Land­rats­amt Bam­berg infor­miert: Ände­rung der Baye­ri­schen Bauordnung

Wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen für alle Bau­her­ren und Ent­wurfs­ver­fas­ser des Land­krei­ses Bamberg

Zum 1. Febru­ar 2021 wur­de die Baye­ri­schen Bau­ord­nung (Bay­BO) grund­le­gend geän­dert. Die­se Ände­run­gen umfas­sen u. a. das in Art. 6 Bay­BO gere­gel­te Abstands­flä­chen­recht. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Berech­nung der Tie­fe der Abstands­flä­chen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Bay­BO) oder die Zuläs­sig­keit von Grenz­ga­ra­gen (vgl. Art. 6 Abs. 7 Nr. 1 Bay­BO). Bei allen Bau­an­trä­gen, die ab 1. Febru­ar 2021 geneh­migt wer­den, müs­sen die Abstands­flä­chen nach der ab 1. Febru­ar 2021 gül­ti­gen Rechts­la­ge berech­net und im Abstands­flä­chen­plan ent­spre­chend dar­ge­stellt werden.

Das Land­rats­amt Bam­berg weist auf die­se Ände­run­gen hin und bit­tet die Bau­her­ren bzw. Ent­wurfs­ver­fas­ser um Über­prü­fung, ob bei den ein­ge­reich­ten Unter­la­gen bereits das neue Abstands­flä­chen­recht beach­tet wur­de. Soll­ten die Abstands­flä­chen noch nach der alten Rechts­la­ge berech­net wor­den sein, muss ein neu­er Abstands­flä­chen­plan in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung unter Anga­be des Akten­zei­chens vor­ge­legt wer­den, damit die Anträ­ge wei­ter­be­ar­bei­tet wer­den können.

Das Land­rats­amt bit­te wei­ter­hin, in die­sem Zusam­men­hang auch Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Bay­BO zu beach­ten, wonach Gemein­den die Mög­lich­keit haben, eine Sat­zung zu erlas­sen, so dass das alte Abstands­flä­chen­recht wei­ter gilt. Bei Rück­fra­gen steht der jewei­li­ge Sach­be­ar­bei­ter Ihres Bau­an­trags per E‑Mail oder tele­fo­nisch ger­ne zur Ver­fü­gung. Den Ansprech­part­ner fin­den Sie auf Ihrer Ein­gangs­be­stä­ti­gung des Land­rats­am­tes Bamberg.