Tipps & Tricks: Alte Bau­spar­ver­trä­ge – Der Teu­fel steckt im Detail

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So machen Ver­brau­cher ihr Recht gel­tend und ver­mei­den Fehler

Bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern mel­den sich ver­mehrt Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher wegen einer kom­pli­zier­ten Rechts­la­ge bei Bau­spar­ver­trä­gen. Die Spa­rer lie­fer­ten der Bau­spar­kas­se unbe­ab­sich­tigt einen Grund, ihre älte­ren Ver­trä­ge aus den 80er, 90er und frü­hen 2000er Jah­ren zu kün­di­gen. Eigent­lich woll­ten die Kun­den nur ihren Anspruch auf eine Bonus­zah­lung gel­tend machen. Dabei han­delt es sich um einen Bonus­zins, der neben dem Grund­zins unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gut­ge­schrie­ben wer­den kann. „Doch vie­le haben wich­ti­ge Punk­te bei der Antrag­stel­lung über­se­hen“, sagt Sibyl­le Mil­ler-Trach von der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. „Im Ergeb­nis ist die­sen Kun­den ein aus heu­ti­ger Sicht wert­vol­ler Ver­trag mit einer guten Ver­zin­sung ver­lo­ren gegangen.“

Die betrof­fe­nen Spa­rer ori­en­tier­ten sich an einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Nürn­berg von 2020 (Akten­zei­chen 14 U 36/19). Das Gericht hat­te ent­schie­den, dass der Kun­de schrift­lich auf das Bau­spar­dar­le­hen ver­zich­ten muss, um einen Bonus­an­spruch zu erhal­ten. Vie­le Ver­brau­cher erklär­ten dar­auf­hin ihren Dar­le­hens­ver­zicht gegen­über ihrer Bau­spar­kas­se. „Doch lei­der ent­pupp­te sich das als fata­ler Feh­ler“, so Sibyl­le Mil­ler-Trach. Denn es kommt auf den rich­ti­gen Zeit­punkt an. „Die Ver­zichts­er­klä­rung soll­te erst abge­ben wer­den, wenn die Bau­spar­kas­se den Ver­trag von sich aus kün­digt“, betont die Finanz­ju­ri­stin. Das kann zum Bei­spiel der Fall sein, wenn die Zutei­lungs­rei­fe des Ver­trags län­ger als zehn Jah­re zurück liegt. Die schrift­li­che Erklä­rung über den Dar­le­hens­ver­zicht muss dann bis zum Ablauf der Kün­di­gungs­frist abge­ben wer­den, also bevor der Ver­trag end­gül­tig been­det ist. Außer­dem soll­ten Ver­brau­cher dar­auf ach­ten, dass sie die Erklä­rung abge­ben, ehe die Bau­spar­sum­me voll ange­spart ist. „Denn mit Voll­be­spa­rung wäre der Dar­le­hens­an­spruch ent­fal­len und sie könn­ten dar­auf nicht mehr ver­zich­ten“, betont Miller-Trach.

Für die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern „liegt der Teu­fel im Detail“. Denn gibt der Kun­de die Dar­le­hens­ver­zichts­er­klä­rung zu früh ab, näm­lich bevor die Bau­spar­kas­se über­haupt gekün­digt hat und lan­ge bevor die Voll­be­spa­rung vor­liegt, lie­fert er die­ser unbe­ab­sich­tigt einen Kün­di­gungs­grund. „Die Bau­spar­kas­sen argu­men­tie­ren dann, dass der Bau­spar­zweck in der Erlan­gung des Bau­spar­dar­le­hens liegt“, erklärt die Juri­stin. Wenn ein Kun­de dar­auf ver­zich­tet, sei nach Auf­fas­sung der Bau­spar­kas­sen der Ver­trags­zweck ent­fal­len und sie dür­fen kün­di­gen. Wer Fra­gen zum The­ma hat, kann sich unter dem Stich­wort „Geld, Kon­to, Kre­dit“ an die Online-Bera­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern wen­den. Sie ist zu fin­den auf www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de