eige­nen Braue­rei­gast­stät­ten bezüg­lich der Novem­ber- bzw. Dezem­ber­hil­fe anspruchs­be­rech­tigt, weil sie wegen ihrer, die 20-Pro­zent-Gren­ze über­stei­gen­den Fla­schen­bier­ab­sät­ze im Han­del als Misch­be­trie­be gel­ten und die För­der­kri­te­ri­en oft knapp ver­feh­len. Dies stellt eine ekla­tan­te Ungleich­be­hand­lung gegen­über Bäcke­rei­en und Kon­di­to­rei­en mit ange­schlos­se­nem Café, aber auch Metz­ge­rei­en mit ange­schlos­se­nem Imbiss dar, die per se als Gastro­no­mie­be­trie­be im Sin­ne von §1 Absatz 1 des Gast­stät­ten­ge­set­zes gel­ten. Völ­lig unab­hän­gig 2vom Umfang des an der The­ke erwirt­schaf­te­ten Außer­hausum­sat­zes wer­den ihnen 75 Pro­zent des im Gastro-Teil im Refe­renz­zeit­raum erwirt­schaf­te­ten Umsat­zes erstat­tet, wäh­rend die geschlos­se­ne Braue­rei­gast­stät­te von der Novem­ber-/ Dezem­ber­hil­fe aus­ge­schlos­sen bleibt.

Eigen­be­trie­be­ne Braue­rei­gast­stät­ten einer Braue­rei müs­sen des­halb mit ande­ren Gastro­no­mie­be­trie­ben gleich­be­han­delt wer­den und hin­sicht­lich ihres Gastro­no­mie­an­teils durch eine Ände­rung der der­zei­ti­gen FAQ in die Novem­ber-/ Dezem­ber­hil­fe ein­be­zo­gen werden.

Wie­der­ein­füh­rung der bis 2003 gel­ten­den Biersteuermengenstaffel

Eine unmit­tel­bar liqui­di­täts­wirk­sa­me Ent­la­stung mit­tel­stän­di­scher Braue­rei­en wäre schnell erreich­bar, wenn Deutsch­land die Spiel­räu­me wie­der voll­stän­dig aus­nut­zen wür­de, die die EU in Arti­kel 4 Abs. 1 der Richt­li­nie 92/83/EWG vom 19. Okto­ber 1992 zur Har­mo­ni­sie­rung der Struk­tur der Ver­brauch­steu­ern auf Alko­hol und alko­ho­li­sche Geträn­ke bietet.

Nach die­sem Arti­kel kön­nen die Mit­glied­staa­ten zur För­de­rung einer mit­tel­stän­di­schen Struk­tur der Brau­wirt­schaft auf Bier, das von klei­nen, unab­hän­gi­gen Braue­rei­en mit einer Gesamt­jah­res­er­zeu­gung von weni­ger als 200.000 Hek­to­li­tern Bier gebraut wird, nach dem jewei­li­gen Jah­res­aus­stoß gestaf­fel­te ermä­ßig­te Steu­er­sät­ze anwen­den. Die­se ermä­ßig­ten Steu­er­sät­ze dür­fen nicht um mehr als 50 Pro­zent unter dem natio­na­len Regel­bier­steu­er­satz lie­gen. Deutsch­land hat die ange­wand­ten ermä­ßig­ten Bier­steu­er­sät­ze für klei­ne, unab­hän­gi­ge Braue­rei­en mit dem Haus­halts­be­gleit­ge­setz 2004 gekürzt. Eine Wie­der­her­stel­lung der bis 2003 gel­ten­den „vol­len“ ermä­ßig­ten Bier­steu­er­sät­ze für klei­ne, unab­hän­gi­ge Braue­rei­en wäre eine wich­ti­ge finan­zi­el­le Hil­fe­stel­lung, um die im euro­päi­schen und welt­wei­ten Ver­gleich noch sehr mit­tel­stän­disch gepräg­te, tra­di­ti­ons­rei­che und viel­fäl­ti­ge Braue­rei­land­schaft zu erhal­ten und den Betrie­ben eine Zukunfts­per­spek­ti­ve zu geben.

Ver­mei­dung zusätz­li­cher steu­er­li­cher Belastungen

Die Brau­wirt­schaft steht mit dem Rücken zur Wand. Neben den struk­tu­rel­len, demo­gra­phisch beding­ten Absatz­rück­gän­gen, mit denen unse­re Bran­che schon seit Jahr­zehn­ten zu kämp­fen hat, kom­men nun bedingt durch die Coro­na-Pan­de­mie ver­hee­ren­de Umsatz­ver­lu­ste hin­zu. Eine Bran­chen­um­fra­ge ergab für 2020 ein Umsatz-Minus in der Brau­wirt­schaft von im Mit­tel 23 Pro­zent. Um wei­te­re irrepa­ra­ble Schä­den zu ver­mei­den und Betrie­be wie Arbeits­plät­ze zu erhal­ten, müs­sen zusätz­li­che Bela­stun­gen der Brau­wirt­schaft durch Steu­ern und Abga­ben unbe­dingt unterbleiben.

