Tipps & Tricks: „Schlüs­sel­dienst-Abzocke – Ende eines straf­ba­ren Geschäftsmodells?“

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Ver­brau­cher­zen­tra­le begrüßt Recht­spre­chung zur Straf­bar­keit wegen Wuchers

Mit­te Janu­ar ende­te ein Pro­zess, in des­sen Ver­lauf der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tig­te: Schlüs­sel­not­dien­ste, die die Not­si­tua­ti­on von Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­chern für For­de­run­gen nach weit über­zo­ge­nen Rech­nungs­be­trä­gen aus­nut­zen, betrei­ben Wucher. Aus Sicht der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern dürf­te die Fest­stel­lung Signal­wir­kung haben und zumin­dest das Vor­ge­hen Geschä­dig­ter gegen kri­mi­nel­le Fir­men vereinfachen.

Abzocke durch unse­riö­se Schlüs­sel­not­dien­ste, die für eine ein­fa­che Tür­öff­nung meh­re­re hun­dert oder tau­send Euro abkas­sie­ren, ist seit Jah­ren ein Dau­er­är­ger­nis. Betrof­fe­ne sol­len bei die­ser Masche um ein Viel­fa­ches über­höh­te Rech­nun­gen sofort in bar oder per EC-Kar­te beglei­chen. Oft set­zen Mon­teu­re sie vor Ort durch mas­si­ves Auf­tre­ten unter Druck. Doch straf­recht­li­che Ver­ur­tei­lun­gen der Täter wegen Wuchers waren bis­lang recht­lich umstrit­ten, zum Ärger von Betrof­fe­nen und Ver­brau­cher­schüt­zern. Erst Mit­te Janu­ar 2021 hat ein Pro­zess geen­det, in des­sen Ver­lauf der Bun­des­ge­richts­hof das Aus­ge­sperrt­sein aus der eige­nen Woh­nung als Zwangs­la­ge defi­niert. Dadurch ist die Ver­fol­gung der Täter in Zukunft einfacher.

Das ist jetzt anders

„Damit der Tat­be­stand von Wucher erfüllt ist, sieht das Gesetz das Vor­lie­gen einer soge­nann­ten Zwangs­la­ge vor“, erklärt Tat­ja­na Halm, Juri­stin bei der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern. Bis­lang haben nicht alle Gerich­te das Aus­ge­sperrt­sein allein aus der eige­nen Woh­nung als eine sol­che Zwangs­la­ge aner­kannt. Wei­te­re Grün­de muss­ten hin­zu­tre­ten, wie etwa ein in der Woh­nung zurück­ge­las­se­ner Säug­ling. Das ist nun anders, der BGH hat das Vor­lie­gen einer Zwangs­la­ge allein auf­grund des Aus­ge­sperrt­seins aus­drück­lich bestä­tigt. „Das Urteil ist weg­wei­send und ord­net die Not­si­tua­ti­on der betrof­fe­nen Ver­brau­cher end­lich auch straf­recht­lich rich­tig ein. Und es schafft für Ermitt­lungs­be­hör­den die Mög­lich­keit, effek­tiv gegen die kri­mi­nel­len Schlüs­sel­not­dien­ste vor­zu­ge­hen“, fasst Tat­ja­na Halm die Bedeu­tung der Ent­schei­dung zusammen.

In einer Not­si­tua­ti­on rich­tig reagieren

Das Urteil geht auf einen Rechts­streit in Kle­ve zurück (Az. 118 KLs 1/20, Urteil v. 14.01.2021). Dort fand in den letz­ten Jah­ren ein Pro­zess gegen die Betrei­ber eines Schlüs­sel­not­dienst-Netz­werks statt. Das Ver­fah­ren führ­te Mit­te Janu­ar zu einer Ver­ur­tei­lung wegen gewerbs­mä­ßi­gen Ban­den­be­trugs, Steu­er­hin­ter­zie­hung und Wuchers. Die­ses Urteil ver­deut­licht auch: „Wer in einer Not­si­tua­ti­on über­höh­ten Preis­for­de­run­gen aus­ge­setzt ist, hat allen Grund, die Poli­zei zu rufen“, so Tat­ja­na Halm.

Noch bes­ser ist es, wenn Ver­brau­cher erst gar nicht in die Lage kom­men, einem kri­mi­nel­len Schlüs­sel­dienst gegen­über­zu­ste­hen. Zur Prä­ven­ti­on oder für einen schnel­len Blick auf die eige­nen Rech­te in der Not­la­ge hat die Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern die wich­tig­sten Tipps zusam­men­ge­fasst unter www​.ver​brau​cher​zen​tra​le​-bay​ern​.de/​h​a​n​d​w​e​r​ker.

Für indi­vi­du­el­le Fra­gen kön­nen Ver­brau­cher per Tele­fon oder online die Bera­tung der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern in Anspruch neh­men. Infor­ma­tio­nen dazu sind auf www.verbraucherzentrale-bayern.de zu fin­den. All­ge­mei­ne Aus­künf­te zu Ver­brau­cher­fra­gen gibt es am Ser­vice­te­le­fon der Ver­brau­cher­zen­tra­le Bay­ern unter (089) 55 27 94–0.

Die­se Infor­ma­tio­nen sind im bun­des­wei­ten Pro­jekt „Wirt­schaft­li­cher Ver­brau­cher­schutz“ zusam­men­ge­tra­gen wor­den, geför­dert durch das Bun­des­mi­ni­ste­ri­um der Justiz und für Verbraucherschutz.