Land­rats­amt Lich­ten­fels erlässt All­ge­mein­ver­fü­gung – Maß­nah­men zum Schutz vor Geflügelpest

Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich - auch das Geflügel muss jetzt in Quarantäne ...
Aufenthalt im Freien nicht mehr möglich - auch das Geflügel muss jetzt in Quarantäne ...

Rege­lun­gen gel­ten ab dem 3. Febru­ar 2021 bis auf Weiteres

Das Land­rats­amt Lich­ten­fels hat zum Schutz vor der Geflü­gel­pest eine All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen. Die­se gilt ab dem 3. Febru­ar 2021 bis auf Weiteres.

Fol­gen­des wird in der All­ge­mein­ver­fü­gung geregelt:

  1. Hal­ter von Geflü­gel mit einem Bestand bis ein­schließ­lich 100 Stück Geflü­gel im Land­kreis Lich­ten­fels haben im Bestand­re­gi­ster nach § 2 Abs. 2 Geflü­gel­pest-Ver­ord­nung ergän­zen­de Auf­zeich­nun­gen über die Anzahl der pro Werk­tag ver­en­de­ten Tie­re zu machen. Hal­ter von Geflü­gel mit einem Bestand bis ein­schließ­lich 1.000 Tie­ren im Land­kreis Lich­ten­fels haben nach § 2 Abs. 2 Geflü­gel­pest-Ver­ord­nung ergän­zen­de Auf­zeich­nun­gen über die Gesamt­zahl der geleg­ten Eier pro Bestand und Werk­tag zu führen.
  2. Hal­ter von Geflü­gel im Land­kreis Lich­ten­fels bis ein­schließ­lich 1.000 Stück Geflü­gel haben sicher­zu­stel­len, dass 
    1. die Ein- und Aus­gän­ge zu den Stäl­len oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels gegen unbe­fug­ten Zutritt oder unbe­fug­tes Befah­ren gesi­chert sind, die Stäl­le oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels von betriebs­frem­den Per­so­nen nur mit betriebs­ei­ge­ner Schutz­klei­dung oder Ein­weg­schutz­klei­dung betre­ten wer­den und dass die­se Per­so­nen die Schutz- oder Ein­weg­schutz­klei­dung nach Ver­las­sen des Stal­les oder son­sti­gen Stand­orts des Geflü­gels unver­züg­lich ablegen,
    2. Schutz­klei­dung nach Gebrauch unver­züg­lich gerei­nigt und des­in­fi­ziert und Ein­weg­schutz­klei­dung nach Gebrauch unver­züg­lich unschäd­lich besei­tigt wird,
    3. nach jeder Einstal­lung oder Aus­s­tal­lung von Geflü­gel die dazu ein­ge­setz­ten Gerät­schaf­ten und der Ver­la­de­platz gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den und dass nach jeder Aus­s­tal­lung die frei gewor­de­nen Stäl­le ein­schließ­lich der dort vor­han­de­nen Ein­rich­tun­gen und Gegen­stän­de gerei­nigt und des­in­fi­ziert werden,
    4. betriebs­ei­ge­ne Fahr­zeu­ge abwei­chend von § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vieh­ver­kehrs­ver­ord­nung unmit­tel­bar nach Abschluss eines Geflü­gel­trans­ports auf einem befe­stig­ten Platz gerei­nigt und des­in­fi­ziert werden,
    5. Fahr­zeu­ge, Maschi­nen und son­sti­ge Gerät­schaf­ten, die in der Geflü­gel­hal­tung ein­ge­setzt und a) in meh­re­ren Stäl­len oder b) von meh­re­ren Betrie­ben gemein­sam benutzt wer­den, jeweils vor der Benut­zung in einem ande­ren Stall oder, in den Fäl­len des Buch­sta­ben b, im abge­ben­den Betrieb vor der Abga­be gerei­nigt und des­in­fi­ziert werden,
    6. eine ord­nungs­ge­mä­ße Schad­na­ger­be­kämp­fung durch­ge­führt wird und hier­über Auf­zeich­nun­gen gemacht werden,
    7. der Raum, der Behäl­ter oder die son­sti­gen Ein­rich­tun­gen zur Auf­be­wah­rung ver­en­de­ten Geflü­gels nach jeder Abho­lung, min­de­stens jedoch ein­mal im Monat, gerei­nigt und des­in­fi­ziert wird oder wer­den, eine betriebs­be­rei­te Ein­rich­tung zum Waschen der Hän­de sowie eine Ein­rich­tung zum Wech­seln und Able­gen der Klei­dung und zur Des­in­fek­ti­on der Schu­he vor­ge­hal­ten wird.
  3. Aus­stel­lun­gen, Märk­te und Schau­en sowie Ver­an­stal­tun­gen ähn­li­cher Art, bei denen Geflü­gel und gehal­te­ne Vögel ande­rer Arten als Geflü­gel ver­kauft, gehan­delt oder zur Schau gestellt wer­den, sind im Land­kreis Lich­ten­fels verboten.
  4. Für Wild­vö­gel im Sin­ne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Geflü­gel­pest-Ver­ord­nung (hier­un­ter fal­len: Hüh­ner­vö­gel, Gän­se­vö­gel, Greif­vö­gel, Eulen, Regen­pfei­fer­ar­ti­ge, Lap­pen­tau­cher­ar­ti­ge oder Schreit­vö­gel) gilt ein all­ge­mei­nes Füt­te­rungs­ver­bot im gesam­ten Land­kreis Lichtenfels.
  5. Die sofor­ti­ge Voll­zie­hung der in den Num­mern 1. bis 4. des Tenors getrof­fe­nen Rege­lun­gen wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Ver­wal­tungs­ge­richts­ord­nung (VwGO) angeordnet.
  6. Kosten wer­den nicht erhoben.
  7. Die All­ge­mein­ver­fü­gung gilt am Tag nach ihrer Ver­öf­fent­li­chung als bekannt gegeben.