Land­rats­amt Kro­nach ord­net tier­seu­chen­recht­li­che Maß­nah­men zum Schutz vor der Geflü­gel­pest an

Die Geflü­gel­pest brei­tet sich in Euro­pa und Deutsch­land immer wei­ter aus. In Bay­ern sind über die Lan­des­flä­che ver­teilt bis­lang vier Fäl­le bei Wild­vö­geln amt­lich fest­ge­stellt wor­den. Vor die­sem Hin­ter­grund ist von einem erhöh­ten Risi­ko der Virus-Ein­schlep­pung in Haus­ge­flü­gel­be­stän­de aus­zu­ge­hen. Beson­ders gefähr­det sind dabei vor allem Klein- und Hob­by­hal­tun­gen, für die die strik­ten Bio­si­cher­heits­an­for­de­run­gen für Groß­ge­flü­gel­be­stän­de der­zeit noch nicht gel­ten. Um das Risi­ko einer Ein­schlep­pung des Erre­gers in baye­ri­sche Nutz- und Haus­ge­flü­gel­be­stän­de wei­ter­hin zu mini­mie­ren, sind wei­ter­ge­hen­de tier­seu­chen­recht­li­che Maß­nah­men in Bezug auf die Bio­si­cher­heit zum Schutz vor der Geflü­gel­pest notwendig.

Vor die­sem Hin­ter­grund hat das Land­rats­amt Kro­nach fol­gen­de All­ge­mein­ver­fü­gung erlas­sen, die ab sofort gilt: Hal­ter von Geflü­gel im Land­kreis Kro­nach bis ein­schließ­lich 1.000 Stück Geflü­gel haben sicher­zu­stel­len, dass die Ein- und Aus­gän­ge zu den Stäl­len oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels gegen unbe­fug­ten Zutritt oder unbe­fug­tes Befah­ren gesi­chert sind, die Stäl­le oder die son­sti­gen Stand­or­te des Geflü­gels von betriebs­frem­den Per­so­nen nur mit betriebs­ei­ge­ner Schutz­klei­dung oder Ein­weg­schutz­klei­dung betre­ten wer­den und dass die­se Per­so­nen die Schutz- oder Ein­weg­schutz­klei­dung nach Ver­las­sen des Stal­les oder son­sti­gen Stand­orts des Geflü­gels unver­züg­lich able­gen. Die Schutz­klei­dung ist nach Gebrauch unver­züg­lich zu rei­ni­gen und zu des­in­fi­zie­ren; Ein­weg­schutz­klei­dung muss nach Gebrauch unver­züg­lich unschäd­lich besei­tigt werden. 

Nach jeder Einstal­lung oder Aus­s­tal­lung von Geflü­gel müs­sen die dazu ein­ge­setz­ten Gerät­schaf­ten und der Ver­la­de­platz gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Nach jeder Aus­s­tal­lung müs­sen zudem die frei gewor­de­nen Stäl­le ein­schließ­lich der dort vor­han­de­nen Ein­rich­tun­gen und Gegen­stän­de gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Glei­ches gilt für betriebs­ei­ge­ne Fahr­zeu­ge unmit­tel­bar nach Abschluss eines Geflü­gel­trans­ports. Die Rei­ni­gung und Des­in­fek­ti­on müs­sen hier­bei auf einem befe­stig­ten Platz erfolgen.

Eben­falls zu rei­ni­gen und des­in­fi­zie­ren sind Fahr­zeu­ge, Maschi­nen und son­sti­ge Gerät­schaf­ten, die in der Geflü­gel­hal­tung ein­ge­setzt und in meh­re­ren Stäl­len oder von meh­re­ren Betrie­ben gemein­sam benutzt wer­den. Die­se Maß­nah­men müs­sen jeweils vor der Benut­zung in einem ande­ren Stall oder im abge­ben­den Betrieb vor der Abga­be erfolgen.

Die Geflü­gel­hal­ter müs­sen dar­über hin­aus eine ord­nungs­ge­mä­ße Schad­na­ger­be­kämp­fung sicher­stel­len und hier­über Auf­zeich­nun­gen machen. Der Raum, der Behäl­ter oder die son­sti­gen Ein­rich­tun­gen zur Auf­be­wah­rung ver­en­de­ten Geflü­gels müs­sen nach jeder Abho­lung, min­de­stens jedoch ein­mal im Monat, gerei­nigt und des­in­fi­ziert wer­den. Eine betriebs­be­rei­te Ein­rich­tung zum Waschen der Hän­de sowie eine Ein­rich­tung zum Wech­seln und Able­gen der Klei­dung und zur Des­in­fek­ti­on der Schu­he ist zudem vorzuhalten.

Für Wild­vö­gel im Sin­ne der Geflü­gel­pest-Ver­ord­nung (hier­un­ter fal­len Hüh­ner­vö­gel, Gän­se­vö­gel, Greif­vö­gel, Eulen, Regen­pfei­fer­ar­ti­ge, Lap­pen­tau­cher­ar­ti­ge oder Schreit­vö­gel) gilt ein all­ge­mei­nes Füt­te­rungs­ver­bot im gesam­ten Land­kreis Kronach.