Tipps & Tricks: „Vor­sicht bei Geschäf­ten an der Haustür“

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Wenn erfah­re­ne Ver­tre­ter auf unwis­sen­de Ver­brau­cher tref­fen, kann es teu­er werden

  • An der Haus­tür geschlos­se­ne Ver­trä­ge las­sen sich widerrufen
  • Ob Han­dy­ver­trag, Hei­zung oder Hand­wer­ker: Nie­mals vor­ei­lig unterschreiben
  • Ver­tre­ter nut­zen Über­ra­schungs­ef­fekt aus

Ob die Mar­ki­se fürs näch­ste Früh­jahr, eine Ener­gie­be­ra­tung oder Hand­wer­kerlei­stun­gen: Haus­tür­ge­schäf­te neh­men auch in die­sem Win­ter trotz Online-Han­del und Coro­na zu. Ins­be­son­de­re im länd­li­chen Raum ver­su­chen Hand­wer­ker, Auf­trä­ge für Dach­sa­nie­run­gen oder den Aus­tausch von Fen­stern direkt an der Haus­tür zu bekom­men. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern warnt vor vor­ei­lig geschlos­se­nen Verträgen.

Unbe­dingt Prei­se und Lei­stun­gen vergleichen

Die wenig­sten Men­schen kom­men auf die Idee, im Fach­han­del die erst­be­ste Wasch­ma­schi­ne zu kau­fen, ohne vor­her die Prei­se und Funk­tio­nen ver­gli­chen zu haben. Genau das pas­siert jedoch bei unan­ge­mel­de­ten Haus­tür­ge­schäf­ten. Die­se fin­den in Deutsch­land wei­ter­hin täg­lich statt. „Oft han­delt es sich um geschul­te Ver­tre­ter, die dar­in geübt sind, den Über­ra­schungs­ef­fekt aus­zu­nut­zen“, sagt Tat­ja­na Halm, Juri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. An der Haus­tür kön­nen Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher Prei­se, Lei­stun­gen und Ver­trä­ge nicht ver­glei­chen. Vie­le sind unvor­be­rei­tet und dadurch emp­fäng­li­cher für die Anprei­sun­gen und den auf­ge­bau­ten Druck. Die Geschäfts­prak­tik ist vor allem bei Älte­ren und Allein­ste­hen­den auf dem Land sehr ver­brei­tet. Die Ver­brau­cher­zen­tra­le rät, Ange­bo­te zu ver­glei­chen und Ver­tre­ter nie­mals in die Woh­nung zu las­sen. „Wer ein Gespräch mit einem sol­chen Ver­tre­ter hat­te, soll­te anschlie­ßend mit dem Part­ner oder Nach­barn über das Geschäft reden. Teil­wei­se hilft der zwei­te Blick eines Außen­ste­hen­den, das Haus­tür­ge­schäft ein­zu­ord­nen und zu bewer­ten,” rät Tat­ja­na Halm.

14 Tage, um den Ver­trag zu widerrufen

Wer an der Haus­tür über­rum­pelt wur­de, kann den Ver­trag wider­ru­fen. Dafür hat man bei den ange­bo­te­nen Dienst­lei­stun­gen grund­sätz­lich ab Ver­trags­schluss 14 Tage Zeit. Der Wider­ruf muss gegen­über dem Ver­trags­part­ner erklärt wer­den. „Am besten erfolgt dies schrift­lich als Ein­schrei­ben”, so die Juristin.

Die­se und wei­te­re Tipps fin­den Ver­brau­cher in den Erklär­vi­de­os des Pro­jekts „Infor­ma­ti­on zum Ver­brau­cher­schutz in länd­li­chen Räu­men“ unter www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​.de/​l​a​e​n​d​l​i​c​h​e​-​r​a​e​u​m​e​/​v​i​d​eos. Das Bun­des­pro­jekt wird durch das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz gefördert.