Stadt Bam­berg: „Schla­fen­de Häu­ser wecken!“ – Leit­fa­den für Zwi­schen­nut­zun­gen zu Kulturzwecken

Räu­me zur Nut­zung und/​oder Zwi­schen­nut­zung sind bei Kunst- und Kul­tur­schaf­fen­den heiß begehrt. Immer wie­der gibt es hier auch Anfra­gen bei der Stadt. So war unter ande­rem seit vie­len Jah­ren bei­spiels­wei­se das Kon­ver­si­ons­amt ein Part­ner für das Kon­takt­fe­sti­val, das mehr­mals auf dem Kon­ver­si­ons­ge­län­de im Bereich Posthalle/​Reithalle statt­fin­den konn­te. Für die Kunst- und Kul­tur­schaf­fen­den taucht bei der Suche nach Leer­stän­den immer wie­der die­sel­be Fra­ge auf: Wel­che Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt wer­den, um an leer­ste­hen­de Räum­lich­kei­ten für ein Pro­jekt zu kom­men? Ein neu­er Leit­fa­den für Zwi­schen­nut­zun­gen der Stadt Bam­berg bie­tet Kul­tur­schaf­fen­den hier Hilfe.

Leit­fa­den für Zwischennutzungen

Wenn ein Ort, Raum oder Gebäu­de gefun­den wur­de, ist immer not­wen­dig, dass mög­lichst früh­zei­tig – vor Beginn der Nut­zung – geeig­ne­te Plan­un­ter­la­gen beim Bau­ord­nungs­amt ein­ge­reicht werden:

  • Zunächst muss ein form­lo­ser Antrag mit Betriebs­kon­zept gestellt werden.
  • Es schließt sich eine Prü­fung der Ört­lich­keit an.
  • Eine Geneh­mi­gung erfolgt nach § 12 Gast­stät­ten­ge­setz (GastG) durch das Ord­nungs­amt, wenn es sich um ein­ma­li­ge Events von kür­ze­rer Dau­er han­delt – das Bau­ord­nungs­amt lie­fert die bau­recht­li­che Prü­fung zu.
  • In den ande­ren Fäl­len ist eine Bau­ge­neh­mi­gung durch das Bau­ord­nungs­amt selbst nötig, in der auch die Ver­samm­lungs­stät­ten­ver­ord­nung (VStättV) eine Rol­le spie­len kann.

Von ent­schei­den­der Bedeu­tung ist dabei die Sicher­heits­la­ge für die Benut­zer genau­so wie auch Aus­wir­kun­gen auf die Nach­bar­schaft. Geprüft wird des­halb regel­mä­ßig vor allem:

  • Brandschutz/​Rettungswege, Wasserversorgung
  • Toi­let­ten­si­tua­ti­on
  • Aus­ge­hen­de Emis­sio­nen (vor allem Lärm)
  • Stell­platz­si­tua­ti­on für Pkw und Fahrräder

Wenn für bestimm­te Ört­lich­kei­ten die Zustim­mung für die grund­sätz­li­che Nutz­bar­keit von der Bau­ord­nung erteilt wird, wer­den vom Ord­nungs­amt nur noch ver­an­stal­tungs­spe­zi­fi­sche Vor­ga­ben geprüft, z.B. ob Art und Zeit­raum der Ver­an­stal­tung mit dem Immis­si­ons­schutz kol­li­die­ren. Natür­lich kann es auch schon bei der bau­ord­nungs­recht­li­chen Ein­schät­zung zum Aus­schei­den von bestimm­ten Ver­an­stal­tungs­for­men kom­men, bei­spiels­wei­se für Konzerte.

Die Stadt Bam­berg hat in den ver­gan­ge­nen Jah­ren immer wie­der Räu­me und Flä­chen im öffent­li­chen Raum außer der Rei­he und teils kosten­gün­stig zur Ver­fü­gung gestellt. Stets im Gespräch ist die Stadt Bam­berg zum Bei­spiel mit dem Thea­ter im Gärt­ner­vier­tel, Cha­peau Claque, dem Wild­wuchs Thea­ter oder dem Ver­ein Bam­ber­ger Festi­vals e.V., die regel­mä­ßig aktiv nach spe­zi­el­len Gebäu­den oder Orten nach­fra­gen. Kul­tur­amt, Amt für Wirt­schaft und Kon­ver­si­ons­ma­nage­ment fun­gie­ren dann als Dienst­lei­ster, stel­len Kon­tak­te her und unter­stüt­zen gege­be­nen­falls bei den Ver­trags­ver­hand­lun­gen. Auf die­se Art und Wei­se konn­ten bereits etli­che Zwi­schen­nut­zun­gen rea­li­siert werden.

Ansprech­part­ner:

Kul­tur­amt

Anne Renz-Sag­stet­ter, kultur@​stadt.​bamberg.​de, Tel. 0951/87–1403

Oli­ver Will, kultur@​stadt.​bamberg.​de, Tel. 0951/87–1412

Bau­ord­nungs­amt

Bau­be­ra­tung, bauberatung@​stadt.​bamberg.​de, Tel. 0951/87–1772

Ord­nungs­amt

Frank Rep­pert, frank.​reppert@​stadt.​bamberg.​de, Tel. 0951/871260

Amt für Wirtschaft

Ruth Voll­mar, ruth.​vollmar@​stadt.​bamberg.​de, Tel. 0951/871308