Ach­tung bei Online-Kur­sen zur Ersten Hilfe

Zer­ti­fi­ka­te über Teil­nah­men an rei­nen Online-Kur­sen zur Ersten Hil­fe kön­nen von der Land­wirt­schaft­li­chen Berufs­ge­nos­sen­schaft (LBG) nicht aner­kannt wer­den, denn bestimm­te Inhal­te müs­sen wei­ter­hin in Prä­senz ver­mit­telt werden.

Wer Erst­hel­fer in einem Betrieb wer­den möch­te, muss auch wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie eini­ge Kurs­in­hal­te vor Ort erler­nen, zum Bei­spiel zur Herz-Lun­gen-Wie­der­be­le­bung, zur Sei­ten­la­ge und zum Anle­gen eines Druck­ver­ban­des. Wel­che Kur­se von der LBG aner­kannt wer­den und für wel­che sie die Kurs­ge­büh­ren über­nimmt, ste­hen in der Liste der ermäch­tig­ten Aus­bil­dungs­stel­len im Inter­net unter www​.bg​-qseh​.de.

Mit Hygie­ne­kon­zep­ten, zusätz­li­chen Übungs­pup­pen und ver­rin­ger­ter Teil­neh­mer­zahl haben sich die Aus­bil­dungs­stel­len auf die ver­än­der­te Situa­ti­on durch die Coro­na-Pan­de­mie ein­ge­stellt und bie­ten Kur­se auch wei­ter­hin vor Ort an. Soll­ten Kur­se den­noch abge­sagt wer­den, liegt dies an den spe­zi­fi­schen Vor­schrif­ten der Län­der, Land­krei­se oder Kom­mu­nen. Hand­lungs­hil­fen zur Ersten Hil­fe wäh­rend der Coro­na-Pan­de­mie stellt die SVLFG im Inter­net bereit unter www​.svlfg​.de/​e​r​s​t​e​-​h​i​lfe.