Stel­lung­nah­me der SPD-Frak­ti­on im Bun­des­tag zur Fassbierklausel

MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius
MdB Andreas Schwarz. Foto: Camarius

MdB Andre­as Schwarz (SPD, Bamberg/​Forchheim) hat uns dan­kens­wer­ter­wei­se eine wich­ti­ge Klar­stel­lung zur sog. „Fass­bier­klau­sel“ zukom­men lassen:

Pro­blem­stel­lung:

Braue­rei­en mit ange­schlos­se­ner Gast­stät­te wer­den in der Novem­ber-/ Dezem­ber­hil­fe als soge­nann­te „Misch­be­trie­be“ betrach­tet, weil Tei­le des Geschäfts­be­triebs geschlos­sen (Gast­stät­te) und Tei­le geöff­net (Braue­rei) sind. Misch­be­trie­be sind dann in der Novem­ber-/ Dezem­ber­hil­fe antrags­be­rech­tigt, wenn wenig­stens 80 % der Umsät­ze auf den geschlos­se­nen Bereich ent­fal­len. Das wäre der Fall, wenn die Gast­stät­te 80% und die Braue­rei nur 20 % zum Gesamt­um­satz des Unter­neh­mens beiträgt.

Für vie­le der mit­tel­stän­di­schen Braue­rei­en ist die­ser Wert auf den ersten Blick schwer zu errei­chen, weil meist die Braue­rei­um­sät­ze weit mehr als 20 % der Gesamt­um­sät­ze des Unter­neh­mens betragen.

Lösung:

Bei genaue­rer Betrach­tung zeigt sich, dass die Umsät­ze der Braue­rei nicht gänz­lich als „Umsät­ze im geöff­ne­ten Bereich“ zu betrach­ten sind. Denn tat­säch­lich ist auch der Absatz der Braue­rei durch die Pan­de­mie-Maß­nah­men erheb­lich getrof­fen. Zum Bei­spiel kann kein Bier mehr an Knei­pen oder Restau­rants ver­kauft wer­den, weil die­se ihrer­seits geschlos­sen sind. Oder es kann kein Bier mehr für Ver­an­stal­tun­gen gelie­fert wer­den, weil die­se ihrer­seits unter­sagt sind. Sol­che, durch Coro­na beein­träch­tig­ten, Braue­rei­um­sät­ze kön­nen den Umsät­zen im geschlos­se­nen Bereich zuge­rech­net wer­denFür die Unter­neh­men wird es so leich­ter, die Bedin­gung eines Misch­be­triebs zu erfüllen.

In der Pra­xis kann die genaue Unter­schei­dung, „geht die Lie­fe­rung an einen Abneh­mer im geschlos­se­nen oder geöff­ne­ten Bereich?“ schwie­rig, auf­wän­dig oder gar unmög­lich sein. Des­halb wird die „Fass­bier­klau­sel“ ein­ge­führt, die es Unter­neh­men erlaubt, sehr ein­fach fest­zu­stel­len, wie sich die Umsät­ze ver­tei­len und ob sie unter die Misch­be­triebs­re­ge­lung fal­len.

Danach gilt:

der Absatz von Fass­bier wird grund­sätz­lich als Umsatz betrach­tet, der dem geschlos­se­nen Bereich zuzu­rech­nen ist. Denn Fass­bier wird auf Ver­an­stal­tun­gen oder in grö­ße­ren Grup­pen getrun­ken, die nach den Coro­na-Maß­nah­men unter­sagt sind.

Weil eben­so der Umsatz, den eine Braue­rei mit der Belie­fe­rung von Gast­stät­ten, Knei­pen, etc. erzielt, dem geschlos­se­nen Bereich zuge­rech­net wird (egal ob Fass- oder Fla­schen­bier), sind also – obwohl die Braue­rei selbst ja gar nicht geschlos­sen ist – wesent­li­che Tei­le des Umsat­zes der Braue­rei als Umsät­ze im geschlos­se­nen Bereich zu betrachten.

Im Umkehr­schluss zu der Fass­bier­klau­sel gilt, dass in der Regel nur der Absatz von Fla­schen­bier an den Lebens­mit­tel­han­del unein­ge­schränkt fort­ge­setzt wer­den kann. Solan­ge also die­ser Absatz an den Han­del nicht mehr als 20 % des Gesamt­um­sat­zes des Unter­neh­mens aus­macht, ist die 80%-Regel für Misch­be­trie­be erfüllt und das Unter­neh­men kann Novem­ber-/ Dezem­ber­hil­fe in Anspruch neh­men.