MdB Dr. Sil­ke Lau­nert zur Ver­län­ge­rung der Abga­be­frist für Steu­er­erklä­run­gen 2019

Silke Launert. Fotograf: Tobias Koch
Silke Launert. Fotograf: Tobias Koch

Der Deut­sche Bun­des­tag hat mit der Ände­rung des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zur Abga­ben­ord­nung die Frist zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung für 2019 in den Fäl­len, in denen ein Steu­er­be­ra­ter beauf­tragt wur­de, um ein hal­bes Jahr verlängert.

Die regu­lär Ende Febru­ar 2021 enden­de Steu­er­erklä­rungs­frist für den Besteue­rungs­zeit­raum 2019 wur­de um sechs Mona­te bis Ende August 2021 ver­län­gert. Damit wird dem durch die Coro­na-Kri­se ent­stan­de­nen Mehr­auf­wand der Steu­er­be­ra­ter Rech­nung getra­gen – Abrech­nung des Kurz­ar­bei­ter­gelds, Bean­tra­gung von Coro­na-Hil­fen, Wech­sel des Mehr­wert­steu­er­sat­zes etc.

Um sechs Mona­te ver­län­gert wur­de auch die Karenz­zeit von der­zeit 15 Mona­ten, in der kei­ne Ver­zugs­zin­sen auf die Steu­er­schuld erho­ben werden.

Des Wei­te­ren wird die Insol­venz­an­trags­pflicht län­ger aus­ge­setzt: Für Unter­neh­men, die staat­li­che Coro­na-Hil­fe­lei­stun­gen erwar­ten kön­nen, ist die Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 30. April 2021 aus­ge­setzt. Vor­aus­set­zung ist, dass die Anträ­ge im Zeit­raum vom 1. Novem­ber 2020 bis zum 28. Febru­ar 2021 gestellt sind. Aus­ge­nom­men blei­ben Unter­neh­men, bei denen auch die Aus­zah­lung der Hil­fen nichts an der Insol­venz­rei­fe ändern könnte.