Stadt Bay­reuth: Ein­rei­se aus Tsche­chi­en und Tirol für system­re­le­van­te Pendler

Seit ver­gan­ge­nem Sonn­tag sind die bun­des­deut­schen Grenz­über­gän­ge nach Tsche­chi­en und Tirol weit­rei­chend geschlos­sen, um eine wei­te­re Ver­brei­tung von Coro­na-Virus-Muta­tio­nen zu ver­hin­dern. Für bestimm­te Pend­ler­grup­pen greift eine Über­gangs­frist bis Diens­tag, 16. Febru­ar, 24 Uhr. Ab dann brau­chen system­re­le­van­te Pend­ler, die das Stadt­ge­biet zum Ziel haben, eine amt­li­che Bestä­ti­gung der Stadt Bay­reuth als Kreisverwaltungsbehörde.

Aus­nah­men für beruf­li­che Pend­ler sind beschränkt auf weni­ge Berei­che. Alle Ein­rei­sen­den, die unter eine der unten genann­ten Aus­nah­men fal­len, brau­chen zwin­gend bereits bei Ein­rei­se ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis, bei dem die Testung nicht mehr als 48 Stun­den zurückliegt.

Waren­ver­kehr: Waren­ver­keh­re blei­ben offen. LKW-Fah­rer sind eine Aus­nah­me­grup­pe, die vom Ein­rei­se­ver­bot aus einem Virus­va­ri­an­ten­ge­biet nicht erfasst wird.

System­re­le­van­te Pend­ler: Für den Zeit­raum bis Diens­tag, 16. Febru­ar, 24 Uhr, gibt es für die von der EU-Kom­mis­si­on defi­nier­ten system­re­le­van­ten Beru­fe eine Über­gangs­frist. Bis zu die­sem Zeit­punkt reicht eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers oder zum Bei­spiel auch eine Kopie des Arbeits­ver­tra­ges für die Ein­rei­se aus. Ab Mitt­woch, 17. Febru­ar, 0:00 Uhr, benö­ti­gen die system­re­le­van­ten Pend­ler eine offi­zi­el­le Bestä­ti­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de am Sitz des Arbeit­ge­bers, um wei­ter­hin ein­rei­sen zu können.

Ver­fah­ren für system­re­le­van­te Berufe

System­re­le­van­te Betrie­be, die Mitarbeiter/​innen aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten beschäf­ti­gen, die sie trotz des ver­schärf­ten Grenz­re­gimes zwin­gend für die Auf­recht­erhal­tung des Betriebs benö­ti­gen, müs­sen sich um eine ent­spre­chen­de Bestä­ti­gung der Stadt Bay­reuth bemü­hen. Ansprech­part­ner ist das Amt für öffent­li­che Ord­nung, Brand- und Kata­stro­phen­schutz, berufspendler@​stadt.​bayreuth.​de. Die Stadt hat hier­zu auch ein For­mu­lar auf ihrer Home­page online gestellt.

Fol­gen­de Infor­ma­tio­nen soll­ten mög­lichst umge­hend mit­ge­teilt werden:

  • Benen­nung des Betrie­bes mit genau­er Bezeichnung;
  • Begrün­dung, war­um der Betrieb system­re­le­vant im Sin­ne der Nr. 2 der „Leit­li­ni­en zur Aus­übung der Frei­zü­gig­keit der Arbeits­kräf­te wäh­rend des COVID-19 Aus­bruchs“ der EU Kom­mis­si­on vom 20.03.2020 ist;
  • Benen­nung der dort aus­ge­üb­ten tat­säch­lich rele­van­ten Tätig­kei­ten im Sinn der genann­ten Leitlinien;
  • Begrün­dung, war­um die­se Tätig­kei­ten system­re­le­vant in die­sem Sin­ne sind;
  • Benen­nung der jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter, die tat­säch­lich drin­gend für system­re­le­van­te Tätig­kei­ten benö­tigt werden;
  • fol­gen­de Daten der jewei­li­gen Mit­ar­bei­ter: Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum, Wohn­ort und Kfz-Kenn­zei­chen des Fahr­zeugs, das für die Ein­rei­se ver­wen­det wird und wel­che Tätig­keit der betrof­fe­ne Mit­ar­bei­ter aus­übt und gege­be­nen­falls Anga­be des Einsatzortes;
  • Ver­ant­wort­li­cher Ansprech­part­ner des Betrie­bes mit Kontaktdaten.