Vor die­sem Hin­ter­grund for­dern wir, dass sich die Besteue­rung der eher alko­hol­ar­men Bier­misch­ge­trän­ke auch künf­tig an der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ori­en­tiert, wonach nur die­je­ni­gen Zuta­ten bei der Besteue­rung zu berück­sich­ti­gen sind, die vor der Gärung zuge­ge­ben wur­den. Deutsch­land soll­te zu die­sem Zweck von der Über­gangs­frist der EU-Alko­hol­steu­er­struk­tur-Richt­li­nie 92/83/EWG Gebrauch machen, wonach bis Ende 2030 nach der Gärung zuge­ge­be­ne Zuta­ten von der Besteue­rung aus­ge­nom­men wer­den kön­nen. Dies wür­de die Braue­rei­en vor Mehr­be­la­stun­gen schützen.

Ein­fa­che Umfi­nan­zie­rung von KfW-Förderkrediten

Die Brau­wirt­schaft schließt sich der For­de­rung der Wirt­schafts­mi­ni­ster­kon­fe­renz an, Mög­lich­kei­ten für alle Betrie­be zu schaf­fen, KfW-Schnell­kre­di­te unbü­ro­kra­tisch abzu­lö­sen. Das KfW-Son­der­pro­gramm hat sich als wich­ti­ges Instru­ment bewährt, um Unter­neh­men Liqui­di­tät zu ver­schaf­fen. Da die Kre­di­te, soweit sie unter dem Bei­hil­fe­re­gime „Bun­des­re­ge­lung Klein­bei­hil­fen 2020“ gewährt wer­den, aber in vol­ler Höhe Bei­hil­fen dar­stel­len, schrän­ken sie die wei­te­ren Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten stark ein. Zwar begrü­ßen wir die Erleich­te­run­gen, die der Bund bis­lang im Rah­men des KfW-Son­der­pro­gramms für einen Wech­sel des Bei­hil­fe­re­gimes geschaf­fen hat. Die Beschrän­kun­gen für Lauf­zei­ten und Haf­tungs­frei­stel­lung sind jedoch nach wie vor in vie­len Fäl­len nicht prak­ti­ka­bel. Die Ablö­sung der Kre­di­te muss drin­gend fle­xi­bler gestal­tet wer­den – außer­dem wäre es not­wen­dig, dass nur die Zins­vor­tei­le bei der Klein­bei­hil­fe­re­ge­lung berück­sich­tigt werden.

3Transparente und ver­läss­li­che Öffnungsstrategie

Für die Brau­wirt­schaft als wich­tig­ster Part­ner ist und bleibt das Gast­ge­wer­be exi­sten­zi­ell. Nach einer DEHO­GA-Umfra­ge ban­gen bereits mehr als 75 Pro­zent der Gast­stät­ten und Hotels um ihre Exi­stenz, jeder vier­te Unter­neh­mer erwägt eine Betriebs­auf­ga­be. Die Braue­rei­en haben die Gastro­no­mie seit Beginn der Kri­se mas­siv gestützt, etwa durch Stun­dung oder Aus­set­zung von Dar­le­hen und Pach­ten. Auch im kul­tu­rel­len Bereich haben die Braue­rei­en unge­ach­tet der Kri­se vie­le Enga­ge­ments etwa für Ver­ei­ne auf­recht­erhal­ten. Durch die Lock­downs haben sich jedoch seit März 2020 auf Sei­ten der Braue­rei­en immer höhe­re Ver­lu­ste ange­häuft, die vie­le nicht mehr aus ihren Rück­la­gen decken kön­nen. Das fort­be­stehen­de Ver­bot grö­ße­rer Ver­an­stal­tun­gen ver­schärft die wirt­schaft­li­che Lage zusätz­lich. Wir appel­lie­ren an Bund und Län­der, eine ver­ant­wort­ba­re, trans­pa­ren­te und wis­sen­schafts­ba­sier­te Öff­nungs­stra­te­gie für die beson­ders betrof­fe­nen Bran­chen vor­zu­be­rei­ten und umge­hend umzu­set­zen, sobald es die Infek­ti­ons­la­ge erlaubt. Es müs­sen schnel­le Öff­nun­gen dort erfol­gen, wo kein hohes Infek­ti­ons­ge­sche­hen zu befürch­ten ist und Gastro­no­mie und Hotel­le­rie in Abstim­mung mit den Behör­den nach­weis­lich wirk­sa­me Vor­keh­run­gen zum Schutz vor Neu­in­fek­tio­nen getrof­fen haben.

Nur so lässt sich noch grö­ße­rer wirt­schaft­li­cher Scha­den für die von den Lock­downs beson­ders hart betrof­fe­nen Bran­chen abwenden.

Ein­dring­lich bit­ten wir Sie: Ver­lie­ren Sie uns, die Lie­fe­ran­ten, die für das Gast­ge­wer­be pro­du­zie­ren und mas­siv unter den Fol­gen der Lock­downs zu lei­den haben, nicht aus dem Blick. Von Woche zu Woche gera­ten immer mehr Braue­rei­en, Braue­rei­gast­stät­ten und Fach­groß­händ­ler unver­schul­det in exi­sten­zi­el­le Not und sind von Insol­venz bedroht. Die­se Betrie­be brau­chen drin­gend Hil­fe und – wie die gesam­te Bran­che – eine Zukunftsperspektive. 

Wir dan­ken Ihnen für Ihre Unter­stüt­zung und ste­hen jeder­zeit ger­ne für Gesprä­che zur Verfügung.


Das Schrei­ben ist von 300 Braue­rei­en bun­des­weit unter­zeich­net, die etwa 95 Pro­zent der gesam­ten Bier­pro­duk­ti­on in Deutsch­land vertreten.