Land­rats­amt Kro­nach: Beschäf­tig­te aus Tirol und Tsche­chi­en bis spä­te­stens Diens­tag, 16.02.2021, 9 Uhr melden

Tsche­chi­en und Tirol wur­den als Virus­va­ri­an­ten­ge­biet klas­si­fi­ziert. Ab 14.02.2021 gel­ten für Men­schen aus die­sen Gebie­ten beson­de­re Ein­rei­se­be­schrän­kun­gen. Aus­nah­men hier­von kön­nen nach einer Mit­tei­lung des Bun­des­mi­ni­ste­ri­ums des Innern (BMI) nur in sehr begrenz­tem Umfang für Grenz­gän­ger zuge­las­sen werden.

Wel­che Betrie­be sind als system­re­le­vant ein­zu­stu­fen und wer­den vom BMI als sol­che aner­kannt? Dies ergibt sich aus der Num­mer 2 der EU-Leit­li­ni­en zur Aus­übung der Frei­zü­gig­keit der Arbeits­kräf­te wäh­rend des COVID-19-Aus­bruchs (2020/C 102 I/03). Dort heiß es:

Die Wah­rung der Frei­zü­gig­keit aller mit system­re­le­van­ten Funk­tio­nen betrau­ten Arbeits­kräf­te, ein­schließ­lich der Grenz­gän­ger und der ent­sand­ten Arbeit­neh­mer, ist von wesent­li­cher Bedeu­tung. Die Mit­glied­staa­ten soll­ten Arbeits­kräf­ten die Ein­rei­se in das Hoheits­ge­biet des Auf­nah­me­mit­glied­staats und den unge­hin­der­ten Zugang zu ihrem Arbeits­platz gestat­ten, wenn sie ins­be­son­de­re einen der fol­gen­den Beru­fe ausüben:

  • Beru­fe im Gesund­heits­we­sen, ein­schließ­lich para­me­di­zi­ni­scher Fachkräfte;
  • Betreu­ungs­be­ru­fe im Gesund­heits­we­sen, ein­schließ­lich Betreu­ungs­per­so­nal für Kin­der, Men­schen mit Behin­de­rung und älte­re Menschen;
  • wis­sen­schaft­li­che Exper­ten im Gesundheitssektor;
  • Arbeits­kräf­te in der Arz­nei­mit­tel- und Medizinprodukteindustrie;
  • Arbeits­kräf­te, die an der Lie­fe­rung von Waren betei­ligt sind, ins­be­son­de­re an der Lie­fer­ket­te von Arz­nei­mit­teln, medi­zi­ni­schen Hilfs­mit­teln, Medi­zin­pro­duk­ten und per­sön­li­chen Schutz­aus­rü­stun­gen, ein­schließ­lich ihrer Instal­la­ti­on und Wartung;
  • aka­de­mi­sche und ver­gleich­ba­re Fach­kräf­te in der Infor­ma­ti­ons- und Kommunikationstechnologie;
  • Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­ni­ker sowie son­sti­ge Tech­ni­ker für die grund­le­gen­de Instand­hal­tung der Ausrüstung;
  • Beru­fe im Bereich des Inge­nieur­we­sens, wie Inge­nieu­re, Ener­gie- und Elektrotechniker;
  • Per­so­nen, die an system­re­le­van­ten oder ander­wei­tig wesent­li­chen Infra­struk­tu­ren arbeiten;
  • inge­nieur­tech­ni­sche und ver­gleich­ba­re Fach­kräf­te (ein­schließ­lich Wasserwerker);
  • Schutz­kräf­te und Sicherheitsbedienstete;
  • Berufsfeuerwehrleute/​Polizisten/​Gefängnisaufseher/​Sicherheitswachpersonal/​Katastrophenschutzkräfte;
  • Per­so­nen, die in der Her­stel­lung und Ver­ar­bei­tung von Lebens­mit­teln tätig sind, sowie ver­wand­te Beru­fe und Wartungspersonal;
  • Bedie­ner von Maschi­nen für Lebens­mit­tel und ver­wand­te Erzeug­nis­se (ein­schließ­lich Lebensmittelproduktionsmitarbeiter);
  • Arbeits­kräf­te im Ver­kehrs­sek­tor, insbesondere: 
    • Personenkraftwagen‑, Klein­trans­por­ter- und Kraft­rad­fah­rer, Fah­rer schwe­rer Last­kraft­wa­gen und Bus­se (ein­schließ­lich Bus­fah­rer und Stra­ßen­bahn­füh­rer) sowie Ret­tungs­wa­gen­fah­rer, ein­schließ­lich Fah­rer, die für die Beför­de­rung im Rah­men des Kata­stro­phen­schutz­ver­fah­rens der Uni­on ein­ge­setzt wer­den, und Fah­rer, die EU-Bür­ger im Zuge ihrer Rück­kehr aus einem ande­ren Mit­glied­staat an ihren Her­kunfts­ort befördern;
    • Lini­en­flug­zeug­füh­rer;
    • Schie­nen­fahr­zeug­füh­rer; Wagen­mei­ster, Instand­hal­tungs­tech­ni­ker sowie Per­so­nal von Infra­struk­tur­be­trei­bern, das mit der Ver­kehrs­steue­rung und Kapa­zi­täts­zu­wei­sung betraut ist;
    • Arbeits­kräf­te in der See- und Binnenschifffahrt;
  • Fischer;
  • mit system­re­le­van­ten Funk­tio­nen betrau­tes Per­so­nal von öffent­li­chen Ein­rich­tun­gen, ein­schließ­lich inter­na­tio­na­ler Organisationen.

