MdB Emmi Zeul­ner: Klar­stel­lung zur Novem­ber-/De­zem­ber­hil­fe für Kosmetikstudios

MdB Emmi Zeul­ner: „Ich freue mich, dass mei­ne Kri­tik­punk­te vom Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um berück­sich­tigt wur­den und es jetzt Ver­bes­se­run­gen für unse­re Kos­me­tik­stu­di­os gibt.“

Das Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um stellt in den Richt­li­ni­en (FAQs) zur Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe nun ein­deu­tig klar, dass Kos­me­tik­stu­di­os nicht als Misch­be­trieb gel­ten, solan­ge sie ihre Kos­me­tik­pro­duk­te nur beglei­tend zu ihren Behand­lun­gen ver­kau­fen. Lan­ge war es strit­tig, ob Kos­me­tik­stu­di­os, die neben ihren Behand­lun­gen auch Kos­me­tik­pro­duk­te ver­kau­fen, als Misch­be­trie­be oder als direkt betrof­fe­ne Unter­neh­men gel­ten. Wur­den sie als Misch­be­trie­be ein­ge­stuft, so durf­ten die Umsät­ze, die sie aus dem Ver­kauf von Kos­me­tik­pro­duk­ten erzielt haben, nicht über 20 Pro­zent des Gesamt­um­sat­zes lie­gen. Hier­durch ver­lo­ren vie­le Kos­me­tik­sa­lons ihren Anspruch auf die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe, obwohl sie im Novem­ber und Dezem­ber 2020 schlie­ßen mussten.

Für eine ent­spre­chen­de Anpas­sung der Richt­li­ni­en hat­te sich die Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te Emmi Zeul­ner seit Beginn des Lock­downs immer wie­der ein­ge­setzt: „Es hat­ten sich aus mei­nem Wahl­kreis eini­ge Betrof­fe­ne an mich gewandt und um mei­ne Unter­stüt­zung gebe­ten. Ich habe das Anlie­gen immer wie­der an das Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­um her­an­ge­tra­gen und mich sehr dafür ein­ge­setzt. Daher freue ich mich sehr, dass jetzt nach dem lan­gen Ein­satz die Klar­stel­lung von­sei­ten des Bun­des­wirt­schafts­mi­ni­ste­ri­ums kam.“

Auf der Web­site zur Novem­ber­hil­fe wur­de nun ein­deu­tig klar­ge­stellt, dass solan­ge das Kos­me­tik­stu­dio den Ver­kauf von Pfle­ge­pro­duk­ten im Zusam­men­hang mit kos­me­ti­schen Behand­lun­gen anbie­tet und somit durch die Schlie­ßung im Novem­ber und Dezem­ber 2020 der Ver­kauf fak­tisch nicht mehr mög­lich war, das Kos­me­tik­stu­dio als direkt betrof­fen gilt. Soll­ten die Kos­me­tik­stu­di­os in die­ser Zeit durch den Ver­kauf von Gut­schei­nen oder Pfle­ge­pro­duk­ten, die sie aus­ge­lie­fert haben, den­noch Umsät­ze erzielt haben, sind die­se trotz­dem unschäd­lich für die Antrags­be­rech­ti­gung. Die­se Umsät­ze wer­den bis zu einer Höhe von 25 Pro­zent des Ver­gleichs­um­sat­zes aus Novem­ber und Dezem­ber 2019 nicht auf die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe angerechnet.

„Unse­re Kos­me­ti­ke­rin­nen und Kos­me­ti­ker waren bereits im ersten Lock­down direkt betrof­fen und muss­ten nun seit Novem­ber erneut schlie­ßen. Sie sind somit unver­schul­det in eine schwie­ri­ge Lage gerutscht und brau­chen daher unse­re Unter­stüt­zung. Des­we­gen war es mir so wich­tig, dass hier auch der Ein­satz und Ver­such von vie­len, trotz der Schlie­ßung wei­ter­hin Pfle­ge­pro­duk­te zu ver­kau­fen, nicht bestraft wird. Ich hof­fe nun, dass die Unklar­hei­ten aus­ge­räumt sind und somit die Kos­me­tik­stu­di­os eben­falls die Anträ­ge auf die Novem­ber- und Dezem­ber­hil­fe stel­len wer­den“, so die Abge­ord­ne­te abschließend.