Rück­kehr zur Mei­ster­pflicht: auch IHK-Betrie­be betroffen

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Antrags­frist für Bestands­schutz endet am 13. Febru­ar 2021

Von der Rück­kehr zur Mei­ster­pflicht kön­nen auch IHK-Mit­glieds­un­ter­neh­men betrof­fen sein. Dar­auf weist die IHK für Ober­fran­ken Bay­reuth hin. Um Bestands­schutz in Anspruch neh­men zu kön­nen, müs­sen sich betrof­fe­ne Betrie­be bis spä­te­stens 13. Febru­ar 2021 um eine ent­spre­chen­de Antrag­stel­lung kümmern.

Mit der Novel­le der Hand­werks­ord­nung (HwO) im Jahr 2004 wur­den zahl­rei­che Beru­fe „mei­ster­frei“. Sie konn­ten somit als soge­nann­te zulas­sungs­freie Hand­wer­ke auch ohne Mei­ster­ti­tel selbst­stän­dig aus­ge­übt wer­den. Durch eine Ände­rung der Hand­werks­ord­nung im Febru­ar letz­ten Jah­res wur­den eini­ge die­ser Beru­fe jedoch wie­der der Mei­ster­pflicht unterworfen.

Fol­gen­de Beru­fe sind wie­der meisterpflichtig:

  • Fliesen‑, Plat­ten- und Mosaikleger
  • Drechs­ler und Holzspielzeugmacher
  • Beton­stein- und Terrazzohersteller
  • Bött­cher
  • Est­rich­le­ger
  • Glas­ver­ed­ler
  • Behäl­ter- und Apparatebauer
  • Schil­der- und Lichtreklamehersteller
  • Par­kett­le­ger
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Roll­la­den- und Sonnenschutztechniker
  • Raum­aus­stat­ter

Die neu­en Rege­lun­gen kön­nen sich dabei auch auf Betrie­be aus­wir­ken, die bis­lang aus­schließ­lich Mit­glied der IHK sind. Es han­delt sich dabei vor allem um Betrie­be, die eine der oben auf­ge­führ­ten hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten neben ihrer Han­dels- oder Dienst­lei­stungs­tä­tig­keit in unter­ge­ord­ne­ter Wei­se in ihrem IHK-Betrieb aus­füh­ren. Betrof­fen sein kann bei­spiels­wei­se ein Flie­sen­han­del, der zusätz­lich Flie­sen­ver­le­gung anbie­tet oder eine Wer­be­agen­tur, die Wer­be­schil­der für die Licht­re­kla­me selbst herstellt.

Antrags­frist endet am 13. Febru­ar 2021

Die Hand­werks­ord­nung sieht für die­se Betrie­be eine Bestands­schutz­re­ge­lung vor. IHK-Unter­neh­men, die bis zum 13. Febru­ar 2020 bereits ein ent­spre­chen­des Gewer­be aus­ge­übt haben, dür­fen somit auch ohne mei­ster­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on wei­ter­hin ihre hand­werk­li­chen Tätig­kei­ten im Neben­be­trieb aus­üben. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass sie bis spä­te­stens 13. Febru­ar 2021 einen Antrag auf Ein­tra­gung in die Hand­werks­rol­le stellen.

Aus­nah­me von der Eintragungspflicht

Die Ein­tra­gungs­pflicht in die Hand­werks­rol­le ent­fällt nur dann, wenn die hand­werk­li­che Tätig­keit im Rah­men eines soge­nann­ten uner­heb­li­chen hand­werk­li­chen Neben­be­triebs aus­ge­übt wird. Wel­che Vor­aus­set­zun­gen hier­für erfüllt sein müs­sen, erfah­ren Sie unter www​.bay​reuth​.ihk​.de (Dok.-Nr.: 4822856).

Dort erhal­ten sie zudem wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den neu­en Rege­lun­gen der Handwerksordnung.