Es geht also um die Per­so­nen aus Tsche­chi­en bzw. Tirol, die tat­säch­lich drin­gend für system­re­le­van­te Tätig­kei­ten in system­re­le­van­ten Betrie­ben und Ein­rich­tun­gen benö­tigt werden.

Ab Mitt­woch, 17.02.2021, 00.00 Uhr wird die Bun­des­po­li­zei nur noch Grenz­gän­gern den Grenz­über­tritt erlau­ben, die über den Nach­weis des vor­ge­schrie­be­nen nega­ti­ven Coro­na­tests und eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers ver­fü­gen. Die­se Beschei­ni­gung darf von einem system­re­le­van­ten Betrieb oder einer system­re­le­van­ten Ein­rich­tung nur an Mit­ar­bei­ter aus­ge­stellt wer­den, die dort eine in der EU-Leit­li­nie genann­te, system­re­le­van­te Tätig­kei­ten aus­üben. Ob ein Betrieb oder eine Ein­rich­tung wie­der­um system­re­le­vant ist, wird zuvor vom Land­rats­amt festgestellt.

System­re­le­van­te Betrie­be und Ein­rich­tun­gen wer­den daher gebe­ten, sich umge­hend beim Land­rats­amt Kro­nach zu mel­den, spä­te­stens bis Diens­tag, 16.02.2021, 9 Uhr. Bit­te tei­len Sie fol­gen­de Infos mit:

  • Name, Anschrift des Betriebs/​der Ein­rich­tung, Ansprech­part­ner mit Tele­fon­num­mer und E‑Mail-Adres­se
  • Kur­ze Begrün­dung, war­um die System­re­le­vanz in die­sem Fall gege­ben ist; (in ein­deu­ti­gen Fäl­len genügt der Ver­weis auf die EU-Liste; in ande­ren Fäl­len bit­te Begrün­dung, wel­cher Punkt der Liste im kon­kre­ten Fall vor­liegt mit der system­re­le­van­ten Tätig­keit des Arbeit­neh­mers aus CZ bzw. Tirol)
  • Per Mail an katastrophenschutz@​lra-​kc.​bayern.​de oder per Tele­fon an 09261/678888
  • FRIST: 16.02.2021, 9 Uhr

Das Land­rats­amt Kro­nach wird die ein­ge­gan­ge­nen Mel­dun­gen prüfen.

Anschlie­ßend erhält der Betrieb bzw. die Ein­rich­tung eine Mit­tei­lung vom Land­rats­amt und kann dann sei­nen betrof­fe­nen Mit­ar­bei­tern aus CZ und Tirol ggf. beschei­ni­gen, dass sie system­re­le­van­te Beschäf­ti­ge eines system­re­le­van­ten Betriebs / Ein­rich­tung / Behör­de sind. Das Land­rats­amt Kro­nach wird einen ent­spre­chen­den Muster­text mitübersenden.

Bis zum Mitt­woch, 17.02.2021, 0.00 Uhr konn­te mit dem BMI eine Über­gangs­pha­se ver­ein­bart wer­den. In die­ser Zeit wird den betrof­fe­nen Grenz­gän­gern die Ein­rei­se – sofern sie die son­sti­gen Vor­aus­set­zun­gen erfül­len und ins­be­son­de­re die nach den gel­ten­den Vor­schrif­ten erfor­der­li­che nega­ti­ve Test­be­schei­ni­gung vor­wei­sen kön­nen – ermög­licht, wenn sie bei der Grenz­kon­trol­le eine Kopie ihres Arbeits­ver­trags vor­wei­sen und glaub­haft machen, dass sie eine system­re­le­van­te Tätig­keit ausüben.